46 Drittes Buch. Cap. IV. Einzelne Arten d. Verträge. Kaufvertrag.
wenn ihr Verwandter ohne ihre Zustimmung sein
Gut pflichtwidrig veräussert hatte, sich desselben
unterwinden, wie wenn jener gestorben und so das
Gut ihnen angefallen wäre. In der Eolge nahm man
an, die Erben können die Veräusserung nicht als
pflichtwidrig anfechten, wenn ihnen das Gut von dem
Eigenthümer zum Kaufe anerboten worden sei um
denselben oder doch um einen wenig geringeren Preis,
als der fremde Käufer dafür zahlen wolle und sie den
Erwerb ausgeschlagen haben. Daraus entstand dann
das Näherrecht der nächsten Erben, die sogenannte
Erblosung, d. h. ihr Recht, binnen Jahr und Tag das
veräusserte Gut gegen Uebernahme des Preises von
dem Erwerber zurück zu begehren. Von dem Vorkaufsrecht ¬
(jus ooruigtog) des griechisch-römischen
Rechtes, mit dem es schon der Redactor des alten
Gesetzes Kaiser Friedrichs 1. (V. Feud. 13.) verwechselt
hat, war es schon dadurch verschieden, dass die
Klage aus Näherrecht gegen den Erwerber, die aus
Vorkaufsrecht gegen den Veräusserer gerichtet war.
Beschränkt wurde die Erblosung frühzeitig auf Erbgüter, ¬
im Gegensätze zu erworbenen Gütern. Der
nämliche Gedanke eines Näherrechts, Retractes, Zugrechts ¬
fand aber noch mancherlei weitere Anwendungen
im Mittelalter, in anderen Kreisen, die sich hinwieder
nach aussen hin möglichst abschlossen, so a) die
Theillosung, das Gespilderecht zu Gunsten der Ge2. ¬
Freiburger Stat. v. 1320. Welcher ligende güter
in unser stat gezirck und gepietten gelegen verkoufft, so
habent sin nechsten Syppfründ, die alhie under unser obrikeit ¬
wohnhafft sind, oder sin wöllen, gewalt solchen kouff
in jarsfrist dem nechsten nach dem es inen zu wissen wird,