Volltext : Martin, Christoph: Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes

Hpthdl.  d.  Beweisverf.  im  ord.  Pr.  §.  199.  275
dann  (c)  etwas,  wenn  man  darthut,  daß  der  Gegner ¬
  diesen  Verlust  böslicher  Weise  veranlaßt  hat.
Außerdem  muß  man  hingegen,  den  Inhalt  (d)
der  verlohren  gegangenen  Urkunde  durch  andre
Beweismittel  erweisen  und  der  Beweis,  daß  sie
verlohren  sey,  würde  hier  nur  alsdann  relevant  e)
seyn,  wenn  das  Daseyn  einer  Urkunde  unentbehrsich =
  wäre.  —  Bey  dem  zweyten  Falle  hingegen.
mitt  man  entweder  den  Beweis  mittelst  einer  Copey =
  an,  und  verbindet  damit  alsdann  ein  Editionsgesuch -
  (f),  wenn  der  Gegner  (g)  das  Original
besitzt,  solches  auch  zu  ediren  verbunden  ist;  oder
nan  muß  durch  Fristbitten,  den  Ablauf  des  Beweistermins ¬
  so  lange  zu  hindern  suchen,  bis  die
Edition  (h)  der  nicht  einst  abschriftlich  besessenen
Urkunde  bewirkt  ist.
§.  200.
(c)  L.  20.  C.  de  probat.  [4.  19.J  L.  2.  §.  1.  D.  de  jure
fisci  (49.  14.  God.  Ludov.  Mencke  theoria  et  prax.
pandectar.  L.  22.  tit.  4  §.  16.  Brunnemann  Comment. ¬
  in  Cod.  L.  4.  tit.  21.
(d)  L.  1.  5.  7.  11.  C.  de  fide  instrumentor.  [4.  21.
s.  Wernher  p.  6.  obs.  252.
(e)  arg.  L.  18.  in  f.  C.  de  testibus.  [4.  201  Huber
praelect.  jur.  civil.  t.  3.  L.  22.  t.  4.  h.  29.  30.  Quistorp =
  I.  Bemerk.  79.  S.  275.
(f)  Hiervon  unten.  Danz  ord.  Proc.  §.  315.  u.  f.
(g)  Denn  gegen  einen  Dritten,  ist  solches  abgesondert =
  vorzutragen.
(h)  Der  Advocat  hätte  freylich  diese  früher  suchen
sollen.
S  2
            
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