Metadaten : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Großherzogthums Baden (10)

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1791,  März  18.  Willkühr  in  den  Straferkenntnissen  der
Untergerichte.
(Allgem.  Wochenbl.  von  1791,  Nr.  15.)
1791,  Juni  15.  Weiden  der  Hirten  in  behängten  Schlägen
(Alph.  Ausz.  der  Gesetzg.,  2r  Theil,  S.  639.—  Allgem.  Wochenblatt ¬
  von  1791,  Nr.  32.)
1792,  Novbr.  10.  Waldfrevelgebühren.
(Alph.  Ausz.  der  Gesetzg.,  2r  Theil,  S.  635.—Allgem.  Wochenblatt ¬
  von  1793,  Nr.  1.)
1797,  April  25.  Die  Waldbrände  betreffend.
(Alph.  Ausz.  der  Gesetzg.,  2r  Theil,  S.  172.—Allgem.  Wochenblatt ¬
  von  1797,  Nr.  20.)
1799,  Oktbr.  25.  Verhütung  der  Forstfrevelausstände.
(Alph.  Ausz.  der  Gesetzg.,  2r  Theil,  S.  178.—Allgem.  Wochenblatt ¬
  von  1799,  Nr.  46.)
§.  194.  Die  das  Jagdwesen  betreffenden  Verordnungen
folgende:
1773,  Septbr.  22.  Schonung  der  Eulen.
1776,  Mai  21.  Taubenhalten.
1776,  Oktbr.  1.  Verhalten  bei  Wildschaden.
1776,  Dezbr.  14.  Maaßregeln  gegen  Wildschaden.
(Alph.  Ausz.  der  Gesetzg.,  1r  Theil,  S.  686.—  Allgem.  Wochenblatt ¬
  von  1777,  Nr  6.)
1779,  Septbr.  4.  Jagen  der  Forstknechte.
(Alph.  Ausz.  der  Gesetzg.,  1r  Theil,  S.  281.—Allgem.  Wochenblatt ¬
  von  1779,  Nr.  43.)
1791,  März  14.  Die  Wilddieberei  betreffend.
(Alph.  Ausz.  der  Gesetzg.,  2r  Theil,  S.  641.)
1791,  April  28.  Bestrafung  der  Wilddieberei.
(Alph.  Ausz.  der  Gesetzg.,  2r  Theil,  S.  644.)
1793,  Dezbr.  23.  Fanggebühr  für  Wilderer.
(Alph.  Auszug,  2r  Theil,  S.  645.)
Unter  den  vorstehenden  Forst=  und  Jagdgesetzen  befinden  sich
keine  Hauptgesetze  oder  solche,  welche  sich  über  das  ganze  Forstund ¬
  Jagdwesen  ausdehnen,  sondern  sie  umfassen  alle  nur  einzelne =
  Gegenstände  mehr  oder  weniger,  und  sind  daher  größtentheils =
  als  Ergänzungen  oder  Erläuterungen  der  ältern  Verordnungen ¬
  anzusehen.  Sie  zeigen  die  in  diesem  Zeitraume  gemachten =
  Fortschritte  hinsichtlich  der  Verbesserung  des  Forstwesens.

sind
            
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