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1791, März 18. Willkühr in den Straferkenntnissen der
Untergerichte.
(Allgem. Wochenbl. von 1791, Nr. 15.)
1791, Juni 15. Weiden der Hirten in behängten Schlägen
(Alph. Ausz. der Gesetzg., 2r Theil, S. 639.— Allgem. Wochenblatt ¬
von 1791, Nr. 32.)
1792, Novbr. 10. Waldfrevelgebühren.
(Alph. Ausz. der Gesetzg., 2r Theil, S. 635.—Allgem. Wochenblatt ¬
von 1793, Nr. 1.)
1797, April 25. Die Waldbrände betreffend.
(Alph. Ausz. der Gesetzg., 2r Theil, S. 172.—Allgem. Wochenblatt ¬
von 1797, Nr. 20.)
1799, Oktbr. 25. Verhütung der Forstfrevelausstände.
(Alph. Ausz. der Gesetzg., 2r Theil, S. 178.—Allgem. Wochenblatt ¬
von 1799, Nr. 46.)
§. 194. Die das Jagdwesen betreffenden Verordnungen
folgende:
1773, Septbr. 22. Schonung der Eulen.
1776, Mai 21. Taubenhalten.
1776, Oktbr. 1. Verhalten bei Wildschaden.
1776, Dezbr. 14. Maaßregeln gegen Wildschaden.
(Alph. Ausz. der Gesetzg., 1r Theil, S. 686.— Allgem. Wochenblatt ¬
von 1777, Nr 6.)
1779, Septbr. 4. Jagen der Forstknechte.
(Alph. Ausz. der Gesetzg., 1r Theil, S. 281.—Allgem. Wochenblatt ¬
von 1779, Nr. 43.)
1791, März 14. Die Wilddieberei betreffend.
(Alph. Ausz. der Gesetzg., 2r Theil, S. 641.)
1791, April 28. Bestrafung der Wilddieberei.
(Alph. Ausz. der Gesetzg., 2r Theil, S. 644.)
1793, Dezbr. 23. Fanggebühr für Wilderer.
(Alph. Auszug, 2r Theil, S. 645.)
Unter den vorstehenden Forst= und Jagdgesetzen befinden sich
keine Hauptgesetze oder solche, welche sich über das ganze Forstund ¬
Jagdwesen ausdehnen, sondern sie umfassen alle nur einzelne =
Gegenstände mehr oder weniger, und sind daher größtentheils =
als Ergänzungen oder Erläuterungen der ältern Verordnungen ¬
anzusehen. Sie zeigen die in diesem Zeitraume gemachten =
Fortschritte hinsichtlich der Verbesserung des Forstwesens.
sind