Von der Ehestiftung.
89
men, die eine Abänderung der gesetzlichen Erbfolgeordnung, ¬
entweder in Beziehung auf sich selbst bey
der Erbfolge ihrer Kinder und Abkömmlinge, oder
in Beziehung auf ihre Kinder, unter einander zum
Gegenstande hätte; jedoch mit Vorbehalte der Schenkungen =
unter Lebenden und Vermächtnisse, welche das
Gesetz erlaubt hat, und von denen weiter unten die
Rede seyn wird. Dieses Verboth war nothwendig,
damit die Parteyen die Begüͤnstigung des Ehecontracts =
nicht zu weit ausdehnen möchten, und es
erfordert die besondere Aufmerksamkeit der Notarien,
weil dergleichen jetzt verbothene Verabredungen und
Verzichtleistungen ehemahls sehr gewöhnlich waren.
§. 339.
1
Die Ehegatten köͤnnen nicht mehr durch eine
allgemeine Bestimmung festsetzen, daß ihre ehelige
Verbindung nach einer der Gewohnheiten, Gesetze
und Statuten, welche sonst in den verschiedenen
Theilen des Königreichs galten, durch das Gesetzbuch =
aber abgeschafft worden sind, beurtheilt werden =
solle.
Sollte eine solche Bestimmung daher in einer
Ehestiftung enthalten seyn, so kann sie keine Wirkung =
haben, und es tritt in diesem Falle für die
einzugehende Ehe das gesetzliche Rechtsverhäͤltniß
der Gütergemeinschaft ein.
III. Wie man durch die Ehestiftung die gesetzliche ¬
Gütergemeinschaft vermeiden oder
sie verändern kann.
§. 340.
Die künftigen Ehegatten können entweder das
Dotalverhältniß oder das Verhältniß der Gütergemein= =