Volltext : Geser, Albert: ¬Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten aus rechtswidrigen Amtshandlungen gegenüber Privaten und gegenüber dem Staate

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tenetur  in  factum  actione").  Ueber  alle  andern  Punkte
richterlicher  obligatio  herrscht  Streit,  so  darüber,  ob  er,  der
Richter,  äusser  für  dolus  1  auch  für  culpa  und  eventuell  für
welchen  Grad  von  culpa  er  hafte,  und  dann  darüber,  von
welchem  Umfange  die  Haftung  ist  und  endlich,  in  welcher
Weise  die  Erben  des  Richters  haften.  Auf  die  Haftung
des  Richters  wegen  Fällung  eines  ungerechten  Urteils  (sog
Syndikatsklage)  beziehen  sich  noch  verschiedene  ältere
deutsche  Reichsgesetze  (Reichsabschied  von  1532,  Art.  1,
§  17,  Reichskammergerichtsordnung  von  1555,  Th.  III.,
Tit.  53,  §§  5,  6,  10;  jüngster  Reichsabschied  von  1654,
Art.  1577;  Konzept  der  Reichskammergerichtsordnung  von
1613,  Tit.  63.  §§  13,  14,  18).  Ob  und  inwieweit  durch
diese  Gesetze  die  Bestimmungen  des  römischen  Rechtes
eine  Aenderung  erfahren  haben,  ist  indessen  ebenfalls  streitig
sprünglich  die  Folge  richterlicher  Verschuldung  ein  formelles  Uebergehen
der  Prozesschance  von  der  Partei  auf  den  Richter  stattfand.  Später
aber  wurde  ein  selbständiger  Anspruch  der  geschädigten  Parteien  gegen
den  Richter  eingeführt.
Nur  für  dolus  will  den  Spruchrichter  haften  lassen:
Weber  in  Lindes  Zeitschrift  für  Zivilrecht  und  Prozess,  VII.,  I1.
während  Haffner  a.  a.  O.,  S.  21,  sich  für  eine  Haftung  wegen  imprudentia ¬
  (grobe  und  gewöhnliche  Nachlässigkeit)  ausspricht.  Ebenso
Bayer.  Vorträge  über  den  ord.  Prozess.  München  1830.  S.  110  ff.
Klewitz,  a.  a.  O.,  S.  10.  meint.  nach  dem  Zeugnis  des  Ulpian  ergebe
sich  Haftung  blos  für  dolus,  nach  Gajus  hingegen  auch  für  imprudentia.
—  S.  K.  Haffner,  Die  zivilrechtliche  Verantwortlichkeit  des  Richters.
Freiburg  i.  B.  1885,  p.  5  ff.  —  Lenel.  Edictum  perpetuum,  §  64,  S.  137,
hält  dafür,  dass  das  römische  Recht  gar  keinen  nach  den  gewöhnlichen
Regeln  bestimmten  Grad  der  Schuld  für  die  Syndikatsklage  aufgestellt
habe.  —  Die  herrschende  Doktrin  erklärt  sich  heute  für  die  Gleichstellung ¬
  des  dolus  und  culpa  lata  und  hat  die  Haftung  für  jedes  Versehen ¬
  aufgegeben.  (Vergl.  Freund,  a.  a.  O.,  368  ff.)
Auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Reichskammergerichtsordnung
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von  1555  nimmt  blose  Haftung  für  dolus  an:  Unterholzner,  a.  a.  O.,
§  698;  Schwarze,  Zeitschrift  für  Rechtspflege  und  Verwaltung,  zunächst
für  das  Königreich  Sachsen,  N.  F.  XI.,  130;  Strippelmann,  Neue.
            
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