Das Adelsrecht.
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alfo alle Mitglieder derselben, bis es gültig wieder aufgehoben ¬
ist.
Die Autonomie ist auch nach Aufhebung des deutschen
Reichs ein allgemeines Standesrecht des hohen Adels geblieben, ¬
— für die souverainen Häuser, deren innere Ordnung
mehr oder weniger mit der Staatsverfassung unmittelbar zusammen ¬
hängt, freilich in beschränkter Weise, indem die Abfassung ¬
der Hausgesetze nicht als eine reine Familienangelegenheit ¬
behandelt werden kann. Bei den Mediatisirten, für welche
die deutsche Bundesacte dieses Recht ausdrücklich anerkannt hat,
findet dieser Grund der Beschränkung nicht statt;s) deren
Autonomie ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen, welche
für die Genossenschaft gelten, zu beurtheilen.
I. Die regelmäßige Form der autonomischen Beliebung
ist gegenwärtig der Familienvertrag, welcher unter der Leitung
7) Ueber die Autonomie und die Genossenschaft im Allgemeinen s. oben
Band I. §. 26—28. 67—71.
8) B. A. Art. 14. Die oben §. 168. Note 2 abgedruckte Stelle lautet
— „2. -
Werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen
weiter:
Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und
ihnen (den mittelbar gewordenen früher reichsständischen Häusern) die Befugniß ¬
zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche
Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt, und bei
den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht ¬
werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen
für künftige Fälle nicht weiter anwendbar sein. Ueber die viel bestrittene
Frage, ob diese Vorschrift sich auch auf diejenigen Familienverträge bezieht,
welche zur Zeit des Rheinbundes aufgehoben waren, s. Zachariä, Deutsches ¬
Staats= und Bundesrecht (2. Aufl.) I. §. 98. Note 4., der sich mit
Recht für die Bejahung der Frage erklärt. — Die Familienverträge sind
in der angeführten Stelle der Bundesacte übrigens nur als die jetzt gewöhnliche ¬
Form der autonomischen Beliebungen genannt worden, ohne
daß andere Statuten von der ihnen gewährten Garantie ausgeschlossen sind;
s. Lehre von den Erbverträgen II. 2. S. 39. ff. Ein freilich kritisch zu sichtendes ¬
Verzeichniß der Familienverträge der Mediatisirten s. bei Kohler,
Handbuch des deutschen Privatfürstenrechts S. 334-58. und insbesondere
die Primogeniturordnungen bei Schulze, das Recht der Erstgeburt
S. 452—55.