Metadaten : Samhaber, Franz: Zur Lehre von der Correalobligation im römischen und heutigen Recht

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um  zu  beurkunden,  daß  auch  außerhalb  der  rein  romanistischen ¬
  Kreise  beifällige  Kenntniß  genommen  wurde  von  der
Förderung  der  Wissenschaft  durch  die  oftgenannten  Arbeiten
Keller's  und  besonders  Ribbentrop's.
Unter  den  Specialerörterungen,  welche  einzelnen  Streitfragen ¬
  gewidmet  wurden,  sind  herauszuheben  der  Aufsatz  von
v.  Schröter  über  den  Regreßanspruch  des  zahlenden  Correus ¬
  *)  und  einige  Abhandlungen  über  das  mit  Lebhaftigkeit ¬
  —  dabei  nicht  allenthalben  mit  der  wünschenswerthen
Urbanität  59)  —  verhandelte  beneficium  divisionis.  Die  gemeine ¬
  Meinung,  wornach  die  Novelle  99  diese  Rechtswohlthat
auf  alle  vertragsmäßigen  Correalschuldner  erstreckt  haben  soll,
wird  namentlich  bekämpft  von  Burchardi31)  und  Dedekinds2), ¬
  vertheidigt  durch  Wieding53)
§.  3.
Savigny.
Eine  vollständige  systematische  Entwickelung  der  Correalschuld, ¬
  zugleich  eine  wahre  Fortbildung  der  vorausgegangenen
Doctrin  begrüßen  wir  in  v.  Savigny's  Obligationenrecht ¬
  1),  welches  auch  in  dieser  Lehre  Anlaß  bietet,  „die
sofern  Ahrens  den  Gegensatz  der  Correalobligation  und  der  Solidarobligationen ¬
  im  engeren  Sinne  auf  die  Einheit  oder  Mehrheit ¬
  der  Obligationsgründe  zurückführt,  befindet  er  sich  im
Widerstreite  mit  Ribbentrop  S.  87  fgg.,  90  fgg.,  106.
49)
tehe  oben  Note  4.  Hierher  gehören  S.  415  —  435.
50)
Puchta  Vorlesungen  3.  Aufl.  II.  S.  37  geg.  E.
51)
Archiv  für  die  civilistische  Praxis  XIX.  (1836)  S.  49—71.
52)
In  der  unter  Note  46  angef.  Schrift  S.  151—182  und  neuerlich ¬
  im  Archiv  für  die  civilistische  Praxis  XL.  (1857)  S.  264—298.
S.  380  —  428.
53)
Novella  Justiniani  XCIX.  Berolini  1857.  Vgl.  Burchardi
in  Pözl's  Kritischer  Vierteljahrsschrift  l.  2  (1859)  S.  285-290.
1)  Das  Obligationenrecht  als  Theil  des  heutigen  Römischen  Rechts.
I.  (1851)  §.  16-27;  dazu  §.  29—36  über  theilbare  und  untheilbare ¬
  Leistungen.  —  Vgl.  auch  v.  Savigny  System  des
heutigen  Römischen  Rechts  V.  (1841)  S.  220  —  222.
            
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