74 1. Abschn. Inhalt der Schuldverhältnisse. §§ 241—292 (262—265).
native in eine einfache Obligation umgewandelt wird, und daß durch Vertrag die
Vorschrift des § 263 Abs. 2 geändert werden kann. Die gewählte Leistung
gilt,
anders als bei der Genusobligation, als die von Anfang an allein geschuldete. ¬
Man drückt dies dahin aus, daß die Wahl die Obligation auf das
gewählte Objekt konzentrire. Die Wahlerklärung ist Willenserklärung im Sinne
§ 130ff. wie Kündigung und Mahnung: wie bei dieser ist konkret namentlich zu
prüfen, ob sie zeitlich dem Vertrage entspricht. Grundsätzlich ist dies nur dann
anzunehmen, wenn sie erklärt wird, sobald die Leistung gefordert werden kann
und geschuldet wird. Wenn eine Rhederei von ihren vier schwimmenden Schiffen
nach ihrer Wahl eins verkauft, so kann sie nicht zu einer Zeit wählen, wo die
Schiffe noch schwimmen und ihre Rückkehr unsicher ist. Und wenn dem Erben auferlegt ¬
ist, bei Volljährigkeit seines Bruders demselben ein bestimmtes Pferd aus dem
Nachlaß oder nach seiner Wahl 2000 Thlr. zu geben, so kann der Erbe nicht vor der
Volljährigkeit, zu einer Zeit, wo das Pferd dem Krepiren nahe, das Pferd wählen.
(Vergl. diese Beispiele bei Leonhard a. a. O.) Der nicht wahlberechtigte Gläubiger
kann, von besonderen Abreden abgesehen, die Wahl vom wahlberechtigten Schuldner
erst fordern, sobald derselbe zu leisten hat, ebenso kann der wahlberechtigte Gläubiger,
erst wählen, sobald er zu fordern hat. Der wahlberechtigte Schuldner kann erst wählen,
sobald er zu leisten hat und kann vom wahlberechtigten Gläubiger die Wahl erst
fordern, sobald dieser die Leistung anzunehmen hat. Die Wahl steht nach § 262 im
Zweifel, d. h. wenn die Auslegung nicht ergiebt, daß die Alternative nicht dem
Schuldner, sondern dem Gläubiger dienen soll, dem Schuldner zu. ALR. 1 5
§ 274: 12 § 388; 16 § 192. SBGB. § 697. C. c. art. 1190. Das BGB. macht
davon weder die Ausnahme in ALR. I 11 § 38 (im Zweifel hat der Käufer, Gläubiger ¬
die Wahl) noch die des R.R. für das Wahlvermächtniß. BGB. § 2157. Desto
vorsichtiger ist im einzelnen Falle zu prüfen, was dem wahren Willen der Kontrahenten ¬
entspricht.
Daß ein Dritter wahlberechtigt, ist nicht ausgeschlossen, §§ 317 ff., § 2154.
E. I § 212 sagte es ausdrücklich mit dem Zusatz, daß im Zweifel anzunehmen,
die Wahl sei bedingend, d. h., daß die Obligation fortfällt, wenn die Wahlerklärung ¬
nicht erfolgt, und dem Gläubiger oder Schuldner zu erklären. SB6B.
§ 698. In den späteren Entw. ist dies gestrichen. Der § 2154 für das Wahlvermächtniß ¬
(Uebergang der Wahl auf den Beschwerten) kann nicht angewendet
werden. Grundsätzlich ist anzunehmen, daß die Obligation ohne die
Wahl fortfällt. Vgl. § 319 Abs. 2. SBGB. § 698. C. c. art. 1592, 1854,
ALR. I 5 §§ 72, 73. Die Auslegung kann wie nach E. I § 212 aber zu einem
anderen Ergebniß führen. Bei Schenkung namentlich steht der analogen Anwendung
des § 2154 nichts im Wege; auch in anderen Fällen kann die Annahme, daß der
Bestand der Obligation an die Wahl geknüpft, ausgeschlossen sein. Ob dann die Regel
des § 262 oder richterliche Bestimmung eintritt, 1. 141 D. 45, 1, § 319 Abs. 1 Satz 2
BGB., ist nur konkret zu finden.
Das Wahlrecht ist kein höchst persönliches Recht, außer wenn es einem Dritten
übertragen; es ist Bestandtheil der Obligation und geht mit Recht und Pflicht auf
Singular- und Universalsuccessoren über, deshalb aber auch nicht im Falle des § 267
(Leistungsrecht des Dritten) auf den Dritten. Im Konkurse des Wahlberechtigten übt
es der Verwalter aus; mehrere Wahlberechtigte stehen in Gemeinschaft.
§§ 741ff, 2032ff. Bei mehreren Schuldnern ist die Wahl allen zu erklären, um