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thümer der Prohibition des Miethers mit dem Interdict uti
possid. nur dann begegnen kann, wenn er ihm ausdrücklich (vor
Zeugen?) erklärt, daß er ihn nicht in seinem Wohnrecht stören
wolle. Weiter sagt l.3 §. 7 D. 43, 17: dominus soli adversus ¬
superficiarium potior erit interdicto uti possidetis,
aber der Prätor schütze den Letztern secundum legem locationis, ¬
d. h. er fügt der Formel den Vorbehalt ein, wenn der Superficiar ¬
zu der fraglichen Handlung befugt sei ex locatione.
Daraus ergiebt sich, daß der Besitzschutz des Eigenthümers aufhört, ¬
wo die Berechtigung des Andern in Bezug auf sein Eigenthum ¬
anfängt. In so weit er sich nicht einen Eingriff in diese
Berechtigung erlaubt, schützt ihn das int. uti poss. gegen ungerechtfertigte ¬
Einsprüche (prohibitio), und außerdem kann er
nach 1. 3 §. 5 h. t. durch Cautionsleistung die Wirkung des
Verbots aufheben. Die rechtliche Macht des Eigenthümers wird
also durch das Interdikt nicht zweckwidrig beschränkt oder beeinträchtigt. ¬
Und warum soll von ihm nicht gelten, was l. 1 §. 2
D. h. t. ganz allgemein ausgesprochen wird: sive enim jus
habuit, sive non, tamen tenetur interdicto; tueri enim jus
suum debuit, non injuriam comminisci.
Daß, wie Stölzel meint, der Käufer vor der Tradition
wegen des periculum ein Interesse habe, das ihn zur Erhebung
des Interdikts legitimiren müsse, ist in Abrede zu stellen 14).
Das periculum begreift den Untergang und die Verschlechterung
der Sache. Nur die letztere kann wohl bei einem opus in solo
in Frage kommen, und da hat der Käufer kein Interesse, weil
ihm der Verkäufer für diligentia haftet; zur diligentia gehört
auch die Verhinderung solcher opera. Dies gilt auch von denen,
die möglicher Weise einen Untergang der Sache herbeiführen
könnten15). Der Schluß Stölzels, daß dem Käufer das In14) ¬
1. 11 §. 12 h. t. nec multum facit, quod res emtoris periculo est.
15) Dies erhellt aus 1. 18 §. 8. 9 D. 39, 2.