Volltext : Handbuch für westphälische Notarien (2)

Von  dem  Tausche.
241
§.  429.
Wenn  die  vertauschten  Sachen  keinen  gleichen
.
Werth  haben,  und  derjenige,  der  die  den  größeren.
Werth  habende  Sache  erhält,  sich  zu  einer  Zugabe
an  baarem  Gelde  verbindlich  macht,  so  hat  der  andere ¬
  Contrahent  wegen  dieser  Zügabe  alle  Rechte,
und  das  Privilegium  und  die  Hypothek  auf  das
überlieferte  Grundstück,  die  der  Verkäufer  wegen
des  Kaufpreises  hat.
§.  430.
Die  vertauschten  Grundstücke  bleiben  mit  ken
Hypotheken  belastet,  die  vor  der  Vertauschung  darauf =
  hafteten,  denn  eine  Handlung  der  Eigenthümer
darf  ihren  hypothecarischen  Gläubigern  nicht  schaden*).
§.  431.
besonderes  E=  |  |
Die  für  solche  Immobilien,  die
lebenden  Ehe=  |  |
genthum  der  in  Gütergemeinschaft
gütten  sind,  oder  einer  ohne  Gütergemeinschaft  oder
unter
m
.
2
Es  wäre  zum
Besten  des  Ackerbaues  zu  wunschen  ,
daß  die  Vertauschungen  der  zerstückelten  kleinen  LänN. =

dereyen  unter  den  Eigenthümern  derselben  befoͤrdert
würden,  um  dadurch  größere  Landtheile,  die  eine  Befriedigung
  zulassen,  zu  bewirken.  Ein  wichtiges  Beförderungsmittel =
  dieses  Zwecks  wäre  ein  Gesetz,  welches =
  bestimmte,  daß  in  dem  Falle  einer  solchen  Vereinigung ¬
  durch  Tausch  die  auf  den  vertauschten  Grundstücken =
  ruhenden  Hypotheken,  ohne  eine  andere  Formalität, =
  als  die  der  Transcription  auf  das  eine  und
andere  Grundstück  wechselseitig  uͤbergingen  und  einen
solchen  Contract  von  Steinpel=  und  Eintragungs=Gebühren =
  befreyte.
-.
Q
Tiktmann's  Handbuch  II.  Th.

..
            
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