Volltext : Martin, Christoph: Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes

Hpthdl.  d.  Beweisverf.  im  ord.  Pr.  §.  201.  277
§.  201.
y)  Beweis=Einreden.
Die  Beweis=Einreden  (p)  des  Producten,
veranlassen  hier  nicht  selten  ein  eigenes  Productionsverfahren ¬
  (§.  170.),  bald  schriftlich,  bald  mündlich ¬
  zum  Protocolle  des  Productionstermins  eingeseitet; =
  und  dieses  ist  dann  entweder  mit  einer  eventuellen =
  Recognition  oder  Agnition  der  Urkunden
verbunden,  oder  nicht.
Jm  letzteren  Falle  muß,
wenn  jene  Einreden  die  Fortsetzung  des  Beweises
nicht  hindern  (q),  ein  neuer  Termin  zu  Necognition ¬
  oder  Anerkennung  oder  Ableugnung  der  Urkunden ¬
  angesetzt  werden;  im  ersteren  hingegen,  ergeht =
  bey  Verwerfung  der  Einreden,  das  Erkenntniß =
  dahin  (7),  daß  es  vorerst  bey  der  geschehenen
Recognition  oder  Anerkennung  sein  Bewenden  behalte, ¬
  und  die  Parteyen  werden  nun  zur  Beweisausführung ¬
  und  Anfechtung  verwiesen  (s).
§.  202.
6)  Productionstermin  1)  in  Ansehung  der  nur  zu
recognoscirenden  Urkunden.
im  Productionstermine,  muß  (t)  Producent
die
(p)  Claproth's  ord.  Proc.  II.  §.  241.
(4)  Sie  mögen  nun  ganz  verworfen,  oder  bis  zur  Beweisanfechtung =
  ausgesetzt  werden,  gleichviel.
(r)  Hommel's  teutscher  Flavius,  bey:  "Document,
Productio.  Danz  a.  a.  O.  §.  329.
(s)  Claproth's  ord.  Proc.  II.  s.  245.
(2)  Von  den  Folgen  des  Ungehorsams,  welche  aber
gegen  den  Producenten  nicht  statt  finden  können,
wenn  die  vorzulegenden  Originale  sich  bereits
bey  diesen  Gerichtsacten  befinden,  s.  Bauer  responsa
t.  I.
S  3
            
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