Volltext : Lehzen, Heinrich Adolph: ¬Die Lehre von der Vormundschaft nach den Gesetzen Westphalens

Anmerkungen.
1)  Dejenigen  Posten,  welche  in  der  Colunne  I.  als  bezaht  aufgfüht  sind,  werden  nun
in  der  laufenden  Rechnung,  in  dem  Capitel:  „Einnahme  an  Resanten,"  zur  Einnahme ¬
  gebracht.
3)  Wegen  derjenigen  Posten,  die  in  der  Columme  II.,remitirt  worden,  muß  der  Recnungsführer ¬
  die  Gründe  hierunter  anführen,  warum  diese  Posten  haben  erlassen  und
gestichen  werden  müssen,  und  ist  zugleich  die  Ermächtigung  zu  diesem  Erlaße  als  Anlage ¬
  beyzufügen.
3)  Diejenigen  Summen  aber,  welche  in  der  Columne  IV.,  als  noch  rückständig  berechnet
sind,  müssen  nebst  den  Resten  aus  der  currenten  Rechnung,  wiederum  in  der  Columne
I.  der  nächstjährigen  Rechnung  aufgeführt  werden.
4)  Sollte  die  Rechnung  mehrere  Münzsorten  enthalten:  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß
die  vorgezeichneten  4  Columnen  hiernach  eingerichtet  werden.
            
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