Volltext : Handbuch für westphälische Notarien (3)

Von  der  Theilung.
drey  hundert  und  sechs  und  dreissig
Franken  fünf  und  dreissig  Centimen,
Werth  eines  jeden  Antheils.
und  der  Werth  jedes  Antheils
daran,  acht  und  zwanzig  tausend  zwey
hundert  sieben  und  sechzig  Franken  sieben =
  und  zwanzig  Centimen.
Theilung  selbst  oder  Bildung
der  Loose.
Erstes  Loos.
Das  erste  Loos  soll  bestehen.
1)  aus  dem  Hause  zu  N.  wie  es
im  vierten  Artikel  der  Activ=Masse
beschrieben  worden  ist,  mit  dem  Taxationswerthe =
  von  drey  und  zwanzig
tausend  sechs  hundert  Franken.
23600.—
2)  Aus  dem  nach  den  oben
geschehenen  Vorwegnahmen
übrig  bleidenden  Capitale  der
Rente  von  tausend  Franken  ,
welche  Herr  N.  der  Erbschaf  |  |
schuldig  ist,  nämlich  dem  Capitale -
  von  sechs  tansend  vier
hundert  und  sieben  und  zwanzig =
  Franken  sechs  und  neunzig =
  Centimen,  welches  eine

Fres
141,33
28267

357
Et.
27

jähr=
            
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