Volltext : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 4 (1868))

6. Aufsätze

6.1. Kann nach den Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. aus einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien ein persönlich haftender Gesellschafter ausscheiden, ohne daß dadurch die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft herbeigeführt wird?

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IV. Aufsätze.

Kann nach den Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. ans
einer Kammandit-Gcsellschaft ans Aktien ei» persönlich
hastender Gesellschafter ansscheiden, ahne daß dadurch die
Anflösnng nnd Liquidation der Gesellschaft herbeigesnhrt
wird?
Von Herrn Advokat-Anwalt Esser II. jun. in Köln.
Seit Einführung des A. d. H.-G.-B. hat sich bei Begründung von Kom-
mandit-Gesellschaften auf Aktien schon mehrfach die Frage aufgeworfen, ob die
Existenz der Gesellschaft durch die Person eines persönlich haftenden Gesell-
schafters bedingt sei, und also eine Aenderung in der letzteren die Auflösung
und Liquidation der ersteren unter allen Umständen zur Folge habe, eine Frage,
bereu Entscheidung, wie der erste Blick lehrt, für diese gegenwärtig im Allge-
ineinen erleichterte und daher auch häufiger gewählte Art von Associationen
von größter Wichtigkeit erscheint, und welche, von ihrem juristischen Interesse
ganz abgesehen, eine eingehende Prüfung und Erörterung schon ihrer prakti-
schen Bedeutung wegen verdient.
Zunächst ist es der Art. 199 des A. d. H.-G.-B., welcher mit seiner Ver-
fügung: „Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters 'in Folge
gegenseitiger Uebereinkunft (Art. 123 Ziff. 4) ist während des Bestehens der
Gesellschaft unstatthaft; — eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der
Gesellschaft gleich; zu derselben bedarf es der Zustimmung einer General-
versammlung der Kommanditisten," — an den Austritt eines persönlich haftenden
Gesellschafters allerdings die Auflösung der Gesellschaft zu knüpfen scheint; diese
Ansicht hat sich auch bei beit Vorberathungen zum A. d. H.-G.-B. geltend
geniacht. Die Fassung jenes Artikels beweist aber sofort, daß es nicht die
Absicht gewesen sein kann, jedes Ausscheiden eines persönlich haftenden Ge-
sellschafters für unstatthaft zu erklären, und als nothwendige Folge davon, die
Auflösung der Gesellschaft unter allen Umständen eintreten zu lassen. In dem
ersten Alinea des Artikels, welches von dem Austritte in Folge g egens ei ti-
g er Uebereinkunft handelt, hat nämlich der Gesetzgeber offenbar nur eine Ue-
bereinkunft der persönlich haftenden Gesellschafter im Auge gehabt, wie
dies theils aus der Gegenüberstellung der Generalversammlung der Kom-
manditisten und aus dem Erfordernisse der Zustimmung derselben im zweiten
Central-Organ, N. F. IV. 2. 11

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