Volltext : Martin, Christoph: Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes

274  III.  2.  Abschn.  2.  Hptst.  I.  Unterabth.
heit  (g),  bald  zu  Recognition,  bald  Agnition  oder
eidlicher  Ableugnung  der  Urkunden,  und  uni  präjudicielle ¬
  Ladung  (2)  des  Gegners  bittet.
Sind
die  Urkunden  weitläufiger,  so  werden  bey  der  Beweisantretung ¬
  statt  der,  gleichwohl  zulässigen,  Beweisartikel ¬
  (a),  zugleich  die  einzelnen  Theile  des
Beweissatzes  zergliedert,  und  bey  jedem  die  dazu
passende  Stelle  der  Urkunde  angeführt,  so  daß  in
Wahrheit,  diese  Antretung  des  Urkunden=Beweises =
  alsdann,  zugleich  die  Beweisausführung  in
sich  enthält.
§.  199.
(2)  wenn  man  solche  nicht  besitzt.
Besitzt  der  Beweisfuͤhrer  die  Urkunden  nicht  in
Urschrift,  durch  welche  der  Beweis  zu  führen  wäre, ¬
  und  solche  befinden  sich  auch  nicht  im  Gerichte,
so  sind  sie  entweder  verlohren,  oder  in  fremden  Händen. =
  Im  erstern  Falle  (b),  hilft  der  bloße  Beweis ¬
  der  verlohren  gegangenen  Urkunden  nur
dann
(9)  Claproth  a.  a.  O.  §.  236.
(z)  Gönner  II.  54.  §.  7.  Bey  gleichsam  öffentlichen
Urkunden  bittet  man  auch,  um  Vorladung  der  Instrumentszeugen. ¬

(a)  Denn  diese  schreibt  hierbey  kein  Gesetz  vor,  und
sie  sind  auch  keine  vorzüglich  bequeme  noch  angenehme ¬
  Art  des  Vortrags.  Will  man  sich  ihrer  aber
bedienen,  so  gelten  von  ihrer  Einrichtung  beynahe
dieselben  Regeln,  wie  beym  Zeugenbeweise.  Danz -
  ord.  Proc.  §.  280.
(b)  S.  Stryk  D.  de  instrumentis  amissis.  Fref.  1686.
Mevius  II.  d.  283.  et  284.  III.  d.  10.  VII.  d.  326.
            
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