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den vortheilhaftesten Gebrauch für sich davon hätten
machen sollen. Und die Art, wie sie Gebrauch davon ¬
machten, erzeugte eine Ungerechtigkeit, die ungeheuer =
ist, und die noch fort den arbeitenden Unterthan =
drückt. Der Lehnadel nemlich, der durch den
nun eingeführten Lehnsoldaten keinen Kriegsdienst,
und durch den ebenfalls eingeführten bezahlten Hofdienst =
keinen Hofdienst unbezahlt mehr leistete, weigerte =
sich und weigert sich noch fort, die Lasten, die
erforderlich sind, um dem Staate Sicherheit zu verschaffen, =
mit zu tragen. Und in Ansehung der alten
Beeden und jetzigen Land= oder Ordinarsteuern, die
in die Kasse der landesfürstlichen Kammer, und nicht
in die der Landschaft fließen, ist durch das Herkommen =
ziemlich für die Steuerfreiheit der adelichen eigenen =
Güter zwar entschieden. Jn Ansehung der Reichsund =
Kreis=, oder der so genannten Extrasteuern tritt
solches aber keinesweges ein, sondern es ist vielmehr
durch Reichsabschiede *) festgesetzt, daß dazu jeder
ohne allen Unterschied, Niemand davon ausgeschlossen, =
er sey befreiet oder nicht befreiet, beitragen, daß
Gleichheit gehalten und besonders der gemeine Mann
möglichst geschonet werden soll. Gleichwohl weigert
sich der Adel, auch zu diesen Steuern seinen Beitrag
zu
*) S. R. A. vom 1543. §. 25. R. A. von 1548. §. 95.
R. A. von 1551. §. 25. R. A. von 1566 §. 41. und
Häberlins Handbuch des teutschen Staatsrechtes. I1.
Band. S. 272. 273.