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nie unterbieten, Waaren, deren sie bedarf, nicht
zu ilfrem Nachtheil aufkaufen 6); denn schon seine hinzutretende ¬
Nachfrage kann den Einkauf im Allgemeinen vertheuern, ¬
sein hinzutretendes Angebot den Verkauf für
Alle gewinnlos machen. Man muss daher wohl in jedem
für einen bestimmten Gewerbszweig eingegangenen Gesellschaftsvertrag ¬
das stillschweigende Einverständniss finden,
dass kein Theilhaber für eigne Rechnung Geschäfte, gleichartig ¬
denen der Gesellschaft, unternehme; und zwar gilt
dies nicht bloss von der Verwendung von Kapital zu dergleichen ¬
Geschäften, sondern auch von der Ausübung von
Kunstfertigkeiten. Ein Socius, der eine solche zum Besten
der Gesellschaft in Thätigkeit zu setzen übernommen hat,
wird sie nicht für sich allein und nicht im Dienste eines
andern concurrirenden Gewerbsmannes anwenden dürfen.
Hat daher ein Gesellschafter auf eine dieser Weisen gegen
die seinen Genossen schuldige boua fides gehandelt, so
wird diesen das Recht zuzugestehen sein, entweder contractmässigen ¬
Antheil an dem Ertrag eines solchen Geschäfts ¬
7) oder Ersatz des durch die Concurrenz ihnen
zugefügten Schadens zu fordern. Letzterer wird freilich in
den meisten Fällen sehr schwer zu quantificiren sein, ersteres
aber enthält keine Abweichung von den obigen Grundsätzen,
da die Präsumtion dafür streitet, dass jeder Socius bona
Jide, also in solchen dem Gewerbszweig der Gesellschaft
angehörigen Geschäften für Rechnung derselben, gehandelt
6) Schiebe (Malepeyre et Jourdain) Nr. 102.
7) Fr. 52. §. 5. D. pro soc. 17. 2. Cum duo erant argentarii ¬
socii etc. Quod quisque socius non ex argentaria
causa quaesierit, id ad communionem non pertinere explorati -
juris est. Alles also, was cx argentaria causa gewonnen
wird, ist gemeinsam,