Volltext : Gruner, Johann Ernst: Ueber die Aufhebung des Lehnwesens

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und  dennoch  hat  er  gewußt  von  Kostenbeitrag  sich  nicht
nur  selbst  frei  zu  machen,  sondern  auch  in  mehrern
tautschen  Ländern  hat  es  dem  Lehnadel  geglückt,  seine
Lehnleute  dem  Landesdefensionsdienst  zu  entziehen,  und
die  Last,  Soldat  zu  seyn,  auf  die  unmittelbaren
Staatsunterthanen  zu  wälzen.
Finanzgewalt.  In  einer  Verfassung,
3)
wie  die  Lehnsverfassung  eine  war,  wo  die  richterliche
und  die  Kriegsgewalt  des  Staates  so  willkührlich  war,
wo  der  adeliche  Lehnmann  selbst  über  seine  Leute  Recht
sprach,  und  den  Spruch  seines  eigenen  Lehnherrn
nicht  selten  durch  Befehdungen  zu  vereiteln  waßte,
wo  kein  stehender  Soldat  diente,  sondern  wo  der  Vasall =
  großentheils  auf  seine  Kosten  dienen  mußte,
und  wo  der  Landesherr  die  Kosten,  die  er  für  sich  und
auch  für  den  Staat  aufzuwenden  hatte,  aus  dem
Einkommen  seiner  eigenen  Güter  bestreiten  mußte,  in
einer  solchen  Verfassung  war  die  Wissenschaft,  wie
Staatsabgaben  zu  erheben  und  zu  verwenden  sind,
kein  großes  Bedürfniß.  Denn  dem  Oberhaupte  des
Staates  steht  eben  das  Recht,  die  Unterthanen  zu  beschatzen, =
  lediglich  als  das  Mittel  zu,  Gesetze  und
Einrichtungen  zum  Wohl  des  Staates  geben  zu  können =
  und  ausüben  zu  lassen,  dessen  ganze  Möglichkeit
von  einem  stehenden,  fortwährenden  Einkommen  abhängt. =
  Jn  der  Lehnsverfassung  gab  man  Land,  damit =
  man  Sicherheit  erlangte,  jetzt  giebt  man  Geld,
um  Sicherheit  für  sein  Land  und  sonstiges  Vermögen
zu
            
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