Einige leitende Gesichtspunkte.
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der so nöthigen Weckung und Hegung der christlichen Privatwohlthätigkeit
entfernt! Wir geben gerne zu, daß die öffentliche Gewalt zu einer gewissen ¬
Beaufsichtigung derselben berechtigt ist, falls nämlich Veruntreuungen
und andere Mißbräuche zu beseitigen sind. Aber liegt in diesem begrenzten
Aufsichtsrecht zugleich die Vollmacht, diese Mildthätigkeit unter
die gehässigste Polizeiaufsicht zu stellen? Ist denn heutzutage ¬
noch das Überwuchern derselben mehr zu fürchten, als das völlige
Versiegen: Kann dieselbe in der Weise, wie es häufig geschieht, gemaßregelt ¬
und in bureaukratische Zwangsjacken eingeengt werden, ohne zu
ersterben? — Sie ist eine wesentlich freiwillige. Wer diese Freiheit
beschränkt, verkümmert ihr die Atmosphäre, deren sie bedarf. Des
Menschen Wille ist nun einmal sein Himmelreich. Wer sich daher nicht
nach eigenem Gutdünken den Gegenstand und die Art seines Wohlthuns
wählen kann, wer die Verwaltung seiner Stiftung einer Behörde überlassen ¬
muß, die ihm kein Zutrauen einflößt, wird zum Wohlthun wenig
Neigung fühlen. — Wenn der gute Wille zuweilen nicht das Richtige
trifft,
so bietet ein Verein wie die englische Charity=Organisation-Society
oder eine Behörde wie der Local=Government=Board durch Belehrung
und den Verhältnissen angepaßte Leitung die nöthige Remedur; bureaustaatliche ¬
Gutheißung und Verkratische ¬
Maßregeln, als Einregistrirung,
waltung u. s. w., werden als unberechtigte Eingriffe in die schönste Freiheit, ¬
die Freiheit Gutes zu thun, das Wohlthun verleiden. — Dieser
zarten und empfindsamen Naturanlage der Privatwohlthätigkeit muß
sorgsam Rechnung tragen, wer sie wiedererwecken will. Diese Wiedererweckung ¬
ist ohne Zweifel eine dringende Forderung des öffentlichen
Wohles, aber durchaus keine leichte Aufgabe. Die endlosen Vergewaltigungen ¬
des Kirchen- und Armengutes, das willkürliche Decretiren der
culturkämpferischen Kammermajoritäten haben das öffentliche Vertrauen
gewaltig erschüttert. Dasselbe wird sich nur langsam von diesen
Schlägen erholen.
VI. Also die Armenpflege zum Staatsmonopol machen, ist ein das
zu dem nur
sociale Wohlsein eines Landes schwer schädigender Fehlgriff
der Haß gegen die Kirchlichkeit der Privatpflege verleiten konnte. Doch
andererseits betonten wir wiederholt die Nothwendigkeit einer
gewissen Centralisation oder, genauer gesprochen, einer
organischen Vereinigung der gesammten Mildthätigkeit.
Unter dieser Vereinigung denken wir uns nicht die Errichtung einer
bureaukratischen Hierarchie, in welche die einzelnen Wohlthätigkeitsvereine
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