§ 239. Allgemeine Lehren.
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wird in Ansehung der Fähigkeit des Erblassers zur Vornahme dieser Akte
und bezüglich der Form nach den früheren Gesetzen auch dann beurteilt, ¬
wenn der Erblasser nach dem 1. Januar 1900 stirbt.!) Dagegen
richtet sich die Wirksamkeit des Inhalts der Verfügung grundsätzlich nach
den Vorschriften des BGB. Doch bleiben ausnahmsweise hinsichtlich der
Gebundenheit des Erblassers bei einem vor dem 1. Januar 1900 errichteten ¬
Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testamente die bisherigen
Gesetze, d. h. also das zur Zeit der Errichtung der Akte geltende Recht
maßgebend 2), und ebenso bestimmen sich ausnahmsweise die Voraussetzungen
und die Wirkungen eines vor dem 1. Januar 1900 errichteten Erbverzichtsvertrags ¬
nach den bisherigen Gesetzen.3) Dies gilt auch von einem
vor dem 1. Januar 1900 errichteten Vertrage, durch den ein Erbverzichtsvertrag ¬
aufgehoben worden ist."
2. Wer vor dem 1. Januar 1900 die Fähigkeit zur Errichtung einer
Verfügung von Todeswegen erlangt und eine solche Verfügung errichtet
hat, behält die Fähigkeit auch dann, wenn er das nach dem B6B, erforderliche ¬
Alter von 16 Jahren noch nicht erreicht hat.5
3. Hat ein Erblasser vor dem 1. Januar 1900, zu einer Zeit, wo
er bereits entmündigt, aber bevor der die Entmündigung aussprechende Beschluß ¬
unanfechtbar geworden war, ein Testament errichtet, so steht die Entmündigung ¬
der Giltigkeit des Testamentes nicht entgegen, wenn der entmündigte ¬
Erblasser nach dem 31. Dezember 1899 und noch vor dem Eintritte
der Unanfechtbarkeit stirbt.6
Ebenso bleibt ein Testament giltig, das ein Entmündigter, der nach
dem 31. Dezember 1899, aber vor der Wiederaufhebung der Entmündigung
gestorben ist, nach der Stellung des Antrags auf Wiederaufhebung vor
dem 1. Januar 1900 errichtet hat,
VI. Das BGB. hat nur das gemeine Erbrecht zum Gegenstand und
überläßt das für einzelne Güter geltende Sondererbrecht der Landesgesetzgebung. ¬
Unberührt ist insbesondere geblieben:
1. das Sondererbrecht der souveränen und der ihnen gleichgestellten
Häuser?)
2. das Sondererbrecht des hohen Adels8)
3. das
Recht der Familienfideikommisse und Lehen mit Einschluß der
allodifizierten Lehen, sowie der Stammgüter?)
Art. 214 Abs. 1
EG.
z. BGB.
Art. 214 Abs. 2 EG
BGB.
3) Art. 217 Abs.
EG.
BGB.
Nach dem Prinzipe des Art. 213 müßten
sich nach dem zur Zeit des Todes des
Erblassers geltenden Rechte bestimmen.
*) Art. 217 Abs. 2 EG.
BGB.
EG
Art. 215 Abs.
2229 Abs. 2 BGB.
BGB.,
Art. 215 Abs. 2 EG
z. BGB., § 2230 BGB.
Art. 57 EG. z. BGB.
Vgl. Heffter, Die Sonderrechte der souveränen
u. s. w. Häuser Deutschlands, 1871.
Art. 58 EG. z. BGB. Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 § 19 S. 148 ff.
Art. 59 EG. z. BGB. Stobbe=Lehmann, Bd. 2, 3. Aufl. §§ 174—186.
§§ 196—199; Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Rechtes,
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Sondererbrecht. ¬