Objekt : ¬Das hannoversche Hypothekenrecht nach dem Gesetze vom 14. December 1864 (100)

Einleitung.
(§  1.
der  Hypothek  in  gewissem
freilich  sehr  unvollkommenem  Grade  aussprechende ¬
  particularen  Vorschriften  bestanden  in  folgenden:
1)  die  gerichtliche  Auflassung  mit  Ingrossation  vertragsmäßiger
Hypotheken  galt  und  gilt  noch  in  einigen  Städten,  so  in  der  s.  g.
Altstadt,  dem  älteren  Theile  der  Stadt  Hannover6)  nach  altem  Herkommen, ¬
  welches  durch  eine  Rathsverordnung  vom  20.  Febr.  1765
noch  besonders  bestätigt  ist,  in  Lüneburg,  Uelzen,  Celle,  Stade,  Buxtehude, ¬
  Otterndorf,  Hildesheim,  Goslar,  endlich  auch  im  Lande  Hadeln.
2)  nach  einer  Reihe  von  älteren,  für  einzelne  Landestheile  gültigen,
landesherrlichen  Verordnungen,  welche  indeß  durch  Gesetz  vom
17.  Septbr.  1862  aufgehoben  sind,  bestand  für  die  Veräußerung  des
Eigenthums  wie  für  die  Constituirung  eines  dinglichen  Rechts  insbesondere ¬
  einer  Hypothek  an  städtischen,  d.  h.  den  städtischen  Abgaben
unterliegenden  Grundstücken  das  Erforderniß  der  Anmeldung  bei  dem
8  Sa)
Magistrate.
Abgesehen  aber  hiervon  hat  die  Entwicklung  des  hannoverschen
Hypothekenrechts  sich  angeschlossen  an  die  Controversen,  welche  einerseits ¬
  aus  der  Sitte,  wichtige  Rechtsgeschäfte,  und  also  auch  Hypothek6) ¬
  Die  Hypothekenbücher,  welche  mit  Realfolien  angelegt  sind,  reichen  bis  zum
Jahre  1428  hinauf.  Aeltere  Bücher  sind  durch  Brandunglück  verloren  gegangen.
Vgl.  Leonhardt,  Zur  Lehre  von  den  Rechtsverhältnissen  am  Grundeigenthum,
Hannover  1843,  S.  42  ff.,  woselbst  sich  auch  das  Statut  abgedruckt  findet.
7)  Vgl.  d.  Quellenangaben  b.  Grefe,  Hannover's  Recht,  3.  Aufl.  II.  (1861)
S.  108.  —  Leonhardt  a.  a.  O.  S.  48.  Ueber  d.  Land  Hadeln  vgl.  Anm.  22  unten.
8)  Es  waren  Verordnungen  v.  6.  Oct.  1712,  13.  Jan.  1733,  17.  Nov.  1736,
17.  Aug.  1739  u.  26.  Jan.  1753.  Die  Verordnung  von  1736  war  für  die  Städte
des  Fürstenthums  Lüneburg  und  der  demselben  incorporirten  Grafschaften  erlassen:
die  anderen  vier  Verordnungen  galten  für  die  Städte  in  den  Fürstenthümern
Calenberg,  Göttingen  und  Grubenhagen.  Insoweit  die  Auflassung  strengere  Erfordernisse ¬
  aufstellt,  konnte  diese  Verordn.  keine  Anwendung  finden.  Vgl.  darüber,  wie  über
diese  Verordnungen  überhaupt  Leonhardt,  a.  a.  O.  S.  5  ff.  (wo  auch  der  Text  mitgetheilt ¬
  ist)  und  S.  21  ff.  Das  Erforderniß  der  Anmeldung  (bei  dem  Magistrate,  als
Verwaltungsbehörde  vgl.  Leonhardt  S.  99)  paßte  nicht  mehr  auf  die  modernen
Verhältnisse  und  wurde  deßhalb  factisch  meist  nicht  beobachtet.  Vgl.  übrigens  auch
Urth.  des  O.=A.=G.  zu  Celle  v.  10.  Novbr.  1859  (Grefe  II.  S.  103.  Dies  veranlaßte ¬
  das  erwähnte  Gesetz  vom  17.  Septbr.  1862,  welchem  in  §  7  im  Interesse  der
Rechtssicherheit  theilweise  sogar  rückwirkende  Kraft  beigelegt  wurde.
8a)  Bereits  im  Jahre  1724  hatte  das  Oberappellationsgericht  zu  Celle  auf
Einführung  öffentlicher  Hypothekenbücher  und  auf  den  Vorzug  der  öffentlichen  Hypotheken ¬
  angetragen.  Vgl.  die  unten  citirte  Schrift  Reck's  I.  S.  108,
            
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