Zweytes Buch. Zweyte Abtheil. Drittes Kapitel.
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§. 428.
Dieser Unterschied hat einige besondere Vorschriften =
für den Tausch bewirkt, nämlich folgende:
1) daß, wenn einer der Tauschenden die ihm
nach dem Tauschcontracte gebuͤhrende Sache empfangen =
hat und beweist, daß der andere Contrahent =
nicht Eigenthümer dieser Sache war, er nicht
gezwungen werden kann, die dagegen versprochene
Sache zu überliefern, sondern nur die empfangene
zuruckzugeben;
2) daß der Tauschende, welchem die durch
den Tausch erhaltene Sache entwährt wurde, die
Wahl hat, entweder auf vollständige Entschädigung
anzutragen, oder seine Sache zuruͤck zufordern;
3) daß die Aufhebung wegen Verletzung bey
dem Tauschvertrage nicht Statt findet.
Diese letzte Verfügung ist der Billigkeit ganz
gemäß. Der Verkäufer hat vielleicht aus Frrthum
oder aus Noth den wahren Werth der verkauften
Sache nicht bestimmen oder erhalten können, so daß
also seine Einwilligung nicht ganz frey und nicht
richtig motivirt gewesen ist, und das Gesetz für ihn
sorgen muß; allein beym Tauscheontracte muß man
annehmen, daß die Contrahenten genau gekannt haben, =
was sie gaben und empfingen, daß es zu ihrem
Zwecke nicht durchaus nothwendig war, daß die vertauschten =
Sachen einen gleichen Werth hatten, und
daß der Wunsch eine Sache zu besitzen, die man nur
gegen eine andere erhalten kann, den wahren Werth
der erhaltenen Sache bestimmt.
§. 429.