Metadaten : Hesse, Christian August: ¬Die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn

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thümer  der  Prohibition  des  Miethers  mit  dem  Interdict  uti
possid.  nur  dann  begegnen  kann,  wenn  er  ihm  ausdrücklich  (vor
Zeugen?)  erklärt,  daß  er  ihn  nicht  in  seinem  Wohnrecht  stören
wolle.  Weiter  sagt  l.3  §.  7  D.  43,  17:  dominus  soli  adversus ¬
  superficiarium  potior  erit  interdicto  uti  possidetis,
aber  der  Prätor  schütze  den  Letztern  secundum  legem  locationis, ¬
  d.  h.  er  fügt  der  Formel  den  Vorbehalt  ein,  wenn  der  Superficiar ¬
  zu  der  fraglichen  Handlung  befugt  sei  ex  locatione.
Daraus  ergiebt  sich,  daß  der  Besitzschutz  des  Eigenthümers  aufhört, ¬
  wo  die  Berechtigung  des  Andern  in  Bezug  auf  sein  Eigenthum ¬
  anfängt.  In  so  weit  er  sich  nicht  einen  Eingriff  in  diese
Berechtigung  erlaubt,  schützt  ihn  das  int.  uti  poss.  gegen  ungerechtfertigte ¬
  Einsprüche  (prohibitio),  und  außerdem  kann  er
nach  1.  3  §.  5  h.  t.  durch  Cautionsleistung  die  Wirkung  des
Verbots  aufheben.  Die  rechtliche  Macht  des  Eigenthümers  wird
also  durch  das  Interdikt  nicht  zweckwidrig  beschränkt  oder  beeinträchtigt. ¬
  Und  warum  soll  von  ihm  nicht  gelten,  was  l.  1  §.  2
D.  h.  t.  ganz  allgemein  ausgesprochen  wird:  sive  enim  jus
habuit,  sive  non,  tamen  tenetur  interdicto;  tueri  enim  jus
suum  debuit,  non  injuriam  comminisci.
Daß,  wie  Stölzel  meint,  der  Käufer  vor  der  Tradition
wegen  des  periculum  ein  Interesse  habe,  das  ihn  zur  Erhebung
des  Interdikts  legitimiren  müsse,  ist  in  Abrede  zu  stellen  14).
Das  periculum  begreift  den  Untergang  und  die  Verschlechterung
der  Sache.  Nur  die  letztere  kann  wohl  bei  einem  opus  in  solo
in  Frage  kommen,  und  da  hat  der  Käufer  kein  Interesse,  weil
ihm  der  Verkäufer  für  diligentia  haftet;  zur  diligentia  gehört
auch  die  Verhinderung  solcher  opera.  Dies  gilt  auch  von  denen,
die  möglicher  Weise  einen  Untergang  der  Sache  herbeiführen
könnten15).  Der  Schluß  Stölzels,  daß  dem  Käufer  das  In14) ¬
  1.  11  §.  12  h.  t.  nec  multum  facit,  quod  res  emtoris  periculo  est.
15)  Dies  erhellt  aus  1.  18  §.  8.  9  D.  39,  2.
            
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