Volltext : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in seinem ganzen Umfange

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„lauten,  und  keine  Addressen  in  selben  haben,  von  den  Inhabern  mit
„Protest  zurückgesendet  werden,  und  die  Inhaber  ihren  Regress
„gehörig  zu  nehmen  befugt  sein  sollen.“
(Zweite  Bestimmung  des  Vordersatzes.)
„Es  wäre  dann,  dass  die  ausländischen,  oder  in  loco  solutio„nis -
  nicht  wohnenden  Personen  sogleich  einen  Acceptanten  und
„Zahler  alldort  benamseten,  sollte  hierauf  die  Bezahlung  nicht
„erfolgen,  ist  der  Inhaber  den  Protest  de  non  pagamento  zu  leviren
„schuldig.“
(Nachsatz  als  Gegensatz  2)  des  Vordersatzes.)
Die  erste  Bestimmung  des  Vordersatzes  bezieht  sich  offenbar
nur  auf  eigene  Wechsel.  Bei  einem  eigenen  Wechsel  ist  in  der
Regel  die  Levirung  eines  Protestes  nicht  nothwendig  und  auch  in
dieser  Gesetzesstelle  nicht  vorgeschrieben,  nur  dann,  wenn  der  eigene
Wechsel  nach  Sicht  verfüllt  und  die  Prüsentation  zur  Einsicht
(§.  75)  wegen  Abwesenheit  des  Trassaten  nicht  erfolgen  kann,
wird  der  im  §.  133  angeführte,  nicht  aber,  wie  Wagner  glaubt,
ein  eigenthümlicher  Protest  zu  leviren  sein.
Die  zweite  Bestimmung  des  Vordersatzes  handelt  nur  von
fremden  Wechseln,  diess  ergibt  sich  aus  der  Stilisirung  dieser
Gesetzesstelle;  denn  es  ist  von  Wechseln  die  Rede,  die  auf
Pers  onen  lauten,  die  in  loco  solutionis  nicht  wohnhaft  und
anwesend  sind;  ferner  bildet  die  2.  Bestimmung  gewissermassen
eine  Gegenstellung  mit  der  ersten  Bestimmung,  da  nun  in  der  1.
Bestimmung  von  eigenen  Wechseln  die  Rede  ist,  so  muss  die  2.
Bestimmung  des  Vordersatzes  auf  fremde  Wechsel  bezogen  werden3).
Ist  ein  fremder  Wechselbrief  von  der  Art,  dass  er  auf  Personen ¬
  lautet,  die  in  loco  solutionis  nicht  wohnhaft  oder  daselbst
anwesend  sind,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  solche  Wechselbriefe
Addressen  auf  den  Wohnort  des  Trassaten  besitzen  oder  nicht.
Ist  der  Wohnort  des  Trassaten  in  der  Addresse  angegeben,  so  ist
im  Wege  der  qualificirten  Präsentation  zur  Acceptation  (§.  79)  die
Präsentation  im  Wohnorte  des  Trassaten  zu  versuchen,  im  entgegengesetzten ¬
  Falle  ist  der  Wechselinhaber  nicht  verpflichtet,  den
entfernten  Wohnort  aufzusuchen,  sondern  er  kann  sogleich  den
Protest  leviren  und  gegen  seine  Vormänner  den  Regress  nehmen,
dieser  Protest  ist  aber  kein  eigenthümlicher,  sondern  ein  Protest
Mangels  Annahme  (§.  131  Nr.  3).
2)  Dass  der  Nachsatz  ein  Gegensatz  des  Vordersatzes  sei,  ergibt ¬
  sich  aus  den  Worten:  „es  wäre  dann.“
3)  S.  den  a.  A.  in  der  Zeitschrift  für  österr.  Rechtsgelehrsamkeit ¬
  1842.
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