Volltext : Handbuch für westphälische Notarien (2)

Zweytes  Buch.  Zweyte  Abtheil.  Zweytes  Kapitel.
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Herrn  Verkäufer  und  den  jedesmahligen  Besitzer
jedoch  nicht  weiter  als  drey
frey
dieser  Rente.
Meilen,  zu  liefern.
Die  Ablösung  dieser  Rente  kann  nicht  vor  dem
Ablaufe  von  dreyßig  Jahren,  von  Petri  künftigen
Jahrs  an  gerechnet,  geschehen,  und  will  der  Eigenthumer ¬
  des  Guts  nach  dem  Ablaufe  dieser  Zeit  die
Abläsung  vornehmen,  so  muß  ein  Jahr  vorher  die
Aufkündigung  geschehen,  wodurch  alsdann  dem  Eisoll, ¬

genthuͤmer  der  Rente  das  Recht  ertheilt  werden
eit
die  wirkliche  Ablösung  binnen  der  bestimmten
3
zu  fordern.
5.
eines
Diese  kann  nur  durch  die  Bezahlun=  |  |
Capitals  von  .  ..  .  geschehen.
Sollte  der  Kaͤufer  die  festgesetzte  Rente,  nachdem ¬
  sie  zweymahl  faͤllig  geworden,  nicht  entrichtet
haben,  so  soll  dieser  Contract  nach  einer  authentischen ¬
  Aufforderung  von  Seiten  des  Herrn  Käufers
oder  seiner  Erben  und  Nachfolger  als  erloschen  andieset ¬

Hofes
gesehen  werden,  und  das  Eigenthum
Käufer
oder
dem
zuruckfallen,  ohne  da  ß
se
an  die
1
des
axationspreis
seinen  Nachfolgern  mehr  als  der
Jnventariums
von  dem  letzten  Pächter  angenommenen
—  ..
Verbesserungen
vergatet  werde,  wenn  er  auch  vielt
ollte.
des  Guts  vorgenommen  häben|
Sollte  außerdem  der  Kaͤufer  in  der  Zeit  von
vietzehn  Tagen  nach  Petri  künftigen  Jahrs  dem
bisherigen  Nächter  den  Werth  seines  Inventariums
nicht  verguͤtet  haben,  so  soll  gleichfalls  durch  eine
guthentische  Aufforderung  von  der  Seite  des  Herrn
Verkaufers  dieser  Contract  erloschen,  und  der  Kaͤufer
verbunden  seyn,  zur  Entschadigung  des  Herrn  Verkäufers ¬
  und  als  Conventionalstrafe  ihm  die  Summe
von
            
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