Inhaltsverzeichnis : Jagemann, Ludwig von: ¬Die Anforderungen der Zeit an den Stand der Civilrichter

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Einzelne  Exemtionen  koͤnnen  daher  den  behaupteten  Vorzug
der  Oeffentlichkeit  nicht  retten.  Sie  fuͤhren  bloß  dahin,  daß  der
herrschende  Wunsch  der  streitenden  Partheien,  also  die  Regel,  zur
Ausnahme,  und  die  Ausnahme,  das  Verlangen  der  Oeffentlichkeit,
zur  Regel  gemacht  wird.  Das  umgekehrte  Verhältniß,  nämlich
geheime  Verhandlung  als  Regel,  und  Oeffentlichkeit,  wenn  sie
die  Partheien  verlangen,  als  Ausnahme,  waͤre  aber  eben  so  ungeschickt, ¬
  weil  ein  so  wichtiges  Institut,  wie  die  Oeffentlichkeit,  nicht
Oeffentlichkeit
bloß  als  Ausnahme  eingeführt  werden  kann.  **)
erfordert  eine  besondere,  weit  geraͤumigere  Einrichtung  der  Gerichtssaͤle, ¬
  Festsetzung  bestimmter  Tagfahrten,  damit  der  Entfernteste
wie  der  Nächste  immer  wisse,  wann  er  einer  oͤffentlichen  Sitzung
zu  bemerken  und  auszubreiten,  auf  keine  Weise  entgehen  könne,  und  daß
das  heimliche  Zischeln  dem  ehrlichen  Manne  weit  nachtheiliger  sei,  als  die
freche  Verläumdung,  gegen  welche  er  sich  öffentlich  vertheidigen  könne.
Diese  gewichtige  Stimme  darf  freilich  nicht  überhört  werden,  aber  doch
scheint  es  nicht  schwer,  eine  darin  liegende  petitio  principii  nachzuweisen,
nämlich  die,  daß  jeder  Privatmann,  der  einen  Proceß  anhängig  mache,
auch  der  Meinung  des  Autors  sei.  Umgekehrt  zeigt  vielmehr  die
tägliche  Erfahrung,  daß  der  Privatmann  seine  Familien-  und  Vermögensverhältniße ¬
  lieber  geheim  gehalten,  als  veröffentlicht  haben  will.  Und  auf
die  Geheimhaltung  hat  Jeder,  der  sie  verlangt,  ein  Recht,  ein  natürliches
Recht,  das  mit  dem  Hausrecht  auf  gleicher  Linie  steht.  Die  Veröffentlichung ¬
  würde  daher  leicht  ein  natürliches  Recht  kränken,  während  die
Geheimhaltung  nie  gegen  ein  Recht  und  nur  höchstens  gegen  den  Wunsch
der  Veröffentlichung  anstoßen  kann.
Auch  in  den:  Gründen  für  und  wider  die  öffentliche  Rechtspflege  in
bürgerlichen  Rechtssachen,  von  einem  Justizbeamten  des  linken  Rheinufers
(Mainz  1816)  S.  53  --  56.  sind  die  Bedenklichkeiten  des  vorstehenden  §
nicht  beseitigt.
*)  Das  großh.  Hessische  Justizorganisationsedict  vom  1.  Dec.  1817.
läßt  die  Oeffentlichkeit  in  Privatstreitigkeiten  zu:
1.  wenn  beide  Theile  es  verlangen  und  der  Richter  nicht,  aus  Gründen ¬
  der  öffentlichen  Ordnung,  das  Gegentheil  zu  verfügen  für  gut  findet,
oder  wenn
2.  nur  ein  Theil  eine  solche  Oeffentlichkeit  begehrt  und  der  Richter
diesem  Gesuch  aus  erheblichen  Gründen  entspricht.
In  beiden  Fällen  ist  dem  richterlichen  Gutdünkeu  zu  viel  überlassen.
So  wichtige  Einrichtungen  müßen  auf  festere  Regeln  gestellt  werden.
            
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