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um zu beurkunden, daß auch außerhalb der rein romanistischen ¬
Kreise beifällige Kenntniß genommen wurde von der
Förderung der Wissenschaft durch die oftgenannten Arbeiten
Keller's und besonders Ribbentrop's.
Unter den Specialerörterungen, welche einzelnen Streitfragen ¬
gewidmet wurden, sind herauszuheben der Aufsatz von
v. Schröter über den Regreßanspruch des zahlenden Correus ¬
*) und einige Abhandlungen über das mit Lebhaftigkeit ¬
— dabei nicht allenthalben mit der wünschenswerthen
Urbanität 59) — verhandelte beneficium divisionis. Die gemeine ¬
Meinung, wornach die Novelle 99 diese Rechtswohlthat
auf alle vertragsmäßigen Correalschuldner erstreckt haben soll,
wird namentlich bekämpft von Burchardi31) und Dedekinds2), ¬
vertheidigt durch Wieding53)
§. 3.
Savigny.
Eine vollständige systematische Entwickelung der Correalschuld, ¬
zugleich eine wahre Fortbildung der vorausgegangenen
Doctrin begrüßen wir in v. Savigny's Obligationenrecht ¬
1), welches auch in dieser Lehre Anlaß bietet, „die
sofern Ahrens den Gegensatz der Correalobligation und der Solidarobligationen ¬
im engeren Sinne auf die Einheit oder Mehrheit ¬
der Obligationsgründe zurückführt, befindet er sich im
Widerstreite mit Ribbentrop S. 87 fgg., 90 fgg., 106.
49)
tehe oben Note 4. Hierher gehören S. 415 — 435.
50)
Puchta Vorlesungen 3. Aufl. II. S. 37 geg. E.
51)
Archiv für die civilistische Praxis XIX. (1836) S. 49—71.
52)
In der unter Note 46 angef. Schrift S. 151—182 und neuerlich ¬
im Archiv für die civilistische Praxis XL. (1857) S. 264—298.
S. 380 — 428.
53)
Novella Justiniani XCIX. Berolini 1857. Vgl. Burchardi
in Pözl's Kritischer Vierteljahrsschrift l. 2 (1859) S. 285-290.
1) Das Obligationenrecht als Theil des heutigen Römischen Rechts.
I. (1851) §. 16-27; dazu §. 29—36 über theilbare und untheilbare ¬
Leistungen. — Vgl. auch v. Savigny System des
heutigen Römischen Rechts V. (1841) S. 220 — 222.