Metadaten : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

Von  den  Bauern.
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Guter  nicht  zugleich  wahre  Lehnguͤter  sind,  oder  die  lehnrechtliche ¬
  Erbfolge  durch  besondere  Gesetze  b)  oder  Verträge =
  beliebt  ist.  Jedoch  erlaubt  die  Erhaltung  des
Bauerguts  und  die  darauf  haftende  Dienst=  und  Zinspflicht =
  gewöhnlich  keine  Theilung  bb),  unter  mehreren
gleich  nahen  Erben;  welches  die  Erbfolgsordnung  des
Landrechts  einigermaßen  ändert.  Ob  aber  nach  bestimmter =
  Untheilbarkeit  unter  mehreren  Kindern  das  Aelteste  c)
oder  Jungste  d)  den  Vorzug  habe?  oder  wie  weit  der
Gutsherr  e),  oder  der  Vater  /),  oder  beyde  zugleich  den
Anerben,  Grunderben  —  Wehrfester  —  zu  ernennen =
  haben?  —  Das  alles  hängt  von  besonderen  Landesordnungen =
  und  Herkommen  ab.  Ganz  gewöhnlich  müssen =
  die  Töchter  bey  der  Erbfolge  den  Söhnen,  und  Kinder =
  aus  einer  zweyten  oder  dritten  Ehe,  denen  der  ersten
nachstehen  g).
a)  Das  Gegentheil  sucht  zu  beweisen:  FRID.  CARSTENS  in  libro
fingul.  de  fuccessione  villicali  in  ducatu  Luneburgico;  cum
praes.  G.  L.  BÖHMERI.  Gotting.  1763.  4.  Siehe  dagegen:
JOH.  HENR.  CERIST.  DE  SELCHOW  diss.  de  differentiis  praediorum ¬
  rusticorum  et  feudorum  praesertim  quoad  successionem. ¬
  Gott.  1765.  und  in  seinen  Electis  iur.  germ.  Exerc.  7.
p.  387.
Z.  B.  die  Münstersche  Erbpachtordnung  v.  J.  1783.  §.  129.
und  133.  Von  den  Meyergütern  im  Fürstenthume  Lüneburg
s.  von  Bülows  und  Hagemanns  pract.  Erörter.
B.  2.  n.  33.
16b)
Jn  politischer  und  cameralistischer  Rücksicht  s.  Winckler
über  die  willkührliche  Verkleinerung  der  Bauergüter.
Leipz.  1794.  und  eine  Abhandl.  in  v.  Bergs  Staatswissen.
schaftliche  Versuche  Th.  2.  Abhandl.  1:  (beydes  Preisschriften
von  der  Königl.  Soc.  der  Wiss.  zu  Göttingen  gekrönt  und  mit
dem  Aceessit  begabt.)  dagegen:  Carl  Meerwein  über  den
Schaden,  der  aus  einer  willkührlichen  Verkleinerung  der
Bauergüter  entstehen  muß.  Carlsr.  1798.
Vom  F.  Lüneburg  bemerkt  dieses  PUFENDORI  Tom.  1.  obs.  91.
Von  der  G.  507a  s.  J.  C.  Palm  vom  Leibeigenthumsrechte =
  in  der  Grafschaft  Hoya,  Cap.  5.  S.  68  f.
            
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