Metadaten : Beiträge zur Bearbeitung des römischen Rechts ([1,1])

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necessarii  heredes  aber  sollten  weder  durch  usucapio  pro
herede,  noch  durch  in  jure  cessio,  wenigstens  nach  der
Lehre  der  an  den  hergebrachten  Meinungen  festhaltenden
Sabinianer,  hereditates  oder  auch  nur  einzelne  res  hereditariae ¬
  erworben  werden  können3),  weil  bei  solchen  Erben
der  Wille,  der  Erbschaft  irgendwie  sich  zu  entschlagen,  nach
dem  jus  civile  durchaus  unwirksam  ist.
Man  sieht  wohl,  das  Recht  der  alten  usucapio  pro
herede  und  der  in  jure  cessio  hereditatis  gewinnt  einen
ganz  befriedigenden  und  verständlichen  Zusammenhang,  wenn
es  im  Lichte  des  Gedankens  betrachtet  wird,  der  von  uns
oben  als  der  Grundgedanke  dieser  beiden  Rechtsinstitute  bezeichnet ¬
  wurde.
Aber  dieser  Gedanke  selbst  ist  dem  wahren  Wesen  der
Erbschaft  und  der  Erbfolge  nicht  entsprechend.
Das  Vermögen  eines  Verstorbenen  ist  keine  Sache;  es
ist  nicht  ein  Objekt,  das  an  und  für  sich  die  Bestimmung  in
sich  trägt,  dem  rechtlichen  Willen  einer  Person  unterworfen
zu  werden,  so  daß  es  nur  darauf  ankäme,  wer  zuerst  den
Willen  faßt,  es  an  sich  zu  bringen  und  diesen  Willen  eigenmächtig ¬
  oder  mit  Hülfe  eines  zum  Erwerb  wirklich  Berufenen
zu  verwirklichen  vermag.  Das  Herrschaftsverhältniß  des  Verstorbenen ¬
  zu  seinem  Vermögen  soll  fortgesetzt  werden,  aber
nur  von  dem,  welchen  ein  höherer  Wille,  der  Wille  der  lex
publica  oder  der  Wille  des  Verstorbenen  selbst  dazu  beruft.
Dies  hat  auch  offenbar  das  Römische  Rechtsbewußtsein  von
jeher  anerkannt.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  hierüber
erschienen  aber  dem  sich  entwickelnden  Volksbewußtsein  schon
frühzeitig  als  zu  eng;  sie  ließen  der  Möglichkeit,  daß  der
Nachlaß  eines  Verstorbenen  erblos  bleibe,  zu  viel  Raum;
die  unbeschränkte  Freiheit  der  durch  Gesetz  oder  Testament
8)  Gaj.  II.  §.  37.  III.  §.  87.  L.  2.  C.  de  usuc.  pro  herede
(7,  29).
            
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