Volltext : Gruner, Johann Ernst: Ueber die Aufhebung des Lehnwesens

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nicht  für  gerecht  ansahe  *)
Es  mußten  daher  viel=  |  |
gute  Worte  gegeben,  und  die  Ueberredungskünste  gebraucht =
  werden,  um  die  Vasallen  gegen  den  Feind  zu
stellen.  Und  wenn  sie  aber  auch  standen,  so  war  sich
auf  dieses  Stehen  nicht  immer  sicher  zu  verlassen,
denn  sie  gingen  wieder  nach  Hause,  wenn  sie  für  sich
keinen  Vortheil  mehr  darin  fanden,  und  zwangen
auch  wohl  ihren  Lehnhern  zum  Frieden.
Da  ein  Lehnmann  auch  mehrere  Lehnherrn  haben
konnte,  so  verbanden  sich  auch  nicht  alle  Lehnleute
gegen  jeden  zu  dienen,  sondern  sie  benannten  diejenigen, =
  gegen  welche  sie  nicht  dienten.  Das  Recht  der
Waffen,  das  dem  Staate  zugehoͤrt,  hatte  in  der
Lehnsregierung  jeder;  jeder  vertheidigte  seine  Gerechtsame ¬
  selbst,  und  dieß  konnte  nichts  anders,  als  Fehden =
  und  Faustrecht  zu  Folgen  haben.  Ob  nun  gleich
jetzt  durch  Reichsgesetze  dieser  Unfug  der  Lehnsverfassung =
  abgeschafft  ist,  so  sind  doch  noch  heute  in  unsern
Verfassungen  empfindliche  Spuren  übrig  geblieben.
Denn  der  Lehnadel  thut  keinen  Kriegsdienst  mehr,
seine  Hufen  werden  ihm  vom  Staate  sicher  gestellt,
und
*)  II.  feud.  28.  Domino  guerram  facienti  alicui,  si
sciatur,  quod  juste,  aut  cum  dubitatur,  vasallus
eum  adjuvare  tenetur.  Sed  cum  palam  est,  quod
irrationabiliter  eam  facit,  adjuvet  eum  ad  ejus  defensionem: ¬
  ad  offendendum  vero  alium  non  adjuvet,
fi  vult.
F
            
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