Volltext : Geser, Albert: ¬Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten aus rechtswidrigen Amtshandlungen gegenüber Privaten und gegenüber dem Staate

85
Doktrin  und  Praxis  des  gemeinen  Rechtes  gewähren
aber  gegen  den  seine  Amtspflichten  verletzenden  Richter
einen  Anspruch  auf  Schadenersatz,  auch  wegen  solcher  bei
Ausübung  der  streitigen  oder  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
vorgenommenen  Amtshandlungen,  welche  nicht  in  der
Fällung  eines  Urteils  bestehen;  doch  gehen  die  Ansichten
darüber  auseinander,  ob  der  Richter  in  Ansehung  dieser
andern  Amtshandlungen  nur  wegen  dolus  und  culpa  lata,
oder  auch  wegen  culpa  levis  haftet.  Die  Praxis  schwankt,
zeigt  aber  eine  entschiedene  Neigung,  den  Richter,  abgesehen ¬
  von  dem  Falle  eines  ungerechten  Urteils,  für  omnis
culpa  verantwortlich  zu  machen.  (Vergl.  dafür  Seuffert,
I.,  166.  III.,  327,  V.,  174,  XVII.,  120,  123.  XXI.,  57,
XXV.,  110;  dagegen  Seuffert,  XIV.,  140,  Nr.  1,  XXII.,
Y
48.  XXXV.,  264.)  Dasselbe  gilt  von  der  Haftung  nicht
richterlicher  Beamten  wegen  Verletzung  der  Amtspflicht.
(Vergl.  Seuffert,  II.,  54,  III.,  326,  V.,  135,  287,  X.,  51,
XV.,  189,  XVI.,  113,  XX.,  38,  XXI.,  57,  betr.  Nichtanwendbarkeit ¬
  der  Syndikatsklage  auf  die  Verwaltungs—— ¬

Sammlung  von  Entscheidungen  des  O.  A.  G..  Cassel.  III.,  311;  Schlaver
in  Linders  Zcitschrift  für  Zivilrecht  und  Prozess,  XIII..  132;  Baier,
Zivilprozess.  7.  Aufl..  S.  173.  Diese  Meinung  wird  als  eine  „singuläre.
unhaltbare“  zurückgewiesen,  besonders  von  Heffter.  System  des
römischen  und  deutschen  Zivilprozesses.  2.  Ausgabe.  §  91.  und  Sintenis. ¬
  das  prakt.  gem.  Zivilrecht,  II..  776  ff.  (ed.  2,  S.  766  ff.)  und  die
daselbst  angeführten  vielen  andern  Autoren.  Vergleiche  Entscheid  des
Oberappellationsgerichtes  von  Jena  in  Seufferts  Archiv,  XIV..  227  ff.  —
Däs  Oberappellationsgericht  von  Jena  hat  auch  die  Einschränkung,
welche  manche  Lehrer  des  gemeinen  Rechtes  für  den  Umfang  der  Haftverbindlichkeit ¬
  des  Richters  bei  schadenstiftenden,  auf  Fahrlässigkeit  des
Richters  beruhenden  Verfügungen  dahin  aufgestellt  haben,  dass  bei  einem
blosen  Versehen  nur  auf  eine  arbiträre,  nach  dem  Grad  des  Versehens ¬
  zu  bestimmende  Leistung  geklagt  werden  könne,  —  als  ganz
unbegründet  verworfen;  die  richtigere  Meinung  gehe  vielmehr  dahin,
dass  voller  Schadenersatz  geleistet  werden  müsse.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer