fullscreen : Mittheilungen aus den Materialien der Gesetzgebung und Rechtspflege des Großherzogthums Hessen in einzelnen Ausarbeitungen und mit besonderer Beachtung merkwürdiger Rechtsfälle (Bd. 5 (1831))

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werden.  Dieß  alles  soll  nun  nach  jener  Theorie
durch  L.  5.  Cod.  de  injur.  umgestoßen  werden.
Allein  bedenkt  man,  daß  in  diesem  Gesetz  keine
Regel  aufgestellt,  sondern  bloß  gesagt  wird,  in
dem  gegebenen  Falle  sey  die  Klage  einjährig,
und  nimmt  man  dazu,  daß  gerade  dieser  Fall
unter  das  prätorische  Edict  gehört;  so  geräth
man  mit  den  Interpretationsregeln  des  Coder  in
geraden  Widerstreit,  wenn  man  aus  jenem  Fragmente -
  etwas  weiter  folgert,  als  was  sich  von
selbst  versteht,  daß  die  actio  injuriarum,  wenn
sie  aus  dem  prätorischen  Edict  entstehet,  1  Jahr
dauert.""
„Rave  nimmt  in  seinem  Werke  von  der  Verjährung -
  *)  §.  163.  not.  p.  ebenfalls  an,  daß  die
„actio-ad-deprecationem  et  honoris  declarationem -
  perpetua"  sey,  und  Quistorp:
Gründsätze  des  peinlichen  Rechts  Aufl.  3.  §.  334  bemerkt, -
  daß  man  billig  unter  der  Genugthuung  des
Beleidigten  und  dem  Bestrafungsrecht  des  Richters
einen  Unterschied  machen  müsse,  und  auf  den  Widerruf -
  und  die  Abbitte  noch  bis  zum  Ablauf  von  30
Jahren  geklagt  werden  könne.  Will  man  auch  die
Verurtheilung  zu  einer  Abbitte  als  eine  relativ-öffentliche -
  Strafe  ansehen,  wie  von  vielen  neueren  Criminalisten, -
  wegen  der  darin  für  den  Beleidiger  liegenden -
  Beschämung  geschiehet,  so  würde  dieß  in  dem
8)  Principia  universae  Doctrinae  de  Praescriptionc.
oeg
Staatsbibliothe
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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