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„lauten, und keine Addressen in selben haben, von den Inhabern mit
„Protest zurückgesendet werden, und die Inhaber ihren Regress
„gehörig zu nehmen befugt sein sollen.“
(Zweite Bestimmung des Vordersatzes.)
„Es wäre dann, dass die ausländischen, oder in loco solutio„nis -
nicht wohnenden Personen sogleich einen Acceptanten und
„Zahler alldort benamseten, sollte hierauf die Bezahlung nicht
„erfolgen, ist der Inhaber den Protest de non pagamento zu leviren
„schuldig.“
(Nachsatz als Gegensatz 2) des Vordersatzes.)
Die erste Bestimmung des Vordersatzes bezieht sich offenbar
nur auf eigene Wechsel. Bei einem eigenen Wechsel ist in der
Regel die Levirung eines Protestes nicht nothwendig und auch in
dieser Gesetzesstelle nicht vorgeschrieben, nur dann, wenn der eigene
Wechsel nach Sicht verfüllt und die Prüsentation zur Einsicht
(§. 75) wegen Abwesenheit des Trassaten nicht erfolgen kann,
wird der im §. 133 angeführte, nicht aber, wie Wagner glaubt,
ein eigenthümlicher Protest zu leviren sein.
Die zweite Bestimmung des Vordersatzes handelt nur von
fremden Wechseln, diess ergibt sich aus der Stilisirung dieser
Gesetzesstelle; denn es ist von Wechseln die Rede, die auf
Pers onen lauten, die in loco solutionis nicht wohnhaft und
anwesend sind; ferner bildet die 2. Bestimmung gewissermassen
eine Gegenstellung mit der ersten Bestimmung, da nun in der 1.
Bestimmung von eigenen Wechseln die Rede ist, so muss die 2.
Bestimmung des Vordersatzes auf fremde Wechsel bezogen werden3).
Ist ein fremder Wechselbrief von der Art, dass er auf Personen ¬
lautet, die in loco solutionis nicht wohnhaft oder daselbst
anwesend sind, so ist zu unterscheiden, ob solche Wechselbriefe
Addressen auf den Wohnort des Trassaten besitzen oder nicht.
Ist der Wohnort des Trassaten in der Addresse angegeben, so ist
im Wege der qualificirten Präsentation zur Acceptation (§. 79) die
Präsentation im Wohnorte des Trassaten zu versuchen, im entgegengesetzten ¬
Falle ist der Wechselinhaber nicht verpflichtet, den
entfernten Wohnort aufzusuchen, sondern er kann sogleich den
Protest leviren und gegen seine Vormänner den Regress nehmen,
dieser Protest ist aber kein eigenthümlicher, sondern ein Protest
Mangels Annahme (§. 131 Nr. 3).
2) Dass der Nachsatz ein Gegensatz des Vordersatzes sei, ergibt ¬
sich aus den Worten: „es wäre dann.“
3) S. den a. A. in der Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit ¬
1842.
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