Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 8, Abt. 2)

6.  Buch.  3.  Tit.  §.  619.
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derjenige,  welcher  sie  empfaͤngt,  oder  es  ist  dies  nicht  zu
eruiren.  Im  ersten  Falle,  wenn  bewiesen  werden  kann,
daß  das  vollkommene  Eigenthum  ehemals  bey  der  Familie
desjenigen  gewesen,  welcher  das  Grundstüͤck  noch  jetzt  besitzt, ¬
  und  den  jährlichen  Zins  davon  entrichtet,  so  ist  zu
vermuthen,  daß  das  Gut  ein  Zinsgut  sey,  woran  dem
Besitzer  noch  jetzt  das  voͤllig  freye  Eigenthum  zusteht.  Denn
eine  Aenderung  des  Rechtstitels  wird  nicht  vermuthet*2
Kann  hingegen  derjenige,  welcher  die  jaͤhrliche  Abgabe
empfaͤngt,  beweisen,  daß  das  vollkommene  Eigenthum  ehemals ¬
  bey  seiner  Familie  gewesen,  so  ist  im  Zweifel  eher  zu
vermuthen,  daß  dem  Besitzer  blos  ein  nutzbares  als  vollstaͤndiges ¬
  Eigenthum  uͤbertragen  worden  sey,  weil  man  im  Zweifel
immer  annehmen  muß,  daß  sich  der  vorige  Eigenthuͤmer
so  wenig  als  möglich  von  seinen  Rechten  habe  vergeben
Semper  in  obscuris,  quod  minimum  est,
wollen?
sequimur  ?*)
Ist  keins  von  beyden  zu  erweisen,  so  ist
für  den  Contract  zu  praͤsumiren,  der  an  dem  Orte  der  gewohnlichere ¬
  ist,  und  wenn  auch  dies  nicht  auszumachen
wäre,  so  ist  alsdann  dasjenige  zu  vermuthen,  was  dem
Besitzer  am  vortheilhaftesten  ist.  Denn  kann  Niemand  ein
besseres  Recht  darthun,  so  muß  fuͤr  den  Besitzer  gesprochen,
und  im  Zweifel  angenommen  werden,  daß  ihm  ein  voͤllig
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freyes  Eigenthum  an  dem  Gute  zustehe
72)  würTH  Diss.  de  emphyteusi  Meletem.  I.
73)  Franc.  ALEF  Diss.  de  emphyteusi.  Cap.  V.  §.  53.  (in  EIUS
diebus  academ.  Diss.  XIII.  pag.  440.)  FRANTZKIUS  de  laudemiis ¬
  Cap.  X.  nr.  88.
74)  L.  9.  D.  de  reg.  iuris.  Cap.  30.  de  reg.  iuris  in  6to.
75)  L.  128.  pr.  D.  de  div.  reg.  iur.  wûRTn  cit.  loc.  pag.  3.
Verbesserung.
S.  359.  3.  6.  ist  statt:  von  dem  arglistigen  Käufer,  zu  lesen:
Verkäufer.
von  dem  arglistigen
iin
            
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