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tenetur in factum actione"). Ueber alle andern Punkte
richterlicher obligatio herrscht Streit, so darüber, ob er, der
Richter, äusser für dolus 1 auch für culpa und eventuell für
welchen Grad von culpa er hafte, und dann darüber, von
welchem Umfange die Haftung ist und endlich, in welcher
Weise die Erben des Richters haften. Auf die Haftung
des Richters wegen Fällung eines ungerechten Urteils (sog
Syndikatsklage) beziehen sich noch verschiedene ältere
deutsche Reichsgesetze (Reichsabschied von 1532, Art. 1,
§ 17, Reichskammergerichtsordnung von 1555, Th. III.,
Tit. 53, §§ 5, 6, 10; jüngster Reichsabschied von 1654,
Art. 1577; Konzept der Reichskammergerichtsordnung von
1613, Tit. 63. §§ 13, 14, 18). Ob und inwieweit durch
diese Gesetze die Bestimmungen des römischen Rechtes
eine Aenderung erfahren haben, ist indessen ebenfalls streitig
sprünglich die Folge richterlicher Verschuldung ein formelles Uebergehen
der Prozesschance von der Partei auf den Richter stattfand. Später
aber wurde ein selbständiger Anspruch der geschädigten Parteien gegen
den Richter eingeführt.
Nur für dolus will den Spruchrichter haften lassen:
Weber in Lindes Zeitschrift für Zivilrecht und Prozess, VII., I1.
während Haffner a. a. O., S. 21, sich für eine Haftung wegen imprudentia ¬
(grobe und gewöhnliche Nachlässigkeit) ausspricht. Ebenso
Bayer. Vorträge über den ord. Prozess. München 1830. S. 110 ff.
Klewitz, a. a. O., S. 10. meint. nach dem Zeugnis des Ulpian ergebe
sich Haftung blos für dolus, nach Gajus hingegen auch für imprudentia.
— S. K. Haffner, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Richters.
Freiburg i. B. 1885, p. 5 ff. — Lenel. Edictum perpetuum, § 64, S. 137,
hält dafür, dass das römische Recht gar keinen nach den gewöhnlichen
Regeln bestimmten Grad der Schuld für die Syndikatsklage aufgestellt
habe. — Die herrschende Doktrin erklärt sich heute für die Gleichstellung ¬
des dolus und culpa lata und hat die Haftung für jedes Versehen ¬
aufgegeben. (Vergl. Freund, a. a. O., 368 ff.)
Auf Grund der Bestimmungen der Reichskammergerichtsordnung
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von 1555 nimmt blose Haftung für dolus an: Unterholzner, a. a. O.,
§ 698; Schwarze, Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, zunächst
für das Königreich Sachsen, N. F. XI., 130; Strippelmann, Neue.