Objekt : Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

V.  d.  Rechte  d.  Schadensers.  u.  d.  Genugth.  389
len  aber  nur  die  eigentliche  Schadloshaltung ¬
  zu  fordern  berechtiget.  Hiernach  ist
in  den  Fällen,  wo  im  Gesetze  der  allgemeine ¬
  Ausdruck:  Ersatz,  vorkommt,  zu  beurtheilen, ¬
  welche  Art  des  Ersatzes  zu  leisten ¬
  sey.
§.  1325.
Wer  jemanden  an  seinem  Körper  ver-  Insbesondere
1)  bey  Verletzungen =
  an
letzet,  bestreitet  die  Heilungskosten  des  Verdem ¬
  Körper;
letzten;  ersetzet  ihm  den  entgangenen,  oder
wenn  der  Beschädigte  zum  Erwerb  unfähig
wird,  auch  den  künftig  entgehenden  Verdienst, ¬
  und  bezahlet  ihm  auf  Verlangen
überdieß  ein  den  erhobenen  Umständen  angemessenes ¬
  Schmerzengeld.
§.  1326.
Ist  die  verletzte  Person  durch  die  Mißhandlung ¬
  verunstaltet  worden;  so  muß,  zumahl ¬
  wenn  sie  weiblichen  Geschlechtes  ist,
in  so  fern  auf  diesen  Umstand  Rücksicht  genommen ¬
  werden,  als  ihr  besseres  Fortkommen ¬
  dadurch  verhindert  werden  kann.
§.  1327.
Erfolgt  aus  einer  körperlichen  Verletzung ¬
  der  Tod;  so  müssen  nicht  nur  alle
Kosten,  sondern  auch  der  hinterlassenen
            
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