fullscreen : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch mit Erläuterungen für das Studium und die Praxis (2)

74  1.  Abschn.  Inhalt  der  Schuldverhältnisse.  §§  241—292  (262—265).
native  in  eine  einfache  Obligation  umgewandelt  wird,  und  daß  durch  Vertrag  die
Vorschrift  des  §  263  Abs.  2  geändert  werden  kann.  Die  gewählte  Leistung
gilt,
anders  als  bei  der  Genusobligation,  als  die  von  Anfang  an  allein  geschuldete. ¬
  Man  drückt  dies  dahin  aus,  daß  die  Wahl  die  Obligation  auf  das
gewählte  Objekt  konzentrire.  Die  Wahlerklärung  ist  Willenserklärung  im  Sinne
§  130ff.  wie  Kündigung  und  Mahnung:  wie  bei  dieser  ist  konkret  namentlich  zu
prüfen,  ob  sie  zeitlich  dem  Vertrage  entspricht.  Grundsätzlich  ist  dies  nur  dann
anzunehmen,  wenn  sie  erklärt  wird,  sobald  die  Leistung  gefordert  werden  kann
und  geschuldet  wird.  Wenn  eine  Rhederei  von  ihren  vier  schwimmenden  Schiffen
nach  ihrer  Wahl  eins  verkauft,  so  kann  sie  nicht  zu  einer  Zeit  wählen,  wo  die
Schiffe  noch  schwimmen  und  ihre  Rückkehr  unsicher  ist.  Und  wenn  dem  Erben  auferlegt ¬
  ist,  bei  Volljährigkeit  seines  Bruders  demselben  ein  bestimmtes  Pferd  aus  dem
Nachlaß  oder  nach  seiner  Wahl  2000  Thlr.  zu  geben,  so  kann  der  Erbe  nicht  vor  der
Volljährigkeit,  zu  einer  Zeit,  wo  das  Pferd  dem  Krepiren  nahe,  das  Pferd  wählen.
(Vergl.  diese  Beispiele  bei  Leonhard  a.  a.  O.)  Der  nicht  wahlberechtigte  Gläubiger
kann,  von  besonderen  Abreden  abgesehen,  die  Wahl  vom  wahlberechtigten  Schuldner
erst  fordern,  sobald  derselbe  zu  leisten  hat,  ebenso  kann  der  wahlberechtigte  Gläubiger,
erst  wählen,  sobald  er  zu  fordern  hat.  Der  wahlberechtigte  Schuldner  kann  erst  wählen,
sobald  er  zu  leisten  hat  und  kann  vom  wahlberechtigten  Gläubiger  die  Wahl  erst
fordern,  sobald  dieser  die  Leistung  anzunehmen  hat.  Die  Wahl  steht  nach  §  262  im
Zweifel,  d.  h.  wenn  die  Auslegung  nicht  ergiebt,  daß  die  Alternative  nicht  dem
Schuldner,  sondern  dem  Gläubiger  dienen  soll,  dem  Schuldner  zu.  ALR.  1  5
§  274:  12  §  388;  16  §  192.  SBGB.  §  697.  C.  c.  art.  1190.  Das  BGB.  macht
davon  weder  die  Ausnahme  in  ALR.  I  11  §  38  (im  Zweifel  hat  der  Käufer,  Gläubiger ¬
  die  Wahl)  noch  die  des  R.R.  für  das  Wahlvermächtniß.  BGB.  §  2157.  Desto
vorsichtiger  ist  im  einzelnen  Falle  zu  prüfen,  was  dem  wahren  Willen  der  Kontrahenten ¬
  entspricht.
Daß  ein  Dritter  wahlberechtigt,  ist  nicht  ausgeschlossen,  §§  317  ff.,  §  2154.
E.  I  §  212  sagte  es  ausdrücklich  mit  dem  Zusatz,  daß  im  Zweifel  anzunehmen,
die  Wahl  sei  bedingend,  d.  h.,  daß  die  Obligation  fortfällt,  wenn  die  Wahlerklärung ¬
  nicht  erfolgt,  und  dem  Gläubiger  oder  Schuldner  zu  erklären.  SB6B.
§  698.  In  den  späteren  Entw.  ist  dies  gestrichen.  Der  §  2154  für  das  Wahlvermächtniß ¬
  (Uebergang  der  Wahl  auf  den  Beschwerten)  kann  nicht  angewendet
werden.  Grundsätzlich  ist  anzunehmen,  daß  die  Obligation  ohne  die
Wahl  fortfällt.  Vgl.  §  319  Abs.  2.  SBGB.  §  698.  C.  c.  art.  1592,  1854,
ALR.  I  5  §§  72,  73.  Die  Auslegung  kann  wie  nach  E.  I  §  212  aber  zu  einem
anderen  Ergebniß  führen.  Bei  Schenkung  namentlich  steht  der  analogen  Anwendung
des  §  2154  nichts  im  Wege;  auch  in  anderen  Fällen  kann  die  Annahme,  daß  der
Bestand  der  Obligation  an  die  Wahl  geknüpft,  ausgeschlossen  sein.  Ob  dann  die  Regel
des  §  262  oder  richterliche  Bestimmung  eintritt,  1.  141  D.  45,  1,  §  319  Abs.  1  Satz  2
BGB.,  ist  nur  konkret  zu  finden.
Das  Wahlrecht  ist  kein  höchst  persönliches  Recht,  außer  wenn  es  einem  Dritten
übertragen;  es  ist  Bestandtheil  der  Obligation  und  geht  mit  Recht  und  Pflicht  auf
Singular-  und  Universalsuccessoren  über,  deshalb  aber  auch  nicht  im  Falle  des  §  267
(Leistungsrecht  des  Dritten)  auf  den  Dritten.  Im  Konkurse  des  Wahlberechtigten  übt
es  der  Verwalter  aus;  mehrere  Wahlberechtigte  stehen  in  Gemeinschaft.
§§  741ff,  2032ff.  Bei  mehreren  Schuldnern  ist  die  Wahl  allen  zu  erklären,  um
            
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