Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (6)

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Wolfenbüttel  die  generelle  Vorschrift  des  longobardischen ¬
  Lehnrechts,  gegen  die  entgegengesetzte  Erklärung  desselben, =
  durch  specielle  Landesgesetze
25)  in  Schutz
genommen  hat;  daß  ferner  die  letztern  nach  der  Landesverfassung =
  auf  die  Fürstenthümer  Lüneburg  und  Grubenhagen ¬
  nicht  anwendbar,  und  für  die  letztern  Provinzen
keine  Provinzialgesetze  über  diesen  Gegenstand  vorhanden
sind.  Allein  daraus  folgt  nicht,  daß  man  bei  dem  Lüneburgischen -
  Lehnhofe,  zum  Vortheil  der  Mantelkinder,
eine  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Vorschrift  des  longobardischen ¬
  Lehnrechts,  welches  in  dieser  Provinz  als  gemeines ¬
  recipirtes  Lehnrecht  gilt,  gemacht  habe.  Im  Gegentheil ¬
  hielt  man  daselbst  die  Lehnserbfolgennfähigkeit  derselben -
  für  so  ausgemacht,  daß  man  es  nicht  nöthig  erachtete,
die  klare  Vorschrift  des  Lehntextes  durch  ein  Provinzialgesetz
noch  besonders  zu  sanctioniren,  wozu  im  Fürstenthum  Wolfenbüttel -
  besondere  Umstände  und  Fälle  Veranlassung
gegeben  hatten.  Freilich  machten  die  Braunschweig-Lüneburgischen ¬
  Provinzen  ursprünglich  verschiedene  Territorien
aus,  die  ihre  eignen  Lehnhöfe  und  zum  Theil  besondere  Gesetze ¬
  und  Gewohnheiten  hatten  und  noch  haben,  welche  dadurch, -
  daß  sie  in  der  Folge  der  Zeit  mit  einer  andern  Provinz ¬
  vereinigt  und  in  einen  Hauptstaat  verbunden  wurden,
keine  Aenderung  in  ihren  alten  Rechten  erlitten.
Aber  im
Zweifel  kann  man  schon  annehmen,  daß  die  Grundsätze
welche  man  rücksichtlich  dieses  Gegenstandes  bei  den  benachbarten, ¬
  in  so  mancherlei  Beziehungen  unter  einander  verbundenen ¬
  Lehnhöfen,  zu  Calenberg  und  Wolfenbüttel ¬
  beobachtete,  auch  bei  dem  Lüneburgischen  Lehnhofe
wird
25)  Ich  habe  sie  in  Meinen  Beiträgen  zum  Braunschweig=Lüneburgischen ¬
  Lehnrechte,  Helmstädt  1791  S.  162,  164  und  170
abdrucken  lassen.
            
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