18
Wolfenbüttel die generelle Vorschrift des longobardischen ¬
Lehnrechts, gegen die entgegengesetzte Erklärung desselben, =
durch specielle Landesgesetze
25) in Schutz
genommen hat; daß ferner die letztern nach der Landesverfassung =
auf die Fürstenthümer Lüneburg und Grubenhagen ¬
nicht anwendbar, und für die letztern Provinzen
keine Provinzialgesetze über diesen Gegenstand vorhanden
sind. Allein daraus folgt nicht, daß man bei dem Lüneburgischen -
Lehnhofe, zum Vortheil der Mantelkinder,
eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des longobardischen ¬
Lehnrechts, welches in dieser Provinz als gemeines ¬
recipirtes Lehnrecht gilt, gemacht habe. Im Gegentheil ¬
hielt man daselbst die Lehnserbfolgennfähigkeit derselben -
für so ausgemacht, daß man es nicht nöthig erachtete,
die klare Vorschrift des Lehntextes durch ein Provinzialgesetz
noch besonders zu sanctioniren, wozu im Fürstenthum Wolfenbüttel -
besondere Umstände und Fälle Veranlassung
gegeben hatten. Freilich machten die Braunschweig-Lüneburgischen ¬
Provinzen ursprünglich verschiedene Territorien
aus, die ihre eignen Lehnhöfe und zum Theil besondere Gesetze ¬
und Gewohnheiten hatten und noch haben, welche dadurch, -
daß sie in der Folge der Zeit mit einer andern Provinz ¬
vereinigt und in einen Hauptstaat verbunden wurden,
keine Aenderung in ihren alten Rechten erlitten.
Aber im
Zweifel kann man schon annehmen, daß die Grundsätze
welche man rücksichtlich dieses Gegenstandes bei den benachbarten, ¬
in so mancherlei Beziehungen unter einander verbundenen ¬
Lehnhöfen, zu Calenberg und Wolfenbüttel ¬
beobachtete, auch bei dem Lüneburgischen Lehnhofe
wird
25) Ich habe sie in Meinen Beiträgen zum Braunschweig=Lüneburgischen ¬
Lehnrechte, Helmstädt 1791 S. 162, 164 und 170
abdrucken lassen.