Inhaltsverzeichnis : Geser, Albert: ¬Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten aus rechtswidrigen Amtshandlungen gegenüber Privaten und gegenüber dem Staate

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beamten,  XXV.,  110;  Entscheidungen  des  Reichsgerichtes
in  Zivilsachen,  XVII.,  26.)  1
b)  Preussisches  A.  L.  R.
Nicht  unbestritten  ist.  ob  und  inwieweit  auch  der
Richter  wegen  seiner  Tätigkeit  bei  Fällung  eines  Urteils
in  Anspruch  genommen  werden  kann,  indem  es  in  dieser
Beziehung  an  einer  ausdrückliche,  besonderen  Bestimmung
im  A.  L.  R.  fehlt.  Die  preussische  Doktrin  nimmt  indes
überwiegend  an,  dass  der  Richter  bei  seiner  Spruchtätigkeit
nur  wegen  dolus  und  culpa  lata  haftbar  sei.  Im  übrigen  steht
der  Richter  unter  den  allgemein  für  Beamte  geltenden  Gesetzen. ¬
  insbesondere  unter  §  88  ff.,  II.,  A.  L.  R.
c)  Französisches  Recht.
Nur  die  Haftung  des  Richters  hat  das  französische
Recht  im  code  de  proc.  civ.,  art.  505  ff.,  besonders  geregelt.
indem  es  bestimmt,  dass.  abgesehen  von  den  Fällen,  in
welchen  das  Gesetz  die  Regressklage  ausdrücklich  zugelassen ¬
  hat,  oder  die  Richter  unter  der  Strafe  des  Schadenersatzes ¬
  für  verantwortlich  erklärt  (vergl.  code  civil  art.  2063).
gegen  den  Richter  eine  Regressklage  statthaft  sei,  wenn  er
sich  im  Laufe  des  gerichtlichen  Verfahrens  oder  bei  der
Entscheidung  einer  Arglist,  eines  Betruges  oder  einer  Erpressung ¬
  (Art.  174,  cod.  pén.)  schuldig  gemacht  habe  oder
eine  Verweigerung  der  Rechtsprechung  vorliege.  Ausserdem ¬
  in  den  vom  Gesetz  besonders  bestimmten  Fällen,  z.  B.
Motive.  Bd.  II.,  S.  820.
*  Vergl.  Seufferts  Archiv,  Bd.  41,  Nr.  272,  über  die  Haftung  des
Konkursrichters  für  den  Ausfall  einer  angemeldeten,  versehentlich  im
Prüfungstermin  nicht  erörterten  und  nicht  in  die  Tabelle  (Kollokationsplan) ¬
  eingetragenen  Forderung.
            
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