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§. 41. Vis attractiva.
Concurses etwa neu erworben hat und von den Concursgläubigern
nicht beansprucht worden ist *).
Will der Kläger die bereits klagbar gemachte Forderung im
Concurse liquidiren, so ist es streitig, ob derselbe diesfalls sich auf
das gegen den Schuldner vor der Concurseröffnung schon eingeleitete ¬
Beweisverfahren mit der Wirkung beziehen könne, daß die
Gemeinschaft der Gläubiger dasjenige, was der ursprüngliche Beklagte, ¬
wenn er nicht in Concurs verfallen wäre, als Beweis- oder
Gegenbeweismittel gegen sich hätte gelten lassen müssen, ebenfalls
gegen sich gelten zu lassen verbunden sei? Die Praxis ist in diesem
Punkte schwankend, indem man einestheils in den Fällen, wenn
ein solcher Proceß durch Beweis und Gegenbeweis gegangen und
bei der Concurseröffnung der Definitivsentenz nahe zugeführt war,
denselben meistens vollends zu Ende führen ließ (dergestalt, daß
an Stelle des ursprünglichen Beklagten nunmehr sein curator litis
einzutreten hätte und daß das im Separatprocesse zu sprechende
Erkenntniß auch dem Concurse gegenüber maßgebend sei), was wenigstens ¬
dann oft geschah, wenn der Beweis auf Zeugen stand und
diese bereits abgehört worden waren, in anderen Fällen dagegen,
namentlich wenn der Beweis auf dem Klageide beruhte, von dem
Kläger, wenn er als Liquidant beim Concurse auftreten wollte,
11)
neuen Beweis verlangte
Diese Streitfrage kann dermalen insofern als gesetzlich entschieden ¬
betrachtet werden, als gegenwärtig"2) dem Gläubiger,
welcher seine Forderung bereits vor Erlassung der Edictalladung
in einem besonderen Rechtsstreite verfolgt hat, verstattet ist, zu
Begründung dieser Forderung auf die deshalb ergangenen Acten
Bezug zu nehmen.
Bei Streitsachen, in welchen der Gemeinschuldner als Kläger
betheiligt war, bringt die Concurseröffnung in Beziehung auf den
Gerichtsstand gar keine Veränderung hervor; es werden daher nicht
nur die bereits vor der Concurseröffnung bei einem bestimmten
Gerichte anhängig gewordenen Processe bei diesem Gerichte durch
den curator bonorum, als den Vertreter der Gesammtheit der Gläubiger ¬
in Ansehung der Concursmasse, fortgestellt, sondern es hat auch
Letzterer früher noch nicht erhobene Klagen gegen die Schuldner
des Cridars oder der Masse in dem Gerichtsstande der betreffenden
Beklagten anzustellen *3).
10) Annalen des K. OAG., N. F., Bd. V, no. 27, S. 17. Zeitschrift f.
Rechtspfl. u. Berw., Bd. XXXII, no. 35, S. 152.
12) Bgl. hierüber insbesondere Günther, S. 44 ff.
12) Bgl. Concursnovelle vom 8. Juli 1868, §. 6.
*2) Bayer, §. 34. Bolkmann, §. 303. Indessen ist z. B. der curator
bonorum nicht befugt, auf Herausgabe eines vom Gemeinschuldner ausgestellten
Wechsels gegen dessen Inhaber zu dem Zwecke zu klagen, um eine Liberation