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beamten, XXV., 110; Entscheidungen des Reichsgerichtes
in Zivilsachen, XVII., 26.) 1
b) Preussisches A. L. R.
Nicht unbestritten ist. ob und inwieweit auch der
Richter wegen seiner Tätigkeit bei Fällung eines Urteils
in Anspruch genommen werden kann, indem es in dieser
Beziehung an einer ausdrückliche, besonderen Bestimmung
im A. L. R. fehlt. Die preussische Doktrin nimmt indes
überwiegend an, dass der Richter bei seiner Spruchtätigkeit
nur wegen dolus und culpa lata haftbar sei. Im übrigen steht
der Richter unter den allgemein für Beamte geltenden Gesetzen. ¬
insbesondere unter § 88 ff., II., A. L. R.
c) Französisches Recht.
Nur die Haftung des Richters hat das französische
Recht im code de proc. civ., art. 505 ff., besonders geregelt.
indem es bestimmt, dass. abgesehen von den Fällen, in
welchen das Gesetz die Regressklage ausdrücklich zugelassen ¬
hat, oder die Richter unter der Strafe des Schadenersatzes ¬
für verantwortlich erklärt (vergl. code civil art. 2063).
gegen den Richter eine Regressklage statthaft sei, wenn er
sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens oder bei der
Entscheidung einer Arglist, eines Betruges oder einer Erpressung ¬
(Art. 174, cod. pén.) schuldig gemacht habe oder
eine Verweigerung der Rechtsprechung vorliege. Ausserdem ¬
in den vom Gesetz besonders bestimmten Fällen, z. B.
Motive. Bd. II., S. 820.
* Vergl. Seufferts Archiv, Bd. 41, Nr. 272, über die Haftung des
Konkursrichters für den Ausfall einer angemeldeten, versehentlich im
Prüfungstermin nicht erörterten und nicht in die Tabelle (Kollokationsplan) ¬
eingetragenen Forderung.