Metadaten : Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (1)

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Wenn  in  Rücksicht  auf  das  factische  Thema  dessen -
  Beweis  als  Thatsache  vorausgesetzt  —  die  Frage
entstehet:  was  es  sey  35)?  und  nun  der  Deducent
eine  Qualität-  behaupten,  diese  also  als  zu  rechtferti,
genden  Satz  aufstellen  will,  so  gehört  solcher  in  das
Gebiet  der  Rechtsfragen  —  ist  ein  thema  juris;  und
eben  so  im  Fall  der  status  controversiae  36)  darauf
sich  wirft:  ob  der  factische  Satz  —  dessen  geschichtliche
Richtigkeit  angenommen  —  als  Quelle  einer  Rechts,
folge  für  den  Deducenten  zu  achten  sey?  37)  Beide
Fälle  sind  verwandt,  und  in  jedem  können  sich  drei
allgemeine  Hauptsätze  zeigen:  nämlich
a)  Wahrheit  des  Facti,  als  Factum  —
b)  die  Rechtsqualität  des  Facti,  oder  resp.  des
sen  Kraft,  ein  Recht  des  Deducenten  zu  produciren -

c)  die  Rechtsfolge  aus  jener  Rechtsqualität  de
wahren  Facti,  oder  dessen  Kraft,  Rechte  zu  verfolgen. ¬

—  des  zu
Formirung
Bei  der  Aufstellung
vertheidigenden  Theins,  oder  der  zu  rechtfertigen.
Gèschichtserzählung,  will  der  Deducent  jene  Thatsache,
als  dem  Zweifel  enthoben,  sofort  unter  die  Gesetze  stellen, ¬
  um  eine  Rechtsfolge  aus  der  Wahrheit  des  Facti  zu
behaupten,  und  durch  das  Gesetz  zu  beweisen,  so  wird
der  Satz  eine  Rechtsstreitfrage,  nämlich  in  dem  Sinn,
duss  der  Deducent  die  als  Satz  behauptete  Rechtsfolge
aus  dem  Facto  als  dem  Gesetz  gemä/s  zu  justificiren  hat.
Ist  eine  factische  Streitfrage  das  nächste  Thema,  so  hat
sie  aber  doch  immer  auch  eine  Rechtsfrage  im  Gefolge,
d,  h,  hat  auch  der  Deducent  die  Richtigkeit  des  factischen
Satzes  ausgeführt,  so  fragt  sich  doch  weiter:  ob  die
Rechtsfolge,  welche  er  aus  dem  Facto  ziehet,  dem  Willen -
  der  Gesetze  gemäss  sey?  Diese  behauptete  Rechtsfolge
ist  ein  zweiter  eigner  Satz,  welcher  resp.  einer  mehr  umfänglichen, ¬
  resp.  kürzern,  Rechtfertigung  bedarf,
nachdem  dte  Anwendung  der  Gesetze  auf  das  Factum
schwieriger  oder  einfacher  vorliegt.
85)  z.  B  ob  das  beurkundet  vorliegende  Rechtsgeschäft  ein
Testanent  sey,  oder  ein  Erbvertrag,  oder  eine  Schenkung
auf  den  Todesfall.
96)  S.  diese  Anleitung  §.  23.  Note  1.  pag.  94.
37)  z.  B.  ob  das  Testament  als  solches  zu  Recht  bestehe?
ob  der  bewiesene  Erbvertrag  dem  Deducenten  ein  Erbrecht -
  gebe,  ob  das  Factum,  ist  es  wahr,  fur  ihn  eine
.
Einrede  u..s.  w.  begründe?
            
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