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Gesetzgebung.
ständigen alphabetisch geordneten Mitglieder - Verzeichnisses und wegen
Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres re., ertheilten
Borschristen innerhalb der dort bestimmten Zeitsristen nachzukommen unter-
läßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Verschulden trifst,
in eine Jndividual-Strafe von einem bis zehn Thaleru verfällt, ohne daß
es einer vorhergehenden Androhung bedarf; ferner, daß für weitere Unter-
lassungen höhere Geldstrafen, die bis zu je 200 Thlr. ansteigen können,
angedroht und verhängt werden sollen; daß durch Androhung gleicher
Strafen auch der Vorstand bez. die Liquidatoren einer Genossenschaft zur
Befolgung der in § 31, Abs. 3, § 33, Abs. 2, §§ 48. 52 bis 59 und
61 des Bundesgesetzes ertheilten Vorschriften anzuhalten sind, und daß
übrigens hinsichtlich der dießfallsigen Verfügungen und Erkenntnisse, und
ebenso auch hinsichtlich der Verhängung der in § 67 des Bundesgesetzes
erwähnten Geldbußen das im Einführungsgesetze zum allgemeinen deutscheil
H.-G.-B. (Weimar vom 18. August 1861, § 32, Sondershausen vom
30. Mai 1862, § 31, Rudolstadt vom 13. Mai 1864, § 32) Verord-
nen gilt. (Hiernach haben die Einzelgerichte die Ordnungsstrafen zu er-
kennen, und es findet gegen ihre Aussprüche binnen 10 tägiger Nothfrist
eine sofort auszuführende Berufung an das Kreisgericht als letzte In-
stanz statt. )
Was die Sondershauser Verordnung betrifft, so ist zunächst auf
einen Truckfehler aufmerksam zu machen: es ist nämlich dort in der Be-
stimmung unter Lit. b, statt Zeit fristen gesetzt Zeitschriften, was, da
von der Beröffentlichung einer Bilanz die Rede ist, leicht zu Mißdeutungen
Veranlassung geben kann.
Diese §§' 9 bez. 8 enthalten die Ausführung des §66 des B undes-
gefetzes, und entsprechend der Bestimmung, „daß das Handelsgericht den
Vorstand der Genossenschaft beziehungsweise die Liquidatoren, zur Be-
folgung auch der in § 4 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch
Ordnungsstrafen anzuhalten har," ist, wie oben angeführt, in der Aus-
führungs-Verordnung die Nichtbeobachtung auch der in §4 des Bundes-
gesetzes wegen Anmeldung behufs der Eintragung in das Genossenschafts-
register ertheilten Vorschrift mit einer Strafe bedroht worden; hinzugefügt
ist, daß jenen Vorschriften innerhalb vier Wochen nach Eintritt des
Falls beziehungsweise nach dem Schluß eines Quartals nachzukommen sei.
Hieraus hat sich das Bedenken erhoben, daß die Ausführungs-Verordnungen
allen im § 1 des Bundesgesetzes genannten und bezeichneten Gesellschaften
die Verpflichtung zur Anmeldung behufs Eintragung in das Genosfen-
fchaftsregister auferlegten und deshalb mit dem Bundesgesetze in Wider-
spruch sich befänden, welches beit bez. Gesellschaften es überlasse, ob sie die
Rechte einer eingetragenen Genossenschaft erlangen wollten, oder nicht.
Das aber können die Ausführungs - Verordnungen nicht und wollen sie
auch nicht. Schon das prenß. Genosfenschaftsgesetz vorn 27. März 1867,
welches dem Bundesgesetze zu Grunde liegt, hatte in § 54 eine mit dem