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utique fierent, sed nostram inscientiam adspici debere.
Noch richtiger würden wir sagen: bei Gott gibt es überhaupt ¬
keine Ungewißheit; bei ihm ist das Zukünftige so gewiß, ¬
als das Gegenwärtige; für uns Menschen ist alles
Künftige absolut ungewiß
wir betrachten nur als gewiß, ¬
was nach dem natürlichen Lauf der Dinge geschehen
muß. Aber die für uns vielleicht unüberwindliche Ungewißheit
über Vergangenes und Gegenwärtiges, was wirklich ist oder
geschehen ist, ist eine nicht in unserer Natur, sondern immer
lediglich in äußeren zufälligen Umständen begründete blose
Mangelhaftigkeit unseres Bewustseins, welche die objektive
Gewißheit solcher Thatsachen nicht im Mindesten erschüttern
kann. In wiefern dagegen alles von Gott Vorausgewußte
wirklich objektiv gewiß genannt werden könne, gerade das
möchte als eines der tiefsten spekulativen Probleme zu bezeichnen ¬
sein, womit die Jurisprudenz sehr wohl thut, sich
nicht zu befassen, während es eine zu große Bescheidenheit
wäre, wenn sie sich für unfähig erklären wollte, den so höchst
einfachen Unterschied zwischen objektiver und subjektiver Ungewißheit ¬
in Beziehung auf Gegenwärtiges und Vergangenes ¬
genau festhalten zu können.
Wie wenig die Römischen Juristen dazu geneigt waren,
läßt sich mit unmittelbarer Beziehung auf Fitting's erstes
Beispiel aus L. 18 D. quando dies (36, 2) schlagend
nachweisen; hier heißt es:
Is cui ita legatum est: quandoque liberos habuerit, ¬
si praegnante uxore relicta decessisset.
intelligitur, expleta condicione decessisse,
et legatum valere, si tamen postumus natus
fuerit.
Nicht als eine zur Zeit des Todes des Legatars noch
unentschiedene Bedingung wird hier diese Bedingung behandelt, ¬
wie Fitting und Unger es thun, und ebendeshalb ¬
das Legat nun nicht gelten lassen müßten. Die Bedingung ¬
soll als schon erfüllt (expleta) gelten bei