Metadaten : Handbuch des in Chursachsen geltenden Civilrechts (Theil 2)

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Zweyter  Abschnitt.
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v.  ret.  poss.  Daß  aber  auch  ohne  ertheilte  Vollmacht
per  modum  negotiorum  gestionis  der  Besitz  gültiger
Weise  erworben  werden  könne,  dafern  nur  derjenige,
für  welchen  derselbe  ergriffen  worden,  solches  nachher
genehmigt,  erhellt  aus  42.  §.  1.  D.  de  adqu.  v.  am.  p.
Westphal  a.  a.  O.  §.  139.
B.  Von  der  Behauptung  und  Fortdauer  des
Besitzes.
§.  463.
Wenn  ein  bereits  erworbener  Besitz  als  ein  wahrer ¬
  und  rechtlicher  Besitz  anerkannt  werden  und  fortdauern =
  soll,  so  wird  nicht  nur  die  Jntention  denselben
forrzusetzen,  sondern  auch  eine  solche  vermögende  Gewalt =
  erfordert,  wodurch  man  sich  dieser  Absicht  ge
mäß  in  demselben  schützen  und  behaupten  kann*).  So
lange  also  1)  der  Wille,  die  Sache  zu  besitzen,  und
2)  die  Möglichkeit,  denselben  als  einen  Gegenstand
seines  Besitzes  behandeln  zu  können,  vorhanden  sind,
so  lange  dauert  auch  der  Besitz  fort.
a)  Arg.  1.  3.  §.  8.  13.  14.  15.  16.  1.  7.  l.  22.  l.  25.  §.  2.  D.
de  adqu.  v.  am.  poss.
§.  464.
Hieraus  ergiebt  sich  von  selbst:  1)  daß,  so  lange
män  in  seinem  Besitze  nicht  gestört  wird,  schon  die
blose  Möglichkeit  oder  die  physische  Gewalt,  seinen
Besitz  geltend  zu  machen,  zu  dessen  Fortdauer  und
Behauptung  hinreichend  sey;  folglich  hiezu  keiner  beständigen ¬
  Berührung  und  Jnhabung  der  Sache,
oder,  dafern  es  Befugnisse  betrift,  keiner  immerwährenden =
  Ausübung  von  Gebrauchshandlungen  bedürfe, =
  mithin  der  einmal  erworbene  Besitz  auch  solo
animo  fortgesetzt  werde  a);  2)  daß  hingegen  auf  den
D
            
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