Volltext : Handbuch für westphälische Notarien (2)

Von  der  Ehestiftung.
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men,  die  eine  Abänderung  der  gesetzlichen  Erbfolgeordnung, ¬
  entweder  in  Beziehung  auf  sich  selbst  bey
der  Erbfolge  ihrer  Kinder  und  Abkömmlinge,  oder
in  Beziehung  auf  ihre  Kinder,  unter  einander  zum
Gegenstande  hätte;  jedoch  mit  Vorbehalte  der  Schenkungen =
  unter  Lebenden  und  Vermächtnisse,  welche  das
Gesetz  erlaubt  hat,  und  von  denen  weiter  unten  die
Rede  seyn  wird.  Dieses  Verboth  war  nothwendig,
damit  die  Parteyen  die  Begüͤnstigung  des  Ehecontracts =
  nicht  zu  weit  ausdehnen  möchten,  und  es
erfordert  die  besondere  Aufmerksamkeit  der  Notarien,
weil  dergleichen  jetzt  verbothene  Verabredungen  und
Verzichtleistungen  ehemahls  sehr  gewöhnlich  waren.
§.  339.
1
Die  Ehegatten  köͤnnen  nicht  mehr  durch  eine
allgemeine  Bestimmung  festsetzen,  daß  ihre  ehelige
Verbindung  nach  einer  der  Gewohnheiten,  Gesetze
und  Statuten,  welche  sonst  in  den  verschiedenen
Theilen  des  Königreichs  galten,  durch  das  Gesetzbuch =
  aber  abgeschafft  worden  sind,  beurtheilt  werden =
  solle.
Sollte  eine  solche  Bestimmung  daher  in  einer
Ehestiftung  enthalten  seyn,  so  kann  sie  keine  Wirkung =
  haben,  und  es  tritt  in  diesem  Falle  für  die
einzugehende  Ehe  das  gesetzliche  Rechtsverhäͤltniß
der  Gütergemeinschaft  ein.
III.  Wie  man  durch  die  Ehestiftung  die  gesetzliche ¬
  Gütergemeinschaft  vermeiden  oder
sie  verändern  kann.
§.  340.
Die  künftigen  Ehegatten  können  entweder  das
Dotalverhältniß  oder  das  Verhältniß  der  Gütergemein= =

            
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