Einleitung.
(§ 1.
der Hypothek in gewissem
freilich sehr unvollkommenem Grade aussprechende ¬
particularen Vorschriften bestanden in folgenden:
1) die gerichtliche Auflassung mit Ingrossation vertragsmäßiger
Hypotheken galt und gilt noch in einigen Städten, so in der s. g.
Altstadt, dem älteren Theile der Stadt Hannover6) nach altem Herkommen, ¬
welches durch eine Rathsverordnung vom 20. Febr. 1765
noch besonders bestätigt ist, in Lüneburg, Uelzen, Celle, Stade, Buxtehude, ¬
Otterndorf, Hildesheim, Goslar, endlich auch im Lande Hadeln.
2) nach einer Reihe von älteren, für einzelne Landestheile gültigen,
landesherrlichen Verordnungen, welche indeß durch Gesetz vom
17. Septbr. 1862 aufgehoben sind, bestand für die Veräußerung des
Eigenthums wie für die Constituirung eines dinglichen Rechts insbesondere ¬
einer Hypothek an städtischen, d. h. den städtischen Abgaben
unterliegenden Grundstücken das Erforderniß der Anmeldung bei dem
8 Sa)
Magistrate.
Abgesehen aber hiervon hat die Entwicklung des hannoverschen
Hypothekenrechts sich angeschlossen an die Controversen, welche einerseits ¬
aus der Sitte, wichtige Rechtsgeschäfte, und also auch Hypothek6) ¬
Die Hypothekenbücher, welche mit Realfolien angelegt sind, reichen bis zum
Jahre 1428 hinauf. Aeltere Bücher sind durch Brandunglück verloren gegangen.
Vgl. Leonhardt, Zur Lehre von den Rechtsverhältnissen am Grundeigenthum,
Hannover 1843, S. 42 ff., woselbst sich auch das Statut abgedruckt findet.
7) Vgl. d. Quellenangaben b. Grefe, Hannover's Recht, 3. Aufl. II. (1861)
S. 108. — Leonhardt a. a. O. S. 48. Ueber d. Land Hadeln vgl. Anm. 22 unten.
8) Es waren Verordnungen v. 6. Oct. 1712, 13. Jan. 1733, 17. Nov. 1736,
17. Aug. 1739 u. 26. Jan. 1753. Die Verordnung von 1736 war für die Städte
des Fürstenthums Lüneburg und der demselben incorporirten Grafschaften erlassen:
die anderen vier Verordnungen galten für die Städte in den Fürstenthümern
Calenberg, Göttingen und Grubenhagen. Insoweit die Auflassung strengere Erfordernisse ¬
aufstellt, konnte diese Verordn. keine Anwendung finden. Vgl. darüber, wie über
diese Verordnungen überhaupt Leonhardt, a. a. O. S. 5 ff. (wo auch der Text mitgetheilt ¬
ist) und S. 21 ff. Das Erforderniß der Anmeldung (bei dem Magistrate, als
Verwaltungsbehörde vgl. Leonhardt S. 99) paßte nicht mehr auf die modernen
Verhältnisse und wurde deßhalb factisch meist nicht beobachtet. Vgl. übrigens auch
Urth. des O.=A.=G. zu Celle v. 10. Novbr. 1859 (Grefe II. S. 103. Dies veranlaßte ¬
das erwähnte Gesetz vom 17. Septbr. 1862, welchem in § 7 im Interesse der
Rechtssicherheit theilweise sogar rückwirkende Kraft beigelegt wurde.
8a) Bereits im Jahre 1724 hatte das Oberappellationsgericht zu Celle auf
Einführung öffentlicher Hypothekenbücher und auf den Vorzug der öffentlichen Hypotheken ¬
angetragen. Vgl. die unten citirte Schrift Reck's I. S. 108,