Volltext : Deutsches Privatrecht (2)

46  Drittes  Buch.  Cap.  IV.  Einzelne  Arten  d.  Verträge.  Kaufvertrag.
wenn  ihr  Verwandter  ohne  ihre  Zustimmung  sein
Gut  pflichtwidrig  veräussert  hatte,  sich  desselben
unterwinden,  wie  wenn  jener  gestorben  und  so  das
Gut  ihnen  angefallen  wäre.  In  der  Eolge  nahm  man
an,  die  Erben  können  die  Veräusserung  nicht  als
pflichtwidrig  anfechten,  wenn  ihnen  das  Gut  von  dem
Eigenthümer  zum  Kaufe  anerboten  worden  sei  um
denselben  oder  doch  um  einen  wenig  geringeren  Preis,
als  der  fremde  Käufer  dafür  zahlen  wolle  und  sie  den
Erwerb  ausgeschlagen  haben.  Daraus  entstand  dann
das  Näherrecht  der  nächsten  Erben,  die  sogenannte
Erblosung,  d.  h.  ihr  Recht,  binnen  Jahr  und  Tag  das
veräusserte  Gut  gegen  Uebernahme  des  Preises  von
dem  Erwerber  zurück  zu  begehren.  Von  dem  Vorkaufsrecht ¬
  (jus  ooruigtog)  des  griechisch-römischen
Rechtes,  mit  dem  es  schon  der  Redactor  des  alten
Gesetzes  Kaiser  Friedrichs  1.  (V.  Feud.  13.)  verwechselt
hat,  war  es  schon  dadurch  verschieden,  dass  die
Klage  aus  Näherrecht  gegen  den  Erwerber,  die  aus
Vorkaufsrecht  gegen  den  Veräusserer  gerichtet  war.
Beschränkt  wurde  die  Erblosung  frühzeitig  auf  Erbgüter, ¬
  im  Gegensätze  zu  erworbenen  Gütern.  Der
nämliche  Gedanke  eines  Näherrechts,  Retractes,  Zugrechts ¬
  fand  aber  noch  mancherlei  weitere  Anwendungen
im  Mittelalter,  in  anderen  Kreisen,  die  sich  hinwieder
nach  aussen  hin  möglichst  abschlossen,  so  a)  die
Theillosung,  das  Gespilderecht  zu  Gunsten  der  Ge2. ¬
  Freiburger  Stat.  v.  1320.  Welcher  ligende  güter
in  unser  stat  gezirck  und  gepietten  gelegen  verkoufft,  so
habent  sin  nechsten  Syppfründ,  die  alhie  under  unser  obrikeit ¬
  wohnhafft  sind,  oder  sin  wöllen,  gewalt  solchen  kouff
in  jarsfrist  dem  nechsten  nach  dem  es  inen  zu  wissen  wird,
            
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