Findet eine Sukzession in den Besitz statt?
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§. 15.
hätten wir aber: einen Besitz ohne Besitzer." (Ueber den eigenthümlichen ¬
Fall eines Besitzschutzes bei Weg= und Wasserservituten ¬
vgl. §. 26. N. 24.)
11) Die Behauptung einiger älteren Schriftsteller, daß dieser Grundsatz durch
das deutsche Recht, nach welchem das gesammte Vermögen ohne besondere Erwerbshandlung ¬
auf den Erben übergeht, seine Geltung verloren habe, ist grundlos.
Der Grundsatz: Der Todte erbt den Lebendigen (le mort saisit le vif, dazu
Cosack, §. 5.), bedeutet eben nur, daß es einer besonderen Erwerbshandlung
nicht bedarf, um den Nachlaß zu erwerben — ein Satz, der durch das römische
Recht seine Geltung verlor und nach österr. Rechte gewiß nicht gilt. (§. 799
A. b. G. B. Dies gegen Koch, S. 185, der für das österr. Recht irrthümlich
auf Grund des §. 536. d. G. B. das Gegentheil behauptet.) Uebrigens ist es
selbst nach deutschem Rechte nicht richtig, daß der Erbe unmittelbar in den Besitz
eintritt. Vgl. Gerber, Privatrecht §. 248. N. 11. Reyscher, Zeitschr. f.
deutsch. R. V. S. 305. Laband, Krit. Viertelj. 15. S. 399 flg., Schulte,
§. 182, und die bei Cosack, S. 31, N. 15, Genannten. — Dafür neuerlich
Walter, Deutsche Rechtsgeschichte II. S. 242. Bluntschli, D. P. R. §. 234.,
neuerlich besonders Heusler, Gewere §. 12. S. 172—182 flg., §. 14. S. 208
fla.; der Erbe hat die Gewere (S. 207 den Besitz), wenn die Sache unangetastet ¬
im Nachlasse ist. Doch erkennt Heusler selbst an, daß dieser Satz
in den älteren Landrechtsbüchern nicht deutlich enthalten ist. Auch Cosack,
§§. 2—4. sucht im Anschluß an Heusler bes. mit Berufung auf die Glosse zu
Sächs. Landr. III, 83. §. 1. und Glog. Rechtsb. e. 8. nachzuweisen, daß Erbengewere ¬
und Erbbesitz identisch seien; dieselbe beruhe in der „Möglichkeit der
Nutzung“ und der Sinn derselben sei der, daß der Erbe eines Gewerten die Vortheile ¬
der Gewere ipso jure genieße. Allein die Worte der Glosse: Kommt
einer ... in besitzung 2c. beweisen dies m. E. nicht, und c. 8. schließt nicht
jeden Zweifel aus; auch ist die weitere praktische Geltung des Satzes fraglich.
(S. Cosack selbst S. 42.) — Die ältere Literatur ist bei Runde, Deutsch.
Priv. §. 687., nun bei Cosack, §§. 2—6. angegeben. Die Verwechslung der
Begriffe „Gewere" und „Besitz" hat wohl wesentlich zu der Ansicht von dem
fortigen Uebergange des Besitzes auf den Erben Anlaß gegeben. Nur von der
Gewere reden die Quellen. So namentlich die oft citirte Stelle des sächs.
Lehnr. 61., welche wir mit Gerber, a. a. O. S. 19, verstehen. Vgl. auch
Delbrück, Klag. S. 294, der mit Recht hervorhebt, daß es sinnlos sei, dem
deutsch. Rechte, das keinen Besitzschutz kennt (dazu nun Stobbe, §. 73) jenen
Rechtssatz unterzuschieben, der doch nur den Sinn haben könne, daß die Besitzklagen ¬
dem Erben auch ohne Apprehension zu Statten kommen. Diesen Rechtssatz ¬
enthalten übrigens mehrere ältere deutsche und ital. Stadtrechte. Vgl. Delbrück, ¬
S. 295. Förster, §. 162. N. 55, und bes. Cosack, S. 79 flg., 84 flg.
(span., ital. Städte). Auch in Deutschland schwankte, wie Letzterer, S. 99 flg.
zeigt, lange der Kampf zwischen den Vertretern der Idee des „Erbbesitzes" (Erbengewere) ¬
und den Anhängern des röm. Rechtes; bedeutende Juristen (Carpzow,
Schilter) gehören zu jenen (zweifelnd: Leyser und Böhmer), bis Letztere die
Dagegen gibt das Züricher. G. B. (§. 493.) dem obigen
Oberhand behielten. Grundsatz -
in Ansehung der gesetzlichen Erben den Sinn, daß dieser auch den
Besitz des Erblassers unmittelbar nach dessen Tode in derselben Weise fortsetze,
Randa, Besitz n. österr. Recht. 4. Aufl.