Zweytes Buch. Zweyte Abtheil. Zweytes Kapitel.
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Herrn Verkäufer und den jedesmahligen Besitzer
jedoch nicht weiter als drey
frey
dieser Rente.
Meilen, zu liefern.
Die Ablösung dieser Rente kann nicht vor dem
Ablaufe von dreyßig Jahren, von Petri künftigen
Jahrs an gerechnet, geschehen, und will der Eigenthumer ¬
des Guts nach dem Ablaufe dieser Zeit die
Abläsung vornehmen, so muß ein Jahr vorher die
Aufkündigung geschehen, wodurch alsdann dem Eisoll, ¬
genthuͤmer der Rente das Recht ertheilt werden
eit
die wirkliche Ablösung binnen der bestimmten
3
zu fordern.
5.
eines
Diese kann nur durch die Bezahlun= | |
Capitals von . .. . geschehen.
Sollte der Kaͤufer die festgesetzte Rente, nachdem ¬
sie zweymahl faͤllig geworden, nicht entrichtet
haben, so soll dieser Contract nach einer authentischen ¬
Aufforderung von Seiten des Herrn Käufers
oder seiner Erben und Nachfolger als erloschen andieset ¬
Hofes
gesehen werden, und das Eigenthum
Käufer
oder
dem
zuruckfallen, ohne da ß
se
an die
1
des
axationspreis
seinen Nachfolgern mehr als der
Jnventariums
von dem letzten Pächter angenommenen
— ..
Verbesserungen
vergatet werde, wenn er auch vielt
ollte.
des Guts vorgenommen häben|
Sollte außerdem der Kaͤufer in der Zeit von
vietzehn Tagen nach Petri künftigen Jahrs dem
bisherigen Nächter den Werth seines Inventariums
nicht verguͤtet haben, so soll gleichfalls durch eine
guthentische Aufforderung von der Seite des Herrn
Verkaufers dieser Contract erloschen, und der Kaͤufer
verbunden seyn, zur Entschadigung des Herrn Verkäufers ¬
und als Conventionalstrafe ihm die Summe
von