Volltext : Gruner, Johann Ernst: Ueber die Aufhebung des Lehnwesens

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den  vortheilhaftesten  Gebrauch  für  sich  davon  hätten
machen  sollen.  Und  die  Art,  wie  sie  Gebrauch  davon ¬
  machten,  erzeugte  eine  Ungerechtigkeit,  die  ungeheuer =
  ist,  und  die  noch  fort  den  arbeitenden  Unterthan =
  drückt.  Der  Lehnadel  nemlich,  der  durch  den
nun  eingeführten  Lehnsoldaten  keinen  Kriegsdienst,
und  durch  den  ebenfalls  eingeführten  bezahlten  Hofdienst =
  keinen  Hofdienst  unbezahlt  mehr  leistete,  weigerte =
  sich  und  weigert  sich  noch  fort,  die  Lasten,  die
erforderlich  sind,  um  dem  Staate  Sicherheit  zu  verschaffen, =
  mit  zu  tragen.  Und  in  Ansehung  der  alten
Beeden  und  jetzigen  Land=  oder  Ordinarsteuern,  die
in  die  Kasse  der  landesfürstlichen  Kammer,  und  nicht
in  die  der  Landschaft  fließen,  ist  durch  das  Herkommen =
  ziemlich  für  die  Steuerfreiheit  der  adelichen  eigenen =
  Güter  zwar  entschieden.  Jn  Ansehung  der  Reichsund =
  Kreis=,  oder  der  so  genannten  Extrasteuern  tritt
solches  aber  keinesweges  ein,  sondern  es  ist  vielmehr
durch  Reichsabschiede  *)  festgesetzt,  daß  dazu  jeder
ohne  allen  Unterschied,  Niemand  davon  ausgeschlossen, =
  er  sey  befreiet  oder  nicht  befreiet,  beitragen,  daß
Gleichheit  gehalten  und  besonders  der  gemeine  Mann
möglichst  geschonet  werden  soll.  Gleichwohl  weigert
sich  der  Adel,  auch  zu  diesen  Steuern  seinen  Beitrag
zu
*)  S.  R.  A.  vom  1543.  §.  25.  R.  A.  von  1548.  §.  95.
R.  A.  von  1551.  §.  25.  R.  A.  von  1566  §.  41.  und
Häberlins  Handbuch  des  teutschen  Staatsrechtes.  I1.
Band.  S.  272.  273.
            
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