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Berichtigung des Urtheils.
dass gegen das Urtheil die Berufung nur wegen der im §. 477 Z. 1 bis
7 aufgezählten Nichtigkeiten ergriffen werden könne (§. 452 Absatz 2).
Die für die Gerichtsacten bestimmte schriftliche Abfassung des Urtheils
ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterschreiben
(§. 418 Absatz 1 C. P. O.).
10. Berichtigung des Urtheils.
§. 61. Voraussetzungen der Urtheilsberichtigung. Verfahren hiebei.
Das Urtheil schafft Recht zwischen den Processparteien für alle
Zukunft (jus facit inter partes), das, was darin ausgesprochen wird, gilt
als unanfechtbare Wahrheit (sententia pro veritate habetur).
Dieser Grundsatz muss da naturgemäß eine Einschränkung erleiden,
wo Schreib= und Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
in dem Urtheile oder dessen Ausfertigungen unterlaufen sind. Eine solche
Berichtigung kann das Gericht jederzeit, also auch nach eingetretener Rechtskraft, ¬
von amtswegen vornehmen. Berufen erscheint dazu nur das Gericht,
welches das Urtheil gefällt hat.
Das Gericht wird die Urtheilsausfertigungen von den Parteien
abfordern und die Berichtigung vornehmen (§. 422 C. P. O.).
Eine Berichtigung von amtswegen hat insbesondere auch dann stattzufinden, ¬
wenn die Ausfertigung des Urtheils mit der vom Gerichte
gefällten Entscheidung nicht übereinstimmt (§. 419 C. P. O.).
Nachdem, wie wir bereits bei der Verkündung des Urtheils darauf
hingewiesen haben, auch eine Verkündung des Urtheils ohne schriftliche
Fixierung, sei es im Berathungsprotokolle, sei es im Urtheilsentwurfe, nicht
möglich ist, kann es sich nur um die Herstellung der Übereinstimmung
zwischen dem schriftlich abgefassten und in schriftlicher Ausfertigung an
die Parteien hinausgegebenen Urtheile handeln. Das Gericht kann diese
Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung vornehmen, oder
aber zu diesem Zwecke eine mündliche Verhandlung anordnen und dann
über die Berichtigung entscheiden; und wird es Sache des auf die Erwägung ¬
aller Umstände gegründeten richterlichen Ermessens sein, sich für das
eine oder das andere zu entscheiden.
Auf diese Berichtigung kann auch angetragen werden (arg. §. 419
Absatz 2 C. P. O.).
Wird dieser Antrag zurückgewiesen, so findet gegen den abweisenden
Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt (§. 419 Absatz 2).
Wird dem Antrage stattgegeben, dann ist gegen den die Berichtigung
stattgebenden Beschluss ein abgesonderter Recurs zulässig (arg. a con¬