Metadaten : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

Das  Adelsrecht.
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alfo  alle  Mitglieder  derselben,  bis  es  gültig  wieder  aufgehoben ¬
  ist.
Die  Autonomie  ist  auch  nach  Aufhebung  des  deutschen
Reichs  ein  allgemeines  Standesrecht  des  hohen  Adels  geblieben, ¬
  —  für  die  souverainen  Häuser,  deren  innere  Ordnung
mehr  oder  weniger  mit  der  Staatsverfassung  unmittelbar  zusammen ¬
  hängt,  freilich  in  beschränkter  Weise,  indem  die  Abfassung ¬
  der  Hausgesetze  nicht  als  eine  reine  Familienangelegenheit ¬
  behandelt  werden  kann.  Bei  den  Mediatisirten,  für  welche
die  deutsche  Bundesacte  dieses  Recht  ausdrücklich  anerkannt  hat,
findet  dieser  Grund  der  Beschränkung  nicht  statt;s)  deren
Autonomie  ist  daher  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen,  welche
für  die  Genossenschaft  gelten,  zu  beurtheilen.
I.  Die  regelmäßige  Form  der  autonomischen  Beliebung
ist  gegenwärtig  der  Familienvertrag,  welcher  unter  der  Leitung
7)  Ueber  die  Autonomie  und  die  Genossenschaft  im  Allgemeinen  s.  oben
Band  I.  §.  26—28.  67—71.
8)  B.  A.  Art.  14.  Die  oben  §.  168.  Note  2  abgedruckte  Stelle  lautet
—  „2. -
  Werden  nach  den  Grundsätzen  der  früheren  deutschen
weiter:
Verfassung  die  noch  bestehenden  Familienverträge  aufrecht  erhalten,  und
ihnen  (den  mittelbar  gewordenen  früher  reichsständischen  Häusern)  die  Befugniß ¬
  zugesichert,  über  ihre  Güter  und  Familienverhältnisse  verbindliche
Verfügungen  zu  treffen,  welche  jedoch  dem  Souverain  vorgelegt,  und  bei
den  höchsten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht ¬
  werden  müssen.  Alle  bisher  dagegen  erlassenen  Verordnungen  sollen
für  künftige  Fälle  nicht  weiter  anwendbar  sein.  Ueber  die  viel  bestrittene
Frage,  ob  diese  Vorschrift  sich  auch  auf  diejenigen  Familienverträge  bezieht,
welche  zur  Zeit  des  Rheinbundes  aufgehoben  waren,  s.  Zachariä,  Deutsches ¬
  Staats=  und  Bundesrecht  (2.  Aufl.)  I.  §.  98.  Note  4.,  der  sich  mit
Recht  für  die  Bejahung  der  Frage  erklärt.  —  Die  Familienverträge  sind
in  der  angeführten  Stelle  der  Bundesacte  übrigens  nur  als  die  jetzt  gewöhnliche ¬
  Form  der  autonomischen  Beliebungen  genannt  worden,  ohne
daß  andere  Statuten  von  der  ihnen  gewährten  Garantie  ausgeschlossen  sind;
s.  Lehre  von  den  Erbverträgen  II.  2.  S.  39.  ff.  Ein  freilich  kritisch  zu  sichtendes ¬
  Verzeichniß  der  Familienverträge  der  Mediatisirten  s.  bei  Kohler,
Handbuch  des  deutschen  Privatfürstenrechts  S.  334-58.  und  insbesondere
die  Primogeniturordnungen  bei  Schulze,  das  Recht  der  Erstgeburt
S.  452—55.
            
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