Vom Hrn.. Gcheimrath Dr. W. Brauer in «Karlsruhe. 237
worfen wurde, „weil hierdurch der Zahlungstag weder unwandel-
bar noch klar bezeichnet ist, da die Zahlung der Schuld im ganzen
Zeiträume vom 4. Januar 1855, als dem Ausstellungstage, bis
zum 1. August 1855 der Willkür des Ausstellers überlassen, und
überdies dem Zweifel Raum gegeben ist, ob der Aussteller sich
habe verpflichten wollen, die Schuld spätestens am 31. Juli oder
1. August zu zahlen"; der Gerichtshof nahm hiernach an, der
Ausdruck „bis zum 1. August" sei in ähnlicher Art wie das
früher gebräuchliche »per tutto il mese“ oder „dang le courant
du mois prochain“ aufzufaffen, bezeichne also eine Frist, keinen
Verfalltag. Aber, abgesehen davon, daß man die früher vor-
kommenden derartigen Wechsel als am letzten Tage des betreffenden
Monats fällig ansah^), bediente man sich hierfür im Deutschen
der Fassung „im Lause des nächsten Monates", nicht aber „bis
zum" u. f. w. Wer mit unserer süddeutschen Redeweise
bekannt ist, wird über die Bedeutung unseres Ausdrucks nicht
zweifelhaft sein. Man sagt im Süden, freilich nicht streng
sprachrichtig, aber ziemlich allgemein „bis künftigen Montag
werde ich verreisen", und versteht darunter, „am nächsten Montag
werde ich abreisen". Eben so sagt man „ich werde noch bis zum
1. April hier bleiben" und will damit sagen, daß man an diesem
Tage abreise. Wenn man bei unö sagt „bis zum 1. August
zahle ich meine Schuld", so meint man damit, am 1. August
werde die Zahlung erfolgen. Nur in dieser Weise darf daher
auch dieser in einem Wechsel vorkommende Ausdruck gedeutet
werden, und ich erlaube mir die wiederholte Bemerkung, daß die
Gerichte in ihren Entscheidungen mit den Eigenheiten der Dialecte
sich näher befreunden und nicht den strengen Maßstab der Gram-
matik anlegen möchten, wo cs sich darum handelt, einem unge-
wöhnlichen Ausdrucke eine Bedeutung zu geben, welcher der
Wechselerklärung ihre Kraft nicht entzieht.
§9.
Zur Lehre vom falschenAccept(W.-O.8.19inVerb.mit§.76).
Wechsel, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten,
müssen zur Annahme präsentirt werden. Der Aussteller und
6) Schiebe, die Lehre von den Wechselbriefen §. 69'.
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