fullscreen : Katz, Heinrich: ¬Das Urtheil im neuen österreichischen Civilprocesse

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Berichtigung  des  Urtheils.
dass  gegen  das  Urtheil  die  Berufung  nur  wegen  der  im  §.  477  Z.  1  bis
7  aufgezählten  Nichtigkeiten  ergriffen  werden  könne  (§.  452  Absatz  2).
Die  für  die  Gerichtsacten  bestimmte  schriftliche  Abfassung  des  Urtheils
ist  vom  Vorsitzenden  des  Senates  und  vom  Schriftführer  zu  unterschreiben
(§.  418  Absatz  1  C.  P.  O.).
10.  Berichtigung  des  Urtheils.
§.  61.  Voraussetzungen  der  Urtheilsberichtigung.  Verfahren  hiebei.
Das  Urtheil  schafft  Recht  zwischen  den  Processparteien  für  alle
Zukunft  (jus  facit  inter  partes),  das,  was  darin  ausgesprochen  wird,  gilt
als  unanfechtbare  Wahrheit  (sententia  pro  veritate  habetur).
Dieser  Grundsatz  muss  da  naturgemäß  eine  Einschränkung  erleiden,
wo  Schreib=  und  Rechnungsfehler  oder  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten
in  dem  Urtheile  oder  dessen  Ausfertigungen  unterlaufen  sind.  Eine  solche
Berichtigung  kann  das  Gericht  jederzeit,  also  auch  nach  eingetretener  Rechtskraft, ¬
  von  amtswegen  vornehmen.  Berufen  erscheint  dazu  nur  das  Gericht,
welches  das  Urtheil  gefällt  hat.
Das  Gericht  wird  die  Urtheilsausfertigungen  von  den  Parteien
abfordern  und  die  Berichtigung  vornehmen  (§.  422  C.  P.  O.).
Eine  Berichtigung  von  amtswegen  hat  insbesondere  auch  dann  stattzufinden, ¬
  wenn  die  Ausfertigung  des  Urtheils  mit  der  vom  Gerichte
gefällten  Entscheidung  nicht  übereinstimmt  (§.  419  C.  P.  O.).
Nachdem,  wie  wir  bereits  bei  der  Verkündung  des  Urtheils  darauf
hingewiesen  haben,  auch  eine  Verkündung  des  Urtheils  ohne  schriftliche
Fixierung,  sei  es  im  Berathungsprotokolle,  sei  es  im  Urtheilsentwurfe,  nicht
möglich  ist,  kann  es  sich  nur  um  die  Herstellung  der  Übereinstimmung
zwischen  dem  schriftlich  abgefassten  und  in  schriftlicher  Ausfertigung  an
die  Parteien  hinausgegebenen  Urtheile  handeln.  Das  Gericht  kann  diese
Berichtigung  ohne  vorhergehende  mündliche  Verhandlung  vornehmen,  oder
aber  zu  diesem  Zwecke  eine  mündliche  Verhandlung  anordnen  und  dann
über  die  Berichtigung  entscheiden;  und  wird  es  Sache  des  auf  die  Erwägung ¬
  aller  Umstände  gegründeten  richterlichen  Ermessens  sein,  sich  für  das
eine  oder  das  andere  zu  entscheiden.
Auf  diese  Berichtigung  kann  auch  angetragen  werden  (arg.  §.  419
Absatz  2  C.  P.  O.).
Wird  dieser  Antrag  zurückgewiesen,  so  findet  gegen  den  abweisenden
Beschluss  ein  abgesondertes  Rechtsmittel  nicht  statt  (§.  419  Absatz  2).
Wird  dem  Antrage  stattgegeben,  dann  ist  gegen  den  die  Berichtigung
stattgebenden  Beschluss  ein  abgesonderter  Recurs  zulässig  (arg.  a  con¬
            
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