Volltext : Ehrle, Franz: Beiträge zur Geschichte und Reform der Armenpflege

Einige  leitende  Gesichtspunkte.
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der  so  nöthigen  Weckung  und  Hegung  der  christlichen  Privatwohlthätigkeit
entfernt!  Wir  geben  gerne  zu,  daß  die  öffentliche  Gewalt  zu  einer  gewissen ¬
  Beaufsichtigung  derselben  berechtigt  ist,  falls  nämlich  Veruntreuungen
und  andere  Mißbräuche  zu  beseitigen  sind.  Aber  liegt  in  diesem  begrenzten
Aufsichtsrecht  zugleich  die  Vollmacht,  diese  Mildthätigkeit  unter
die  gehässigste  Polizeiaufsicht  zu  stellen?  Ist  denn  heutzutage ¬
  noch  das  Überwuchern  derselben  mehr  zu  fürchten,  als  das  völlige
Versiegen:  Kann  dieselbe  in  der  Weise,  wie  es  häufig  geschieht,  gemaßregelt ¬
  und  in  bureaukratische  Zwangsjacken  eingeengt  werden,  ohne  zu
ersterben?  —  Sie  ist  eine  wesentlich  freiwillige.  Wer  diese  Freiheit
beschränkt,  verkümmert  ihr  die  Atmosphäre,  deren  sie  bedarf.  Des
Menschen  Wille  ist  nun  einmal  sein  Himmelreich.  Wer  sich  daher  nicht
nach  eigenem  Gutdünken  den  Gegenstand  und  die  Art  seines  Wohlthuns
wählen  kann,  wer  die  Verwaltung  seiner  Stiftung  einer  Behörde  überlassen ¬
  muß,  die  ihm  kein  Zutrauen  einflößt,  wird  zum  Wohlthun  wenig
Neigung  fühlen.  —  Wenn  der  gute  Wille  zuweilen  nicht  das  Richtige
trifft,
so  bietet  ein  Verein  wie  die  englische  Charity=Organisation-Society
oder  eine  Behörde  wie  der  Local=Government=Board  durch  Belehrung
und  den  Verhältnissen  angepaßte  Leitung  die  nöthige  Remedur;  bureaustaatliche ¬
  Gutheißung  und  Verkratische ¬
  Maßregeln,  als  Einregistrirung,
waltung  u.  s.  w.,  werden  als  unberechtigte  Eingriffe  in  die  schönste  Freiheit, ¬
  die  Freiheit  Gutes  zu  thun,  das  Wohlthun  verleiden.  —  Dieser
zarten  und  empfindsamen  Naturanlage  der  Privatwohlthätigkeit  muß
sorgsam  Rechnung  tragen,  wer  sie  wiedererwecken  will.  Diese  Wiedererweckung ¬
  ist  ohne  Zweifel  eine  dringende  Forderung  des  öffentlichen
Wohles,  aber  durchaus  keine  leichte  Aufgabe.  Die  endlosen  Vergewaltigungen ¬
  des  Kirchen-  und  Armengutes,  das  willkürliche  Decretiren  der
culturkämpferischen  Kammermajoritäten  haben  das  öffentliche  Vertrauen
gewaltig  erschüttert.  Dasselbe  wird  sich  nur  langsam  von  diesen
Schlägen  erholen.
VI.  Also  die  Armenpflege  zum  Staatsmonopol  machen,  ist  ein  das
zu  dem  nur
sociale  Wohlsein  eines  Landes  schwer  schädigender  Fehlgriff
der  Haß  gegen  die  Kirchlichkeit  der  Privatpflege  verleiten  konnte.  Doch
andererseits  betonten  wir  wiederholt  die  Nothwendigkeit  einer
gewissen  Centralisation  oder,  genauer  gesprochen,  einer
organischen  Vereinigung  der  gesammten  Mildthätigkeit.
Unter  dieser  Vereinigung  denken  wir  uns  nicht  die  Errichtung  einer
bureaukratischen  Hierarchie,  in  welche  die  einzelnen  Wohlthätigkeitsvereine
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