Objekt : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 10 (1845))

17.2.4. Keine Beweisinterlokute im possessorium summariissimum

222 Keine Beweisinterlokute im possessorium summariissimum.
wurde nicht in Verhängung der Rügstrafe, son-
dern in der mit dem Waldwege vorgenommenen
Veränderung gefunden, welche nach den Forstpoli-
zeigesetzen die Verhängung der Strafe veranlaßte.
Letztere war nur die Thatsache, durch welche die
Besitzstörung ihre Wirkung äußerte. Eben deßwe-
gen ist hier keine Kollision zwischen der Civilju-
stiz und Forstpolizei vorhanden. Durch die gericht-
liche Klage wird nicht die Gesetzmäßigkeit der forst-
polizeilichen Einschreitung angefochten, sondern die
wirthschaftliche auf finanzielle Vortheile gerichtete
Verwendung des Waldwegs zur Forstkultur, welche
sich in Folge des forstpolizeilichen Schutzes als
Hinderniß der Servitut-Ausübung darstellt, hat
die Klage hervorgerufen. Es gilt, den Anlaß zur
Einschreitung des Rügamtes hinwegzuräumen, nicht
dieser selbst unmittelbar entgegenzutreten. Auf sol-
chen Erwägungen beruht das
OAGE/vom 9. Okt. 1840, Nr. 128 7 37/38.
4.
Keine Beweisinterlokute im possessorium summariissimum.
Es wird behauptet, daß nach .der Praxis Be-
weisinterloknte im possessorium summariissi-
mum eben so gut zugelassen werden, als im or-
dinarium. Man kann nicht leugnen, daß solche
Verletzungen der Natur des Nechtsinstitutes mit-
unter Vorkommen. Aber unrichtig ist es, daß die-
selben eine allgemeine Praxis für sich haben. In
den Motiven des OAGE. vom 27. Mai 1843,
(Nr. 11883%>) ist ausgesprochen, daß die Erlas-
sung eines Beweisinterlokutes „der Natur und
dem Zwecke des vorliegenden auf schleunige Her-
stellung eines provisorischen Nechtszustandes und
auf Abhaltung jeder Selbsthilfe berechneten Rechts-
mittels nach der ausdrücklichen Bestimmung der
GO. III, §. 5, Nr. 4 völlig fremd sey." — Die
Nechtöansicht, daß in Sachen des jüngsten Be-

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