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necessarii heredes aber sollten weder durch usucapio pro
herede, noch durch in jure cessio, wenigstens nach der
Lehre der an den hergebrachten Meinungen festhaltenden
Sabinianer, hereditates oder auch nur einzelne res hereditariae ¬
erworben werden können3), weil bei solchen Erben
der Wille, der Erbschaft irgendwie sich zu entschlagen, nach
dem jus civile durchaus unwirksam ist.
Man sieht wohl, das Recht der alten usucapio pro
herede und der in jure cessio hereditatis gewinnt einen
ganz befriedigenden und verständlichen Zusammenhang, wenn
es im Lichte des Gedankens betrachtet wird, der von uns
oben als der Grundgedanke dieser beiden Rechtsinstitute bezeichnet ¬
wurde.
Aber dieser Gedanke selbst ist dem wahren Wesen der
Erbschaft und der Erbfolge nicht entsprechend.
Das Vermögen eines Verstorbenen ist keine Sache; es
ist nicht ein Objekt, das an und für sich die Bestimmung in
sich trägt, dem rechtlichen Willen einer Person unterworfen
zu werden, so daß es nur darauf ankäme, wer zuerst den
Willen faßt, es an sich zu bringen und diesen Willen eigenmächtig ¬
oder mit Hülfe eines zum Erwerb wirklich Berufenen
zu verwirklichen vermag. Das Herrschaftsverhältniß des Verstorbenen ¬
zu seinem Vermögen soll fortgesetzt werden, aber
nur von dem, welchen ein höherer Wille, der Wille der lex
publica oder der Wille des Verstorbenen selbst dazu beruft.
Dies hat auch offenbar das Römische Rechtsbewußtsein von
jeher anerkannt. Die Bestimmungen des Gesetzes hierüber
erschienen aber dem sich entwickelnden Volksbewußtsein schon
frühzeitig als zu eng; sie ließen der Möglichkeit, daß der
Nachlaß eines Verstorbenen erblos bleibe, zu viel Raum;
die unbeschränkte Freiheit der durch Gesetz oder Testament
8) Gaj. II. §. 37. III. §. 87. L. 2. C. de usuc. pro herede
(7, 29).