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Einzelne Exemtionen koͤnnen daher den behaupteten Vorzug
der Oeffentlichkeit nicht retten. Sie fuͤhren bloß dahin, daß der
herrschende Wunsch der streitenden Partheien, also die Regel, zur
Ausnahme, und die Ausnahme, das Verlangen der Oeffentlichkeit,
zur Regel gemacht wird. Das umgekehrte Verhältniß, nämlich
geheime Verhandlung als Regel, und Oeffentlichkeit, wenn sie
die Partheien verlangen, als Ausnahme, waͤre aber eben so ungeschickt, ¬
weil ein so wichtiges Institut, wie die Oeffentlichkeit, nicht
Oeffentlichkeit
bloß als Ausnahme eingeführt werden kann. **)
erfordert eine besondere, weit geraͤumigere Einrichtung der Gerichtssaͤle, ¬
Festsetzung bestimmter Tagfahrten, damit der Entfernteste
wie der Nächste immer wisse, wann er einer oͤffentlichen Sitzung
zu bemerken und auszubreiten, auf keine Weise entgehen könne, und daß
das heimliche Zischeln dem ehrlichen Manne weit nachtheiliger sei, als die
freche Verläumdung, gegen welche er sich öffentlich vertheidigen könne.
Diese gewichtige Stimme darf freilich nicht überhört werden, aber doch
scheint es nicht schwer, eine darin liegende petitio principii nachzuweisen,
nämlich die, daß jeder Privatmann, der einen Proceß anhängig mache,
auch der Meinung des Autors sei. Umgekehrt zeigt vielmehr die
tägliche Erfahrung, daß der Privatmann seine Familien- und Vermögensverhältniße ¬
lieber geheim gehalten, als veröffentlicht haben will. Und auf
die Geheimhaltung hat Jeder, der sie verlangt, ein Recht, ein natürliches
Recht, das mit dem Hausrecht auf gleicher Linie steht. Die Veröffentlichung ¬
würde daher leicht ein natürliches Recht kränken, während die
Geheimhaltung nie gegen ein Recht und nur höchstens gegen den Wunsch
der Veröffentlichung anstoßen kann.
Auch in den: Gründen für und wider die öffentliche Rechtspflege in
bürgerlichen Rechtssachen, von einem Justizbeamten des linken Rheinufers
(Mainz 1816) S. 53 -- 56. sind die Bedenklichkeiten des vorstehenden §
nicht beseitigt.
*) Das großh. Hessische Justizorganisationsedict vom 1. Dec. 1817.
läßt die Oeffentlichkeit in Privatstreitigkeiten zu:
1. wenn beide Theile es verlangen und der Richter nicht, aus Gründen ¬
der öffentlichen Ordnung, das Gegentheil zu verfügen für gut findet,
oder wenn
2. nur ein Theil eine solche Oeffentlichkeit begehrt und der Richter
diesem Gesuch aus erheblichen Gründen entspricht.
In beiden Fällen ist dem richterlichen Gutdünkeu zu viel überlassen.
So wichtige Einrichtungen müßen auf festere Regeln gestellt werden.