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Wenn in Rücksicht auf das factische Thema dessen -
Beweis als Thatsache vorausgesetzt — die Frage
entstehet: was es sey 35)? und nun der Deducent
eine Qualität- behaupten, diese also als zu rechtferti,
genden Satz aufstellen will, so gehört solcher in das
Gebiet der Rechtsfragen — ist ein thema juris; und
eben so im Fall der status controversiae 36) darauf
sich wirft: ob der factische Satz — dessen geschichtliche
Richtigkeit angenommen — als Quelle einer Rechts,
folge für den Deducenten zu achten sey? 37) Beide
Fälle sind verwandt, und in jedem können sich drei
allgemeine Hauptsätze zeigen: nämlich
a) Wahrheit des Facti, als Factum —
b) die Rechtsqualität des Facti, oder resp. des
sen Kraft, ein Recht des Deducenten zu produciren -
c) die Rechtsfolge aus jener Rechtsqualität de
wahren Facti, oder dessen Kraft, Rechte zu verfolgen. ¬
— des zu
Formirung
Bei der Aufstellung
vertheidigenden Theins, oder der zu rechtfertigen.
Gèschichtserzählung, will der Deducent jene Thatsache,
als dem Zweifel enthoben, sofort unter die Gesetze stellen, ¬
um eine Rechtsfolge aus der Wahrheit des Facti zu
behaupten, und durch das Gesetz zu beweisen, so wird
der Satz eine Rechtsstreitfrage, nämlich in dem Sinn,
duss der Deducent die als Satz behauptete Rechtsfolge
aus dem Facto als dem Gesetz gemä/s zu justificiren hat.
Ist eine factische Streitfrage das nächste Thema, so hat
sie aber doch immer auch eine Rechtsfrage im Gefolge,
d, h, hat auch der Deducent die Richtigkeit des factischen
Satzes ausgeführt, so fragt sich doch weiter: ob die
Rechtsfolge, welche er aus dem Facto ziehet, dem Willen -
der Gesetze gemäss sey? Diese behauptete Rechtsfolge
ist ein zweiter eigner Satz, welcher resp. einer mehr umfänglichen, ¬
resp. kürzern, Rechtfertigung bedarf,
nachdem dte Anwendung der Gesetze auf das Factum
schwieriger oder einfacher vorliegt.
85) z. B ob das beurkundet vorliegende Rechtsgeschäft ein
Testanent sey, oder ein Erbvertrag, oder eine Schenkung
auf den Todesfall.
96) S. diese Anleitung §. 23. Note 1. pag. 94.
37) z. B. ob das Testament als solches zu Recht bestehe?
ob der bewiesene Erbvertrag dem Deducenten ein Erbrecht -
gebe, ob das Factum, ist es wahr, fur ihn eine
.
Einrede u..s. w. begründe?