Metadaten : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

§  239.  Allgemeine  Lehren.
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wird  in  Ansehung  der  Fähigkeit  des  Erblassers  zur  Vornahme  dieser  Akte
und  bezüglich  der  Form  nach  den  früheren  Gesetzen  auch  dann  beurteilt, ¬
  wenn  der  Erblasser  nach  dem  1.  Januar  1900  stirbt.!)  Dagegen
richtet  sich  die  Wirksamkeit  des  Inhalts  der  Verfügung  grundsätzlich  nach
den  Vorschriften  des  BGB.  Doch  bleiben  ausnahmsweise  hinsichtlich  der
Gebundenheit  des  Erblassers  bei  einem  vor  dem  1.  Januar  1900  errichteten ¬
  Erbvertrag  oder  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  die  bisherigen
Gesetze,  d.  h.  also  das  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Akte  geltende  Recht
maßgebend  2),  und  ebenso  bestimmen  sich  ausnahmsweise  die  Voraussetzungen
und  die  Wirkungen  eines  vor  dem  1.  Januar  1900  errichteten  Erbverzichtsvertrags ¬
  nach  den  bisherigen  Gesetzen.3)  Dies  gilt  auch  von  einem
vor  dem  1.  Januar  1900  errichteten  Vertrage,  durch  den  ein  Erbverzichtsvertrag ¬
  aufgehoben  worden  ist."
2.  Wer  vor  dem  1.  Januar  1900  die  Fähigkeit  zur  Errichtung  einer
Verfügung  von  Todeswegen  erlangt  und  eine  solche  Verfügung  errichtet
hat,  behält  die  Fähigkeit  auch  dann,  wenn  er  das  nach  dem  B6B,  erforderliche ¬
  Alter  von  16  Jahren  noch  nicht  erreicht  hat.5
3.  Hat  ein  Erblasser  vor  dem  1.  Januar  1900,  zu  einer  Zeit,  wo
er  bereits  entmündigt,  aber  bevor  der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß ¬
  unanfechtbar  geworden  war,  ein  Testament  errichtet,  so  steht  die  Entmündigung ¬
  der  Giltigkeit  des  Testamentes  nicht  entgegen,  wenn  der  entmündigte ¬
  Erblasser  nach  dem  31.  Dezember  1899  und  noch  vor  dem  Eintritte
der  Unanfechtbarkeit  stirbt.6
Ebenso  bleibt  ein  Testament  giltig,  das  ein  Entmündigter,  der  nach
dem  31.  Dezember  1899,  aber  vor  der  Wiederaufhebung  der  Entmündigung
gestorben  ist,  nach  der  Stellung  des  Antrags  auf  Wiederaufhebung  vor
dem  1.  Januar  1900  errichtet  hat,
VI.  Das  BGB.  hat  nur  das  gemeine  Erbrecht  zum  Gegenstand  und
überläßt  das  für  einzelne  Güter  geltende  Sondererbrecht  der  Landesgesetzgebung. ¬

Unberührt  ist  insbesondere  geblieben:
1.  das  Sondererbrecht  der  souveränen  und  der  ihnen  gleichgestellten
Häuser?)
2.  das  Sondererbrecht  des  hohen  Adels8)
3.  das
Recht  der  Familienfideikommisse  und  Lehen  mit  Einschluß  der
allodifizierten  Lehen,  sowie  der  Stammgüter?)
Art.  214  Abs.  1
EG.
z.  BGB.
Art.  214  Abs.  2  EG
BGB.
3)  Art.  217  Abs.
EG.
BGB.
Nach  dem  Prinzipe  des  Art.  213  müßten
sich  nach  dem  zur  Zeit  des  Todes  des
Erblassers  geltenden  Rechte  bestimmen.
*)  Art.  217  Abs.  2  EG.
BGB.
EG
Art.  215  Abs.
2229  Abs.  2  BGB.
BGB.,
Art.  215  Abs.  2  EG
z.  BGB.,  §  2230  BGB.
Art.  57  EG.  z.  BGB.
Vgl.  Heffter,  Die  Sonderrechte  der  souveränen
u.  s.  w.  Häuser  Deutschlands,  1871.
Art.  58  EG.  z.  BGB.  Gierke,  Deutsches  Privatrecht,  Bd.  1  §  19  S.  148  ff.
Art.  59  EG.  z.  BGB.  Stobbe=Lehmann,  Bd.  2,  3.  Aufl.  §§  174—186.
§§  196—199;  Neubauer,  Zusammenstellung  des  in  Deutschland  geltenden  Rechtes,
64*

Sondererbrecht. ¬

            
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