Metadaten : Randa, Anton: ¬Der Besitz nach österreichischem Rechte

Findet  eine  Sukzession  in  den  Besitz  statt?
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§.  15.
hätten  wir  aber:  einen  Besitz  ohne  Besitzer."  (Ueber  den  eigenthümlichen ¬
  Fall  eines  Besitzschutzes  bei  Weg=  und  Wasserservituten ¬
  vgl.  §.  26.  N.  24.)
11)  Die  Behauptung  einiger  älteren  Schriftsteller,  daß  dieser  Grundsatz  durch
das  deutsche  Recht,  nach  welchem  das  gesammte  Vermögen  ohne  besondere  Erwerbshandlung ¬
  auf  den  Erben  übergeht,  seine  Geltung  verloren  habe,  ist  grundlos.
Der  Grundsatz:  Der  Todte  erbt  den  Lebendigen  (le  mort  saisit  le  vif,  dazu
Cosack,  §.  5.),  bedeutet  eben  nur,  daß  es  einer  besonderen  Erwerbshandlung
nicht  bedarf,  um  den  Nachlaß  zu  erwerben  —  ein  Satz,  der  durch  das  römische
Recht  seine  Geltung  verlor  und  nach  österr.  Rechte  gewiß  nicht  gilt.  (§.  799
A.  b.  G.  B.  Dies  gegen  Koch,  S.  185,  der  für  das  österr.  Recht  irrthümlich
auf  Grund  des  §.  536.  d.  G.  B.  das  Gegentheil  behauptet.)  Uebrigens  ist  es
selbst  nach  deutschem  Rechte  nicht  richtig,  daß  der  Erbe  unmittelbar  in  den  Besitz
eintritt.  Vgl.  Gerber,  Privatrecht  §.  248.  N.  11.  Reyscher,  Zeitschr.  f.
deutsch.  R.  V.  S.  305.  Laband,  Krit.  Viertelj.  15.  S.  399  flg.,  Schulte,
§.  182,  und  die  bei  Cosack,  S.  31,  N.  15,  Genannten.  —  Dafür  neuerlich
Walter,  Deutsche  Rechtsgeschichte  II.  S.  242.  Bluntschli,  D.  P.  R.  §.  234.,
neuerlich  besonders  Heusler,  Gewere  §.  12.  S.  172—182  flg.,  §.  14.  S.  208
fla.;  der  Erbe  hat  die  Gewere  (S.  207  den  Besitz),  wenn  die  Sache  unangetastet ¬
  im  Nachlasse  ist.  Doch  erkennt  Heusler  selbst  an,  daß  dieser  Satz
in  den  älteren  Landrechtsbüchern  nicht  deutlich  enthalten  ist.  Auch  Cosack,
§§.  2—4.  sucht  im  Anschluß  an  Heusler  bes.  mit  Berufung  auf  die  Glosse  zu
Sächs.  Landr.  III,  83.  §.  1.  und  Glog.  Rechtsb.  e.  8.  nachzuweisen,  daß  Erbengewere ¬
  und  Erbbesitz  identisch  seien;  dieselbe  beruhe  in  der  „Möglichkeit  der
Nutzung“  und  der  Sinn  derselben  sei  der,  daß  der  Erbe  eines  Gewerten  die  Vortheile ¬
  der  Gewere  ipso  jure  genieße.  Allein  die  Worte  der  Glosse:  Kommt
einer  ...  in  besitzung  2c.  beweisen  dies  m.  E.  nicht,  und  c.  8.  schließt  nicht
jeden  Zweifel  aus;  auch  ist  die  weitere  praktische  Geltung  des  Satzes  fraglich.
(S.  Cosack  selbst  S.  42.)  —  Die  ältere  Literatur  ist  bei  Runde,  Deutsch.
Priv.  §.  687.,  nun  bei  Cosack,  §§.  2—6.  angegeben.  Die  Verwechslung  der
Begriffe  „Gewere"  und  „Besitz"  hat  wohl  wesentlich  zu  der  Ansicht  von  dem
fortigen  Uebergange  des  Besitzes  auf  den  Erben  Anlaß  gegeben.  Nur  von  der
Gewere  reden  die  Quellen.  So  namentlich  die  oft  citirte  Stelle  des  sächs.
Lehnr.  61.,  welche  wir  mit  Gerber,  a.  a.  O.  S.  19,  verstehen.  Vgl.  auch
Delbrück,  Klag.  S.  294,  der  mit  Recht  hervorhebt,  daß  es  sinnlos  sei,  dem
deutsch.  Rechte,  das  keinen  Besitzschutz  kennt  (dazu  nun  Stobbe,  §.  73)  jenen
Rechtssatz  unterzuschieben,  der  doch  nur  den  Sinn  haben  könne,  daß  die  Besitzklagen ¬
  dem  Erben  auch  ohne  Apprehension  zu  Statten  kommen.  Diesen  Rechtssatz ¬
  enthalten  übrigens  mehrere  ältere  deutsche  und  ital.  Stadtrechte.  Vgl.  Delbrück, ¬
  S.  295.  Förster,  §.  162.  N.  55,  und  bes.  Cosack,  S.  79  flg.,  84  flg.
(span.,  ital.  Städte).  Auch  in  Deutschland  schwankte,  wie  Letzterer,  S.  99  flg.
zeigt,  lange  der  Kampf  zwischen  den  Vertretern  der  Idee  des  „Erbbesitzes"  (Erbengewere) ¬
  und  den  Anhängern  des  röm.  Rechtes;  bedeutende  Juristen  (Carpzow,
Schilter)  gehören  zu  jenen  (zweifelnd:  Leyser  und  Böhmer),  bis  Letztere  die
Dagegen  gibt  das  Züricher.  G.  B.  (§.  493.)  dem  obigen
Oberhand  behielten.  Grundsatz -
  in  Ansehung  der  gesetzlichen  Erben  den  Sinn,  daß  dieser  auch  den
Besitz  des  Erblassers  unmittelbar  nach  dessen  Tode  in  derselben  Weise  fortsetze,
Randa,  Besitz  n.  österr.  Recht.  4.  Aufl.
            
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