Volltext : Handbuch für westphälische Notarien (3)

Von  der  Theilung.
fallen  wird,  vom  naͤchsten  ersten  Julins ¬
  an  gerechnet  bis  zum  Ende  de  |
Pachtzeit  erheben  kann.
Der  künftige  Besitzer  dieses  Lo=  |  |
ses  soll  die  erwähnte  Ausgleichungssumme =
  gleichfalls  binnen  drey  Jahre  n  |
vom  nächsten  ersten  Julius  an  gerechnet =
  bezahlen  und  bis  dahin  jährlich  mit
fünf  Procent  verzinsen.
Für  diese  Summe  und  die  davon  zu
Zinsen,  sollen  sowohl  die
entrichtenden
Gegenstände  dieses  Looses  selbst  als  die
Revenüen  derselben  haften  und  deshalb
mit  Arrest  belegt  werden  können.
Drittes  Loos.
Das  dritte  Loos  soll  bestehen.
1)  aus  dem  mit  dem  Landgute  N.
bisher  verbunden  gewesenen  Landhause,
bestehend  rc.  und  näher  beschrieben  unter =
  dem  fuͤnften  Artikel  der  Activ=Masse.
Diese  Gebäude  sind  besonders  geschätzt
worden  zu  sieben  tausend  zwey  hundert
Franken  7200./—
2)  Aus  vier  Breiten  Acker=  |
land,  zusammen  acht  und  vierzig =
  Morgen  groß,  zu  dem  gedachten =
  Gute  gehörig.
Die  erste  enthäͤlt  rc.  und  ist
gelegen  rc.

Fres

361
Ct.
            
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