Volltext : Basevi, Gioachino: Annotazioni pratiche al Codice civile austriaco

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stig  zu  werden;  denn  in  eben  der  Art,  in  welcher  die
Aeltern  der  Braut  schuldig  sind,  ihr  ein  Heirathsgut
auszusetzen,  liegt  auch  den  Aeltern  des  Bräutigams  ob
ihm  eine  ihrem  Vermögen  angemessene  Ausstattung  zu
geben  a).  Nach  dem  Josephinischen  bürgerlichen  Gesetzbuche ¬
  b)  war  ein  Vater  oder  Großvater,  ohne  oder  wider ¬
  dessen  Willen  ein  großjähriges  Kind  sich  verehelichet
hat,  wofern  die  Ursache  der  von  ihm  geschehenen  Weigerung ¬
  so  beschaffen  war,  daß  sie  vom  Gerichte  für  gründlich =
  anerkannt  wurde,  und  in  so  fern  er  nicht  etwa  nachher =
  die  Heirath  begnehmiget  hat,  sogar  befugt,  ein  solches =
  ungehorsames  Kind  zu  enterben.  Allein  diese  nachtheilige =
  Folge  der  von  großjährigen  Kindern  vernachläßigten ¬
  väterlichen  oder  größväterlichen  Einwilligung  zur
Ehe  fällt  jetzt  weg,  weil  ein  solches  Vergehen  der  Kinder
nach  dem  neuen  allgemeinen  buͤrgerlichen  Gesetzbuche  c'
weder  in  den  Wovten,  noch  in  dem  Sinne  des  Gesetes ¬
  als  rechtmäͤßige  Enterbungsursache  gegründet  ist.
..  ..
..
.  ..
*  .  .*
... -

.
§.  44.
...
Furcht  und  Zwang.
Bisher  sind  die  Ehehindernisse  aus  einander  gesetzt
worden,  die  in  dem  Mangel  des  natürlichen  oder  gesetzlichen ¬
  Vermögens  zur  Einwilligung  ihren  Grund  haben.
Nun-kommt  die  Reihe  an  diejenigen  Ehehindernisse,  die
unser  Gesetzbuch  aus  dem  Mangel  der  wirklichen  Einwilligung ¬
  entstehen  läßt.  Es  tritt  zwar  bey  denselben
nicht  immer  im  eigentlichen  Verstande  ein  Mangel  der
wirklichen  Einwilligung  ein;  aber  das  Gesetz  erklärt  die¬.

a)  A.  b.  Gzh.  §.  1231.
b)  1.  Th.  III.  Hauptst.  §.  12.
c)  §.  768  —  771  und  §.  540  -  542.
            
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