Von dem Tausche.
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§. 429.
Wenn die vertauschten Sachen keinen gleichen
.
Werth haben, und derjenige, der die den größeren.
Werth habende Sache erhält, sich zu einer Zugabe
an baarem Gelde verbindlich macht, so hat der andere ¬
Contrahent wegen dieser Zügabe alle Rechte,
und das Privilegium und die Hypothek auf das
überlieferte Grundstück, die der Verkäufer wegen
des Kaufpreises hat.
§. 430.
Die vertauschten Grundstücke bleiben mit ken
Hypotheken belastet, die vor der Vertauschung darauf =
hafteten, denn eine Handlung der Eigenthümer
darf ihren hypothecarischen Gläubigern nicht schaden*).
§. 431.
besonderes E= | |
Die für solche Immobilien, die
lebenden Ehe= | |
genthum der in Gütergemeinschaft
gütten sind, oder einer ohne Gütergemeinschaft oder
unter
m
.
2
Es wäre zum
Besten des Ackerbaues zu wunschen ,
daß die Vertauschungen der zerstückelten kleinen LänN. =
dereyen unter den Eigenthümern derselben befoͤrdert
würden, um dadurch größere Landtheile, die eine Befriedigung
zulassen, zu bewirken. Ein wichtiges Beförderungsmittel =
dieses Zwecks wäre ein Gesetz, welches =
bestimmte, daß in dem Falle einer solchen Vereinigung ¬
durch Tausch die auf den vertauschten Grundstücken =
ruhenden Hypotheken, ohne eine andere Formalität, =
als die der Transcription auf das eine und
andere Grundstück wechselseitig uͤbergingen und einen
solchen Contract von Steinpel= und Eintragungs=Gebühren =
befreyte.
-.
Q
Tiktmann's Handbuch II. Th.
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