12 Die vorgebliche „principielle Kritiklosigkeit" der kirchlichen Armenpflege.
milienhaupt für alle seine Angehörigen sorgen, damit sie nicht der Kirche
zur Last fielen und die Unterstützung jener Armen beeinträchtigten, welche
ganz verlassen waren. Wer diese Sorge vernachlässige, sei, so ruft der
Apostel, schlimmer als ein Heide und Ungläubiger!
Die Armenpflege selbst war wohl organisirt und lag einheitlich in
den Händen des Bischofs. Ohne ihn sollte nichts geschehen; ihm müssen
alle Almosen übergeben werden, damit er als Verwalter des ganzen
christlichen Gemeinwesens dieselben ohne Ansehen der Person, allein nach
dem Grade der Dürftigkeit, an die Armen vertheile?. Nahmen ihn
so zog er je nach Bedürfniß die Diawichtigere ¬
Geschäfte in Anspruch
konen oder Diakonissinnen zur Hilfeleistung heran. Zur Handhabung der
Pflege mußte sich der Bischof vor Allem mit den Bedürfnissen seiner
Herde bekannt machen. So forderte schon der hl. Ignatius, daß jeder
Bischof alle seine Gläubigen dem Namen nach kenne3. Diese genaue
Kenntniß konnte der hl. Cyprian von sich selbst bezeugen". Der heilige
Papst Victor konnte, als Marcia von Kaiser Commodus die Befreiung
der nach Sardinien verbannten Christen erlangen wollte, ihr genau die
Namen derselben angeben. Auch weiß er einem seiner Diakonen den Namen ¬
eines Dürftigen anzugeben und zu bestimmen, wie viel ihm monatlich ¬
zu verabfolgen seis. Dieselbe Erforschung und Kenntniß wurde
sodann auch von den Diakonen gefordert. So mahnt der hl. Cyprian
seine Gehilfen, sie sollten sich mit dem Alter, der Lage und Würdigkeit ihrer
Pflegebefohlenen genau bekannt machen 6. Hierüber sollen sie sodann dem Bischof ¬
Bericht erstatten und nach seiner Weisung die Unterstützung verabfolgen?
Hiernach ist es selbstverständlich, daß es Grundsatz war, das
Almosen genau dem vorhandenen Bedürfnisse anzupassen.
Dieß hebt übrigens schon die Apostelgeschichte ausdrücklich hervor. „Es
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wurde (von dem Almosen) Jedem so viel zugetheilt, als er bedurfte.
Den nicht ganz Arbeitsunfähigen, so mahnt der hl. Cyprian seine Diakonen, ¬
soll der nöthige Zuschuß verabreicht werden, um sie vor gänzlicher
Verarmung zu bewahren”. Die reicheren Gemeinden wandten, wie uns
1 1 Tim. 5, 8.
2 Constitut. apost. 1. 2. c. 25. 27. 35.
3 S. Ignat. ep. ad Polyc. c. 4. n. 2. (Patres apost. ed. Hefele-Funk p. 249.)
* S. Cyprian. ep. 38 n. 1 (Migne 1. c. col. 330).
5 Philosophumena 1. 9. c. 12 (Migne PP. Gr. t. 16. col. 3381).
6 S. Cyprian. ep. 38. (Migne 1. c.)
7 Const. apost. 1. 2. c. 31. 32. 1. 3. c. 7. 19. (Migne t. c. col. 677 sq. et 803.,
8 Act. Apost. 4, 35. 2, 45 : zabori dy ris ypelay elyey.
S. Cyprian. ep. 38. 1. c.
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