Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Die Lehre von der unbeschränkt obligatorischen Gewerbegesellschaft und von Commanditen

—  80  Verkaufe -
  nie  unterbieten,  Waaren,  deren  sie  bedarf,  nicht
zu  ilfrem  Nachtheil  aufkaufen  6);  denn  schon  seine  hinzutretende ¬
  Nachfrage  kann  den  Einkauf  im  Allgemeinen  vertheuern, ¬
  sein  hinzutretendes  Angebot  den  Verkauf  für
Alle  gewinnlos  machen.  Man  muss  daher  wohl  in  jedem
für  einen  bestimmten  Gewerbszweig  eingegangenen  Gesellschaftsvertrag ¬
  das  stillschweigende  Einverständniss  finden,
dass  kein  Theilhaber  für  eigne  Rechnung  Geschäfte,  gleichartig ¬
  denen  der  Gesellschaft,  unternehme;  und  zwar  gilt
dies  nicht  bloss  von  der  Verwendung  von  Kapital  zu  dergleichen ¬
  Geschäften,  sondern  auch  von  der  Ausübung  von
Kunstfertigkeiten.  Ein  Socius,  der  eine  solche  zum  Besten
der  Gesellschaft  in  Thätigkeit  zu  setzen  übernommen  hat,
wird  sie  nicht  für  sich  allein  und  nicht  im  Dienste  eines
andern  concurrirenden  Gewerbsmannes  anwenden  dürfen.
Hat  daher  ein  Gesellschafter  auf  eine  dieser  Weisen  gegen
die  seinen  Genossen  schuldige  boua  fides  gehandelt,  so
wird  diesen  das  Recht  zuzugestehen  sein,  entweder  contractmässigen ¬
  Antheil  an  dem  Ertrag  eines  solchen  Geschäfts ¬
  7)  oder  Ersatz  des  durch  die  Concurrenz  ihnen
zugefügten  Schadens  zu  fordern.  Letzterer  wird  freilich  in
den  meisten  Fällen  sehr  schwer  zu  quantificiren  sein,  ersteres
aber  enthält  keine  Abweichung  von  den  obigen  Grundsätzen,
da  die  Präsumtion  dafür  streitet,  dass  jeder  Socius  bona
Jide,  also  in  solchen  dem  Gewerbszweig  der  Gesellschaft
angehörigen  Geschäften  für  Rechnung  derselben,  gehandelt
6)  Schiebe  (Malepeyre  et  Jourdain)  Nr.  102.
7)  Fr.  52.  §.  5.  D.  pro  soc.  17.  2.  Cum  duo  erant  argentarii ¬
  socii  etc.  Quod  quisque  socius  non  ex  argentaria
causa  quaesierit,  id  ad  communionem  non  pertinere  explorati -
  juris  est.  Alles  also,  was  cx  argentaria  causa  gewonnen
wird,  ist  gemeinsam,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer