fullscreen : Adeliches Richteramt oder das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen in den deutschen Provinzen der österreichischen Monarchie (1)

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41.)  Ueber  das  Vorstellungsrecht,  insofern  dasselbe ¬
  auf  den  Pflichttheil  der  Enkel  und  Urenkel  bezogen ¬
  wird,  nach  dem  österr.  allg.  bürg.  G.  B.  Von
I.  Szadbej,  Doctor  der  Rechte  in  Lemberg  (Ebenda,
Jahrgang  1834,  I.  Bd.,  Nr.  IV.).
42.)  Prüfung  einiger  im  von  Zeiller'schen
Commentare  in  Hinsicht  eines  vermachten  Heirathsgutes ¬
  und  der  Anrechnung  desselben  vorkommenden
Ansichten.  Von  Dr.  M.  Schuster,  k.  k.  Rathe  u.  o.
ö  Professor  der  Rechte  in  Prag  (Ebenda,  Jahrgang
1831,  II.  Bd.,  Nr.  XXIV.).
43.)  Darstellung  des  Mortuars  in  der  österreichischen ¬
  Monarchie.  Von  Dr.  Aloys  Silverius
Edlen  von  Kremer,  k.  k.  Hofsecretäre  (Zeitschrift, ¬
  Jahrgang  1826,  I.  Bd.,  Nr.  XXIV.).
44.)  Ist  das  Mortuarium  eine  Urbarialgiebigkeit
oder  eine  Jurisdictionsgebühr?  Von  Dr.  Johann
Heinrich  Edlen  von  Kremer,  k.  k.  Hofkammerprocuratursadjuncten =
  (Ebenda,  Jahrgang  1827,
I.  Bd.,  Nr.  IX.).
45.)  Ist  das  Recht  zur  Verlassenschaftsabhandlung ¬
  nach  Absterben  von  Unterthanen  in  Oesterreich
unter  der  Enns  und  das  Recht  zum  Mortuarsbezuge
bey  solchen  Verlassenschaften  ein  Urbarialrecht?  Von
Dr.  Ch.  Jurasek,  Hofrichter  des  Stiftes  Klosterneuburg ¬
  (Ebenda,  Jahrg.  1830,  I.  Bd.,  Nr.  XV.).
46.)  Erörterung  der  Frage:  ob  die  auf  den  Pflichttheil ¬
  beschränkten  Notherben  hiervon  das  Mortuar  und
die  Gebühren  zum  Kranken-  und  Armenfonde  u.  dgl.
            
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