Volltext : Handbuch für westphälische Notarien (2)

Zweytes  Buch.  Zweyte  Abtheil.  Drittes  Kapitel.
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§.  428.
Dieser  Unterschied  hat  einige  besondere  Vorschriften =
  für  den  Tausch  bewirkt,  nämlich  folgende:
1)  daß,  wenn  einer  der  Tauschenden  die  ihm
nach  dem  Tauschcontracte  gebuͤhrende  Sache  empfangen =
  hat  und  beweist,  daß  der  andere  Contrahent =
  nicht  Eigenthümer  dieser  Sache  war,  er  nicht
gezwungen  werden  kann,  die  dagegen  versprochene
Sache  zu  überliefern,  sondern  nur  die  empfangene
zuruckzugeben;
2)  daß  der  Tauschende,  welchem  die  durch
den  Tausch  erhaltene  Sache  entwährt  wurde,  die
Wahl  hat,  entweder  auf  vollständige  Entschädigung
anzutragen,  oder  seine  Sache  zuruͤck  zufordern;
3)  daß  die  Aufhebung  wegen  Verletzung  bey
dem  Tauschvertrage  nicht  Statt  findet.
Diese  letzte  Verfügung  ist  der  Billigkeit  ganz
gemäß.  Der  Verkäufer  hat  vielleicht  aus  Frrthum
oder  aus  Noth  den  wahren  Werth  der  verkauften
Sache  nicht  bestimmen  oder  erhalten  können,  so  daß
also  seine  Einwilligung  nicht  ganz  frey  und  nicht
richtig  motivirt  gewesen  ist,  und  das  Gesetz  für  ihn
sorgen  muß;  allein  beym  Tauscheontracte  muß  man
annehmen,  daß  die  Contrahenten  genau  gekannt  haben, =
  was  sie  gaben  und  empfingen,  daß  es  zu  ihrem
Zwecke  nicht  durchaus  nothwendig  war,  daß  die  vertauschten =
  Sachen  einen  gleichen  Werth  hatten,  und
daß  der  Wunsch  eine  Sache  zu  besitzen,  die  man  nur
gegen  eine  andere  erhalten  kann,  den  wahren  Werth
der  erhaltenen  Sache  bestimmt.
§.  429.
            
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