Metadaten : Wengler, Friedrich Albert: ¬Der Concurs der Gläubiger nach königlich sächsischem Rechte unter vergleichender Berücksichtigung gemeinrechtlicher Grundsätze

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§.  41.  Vis  attractiva.
Concurses  etwa  neu  erworben  hat  und  von  den  Concursgläubigern
nicht  beansprucht  worden  ist  *).
Will  der  Kläger  die  bereits  klagbar  gemachte  Forderung  im
Concurse  liquidiren,  so  ist  es  streitig,  ob  derselbe  diesfalls  sich  auf
das  gegen  den  Schuldner  vor  der  Concurseröffnung  schon  eingeleitete ¬
  Beweisverfahren  mit  der  Wirkung  beziehen  könne,  daß  die
Gemeinschaft  der  Gläubiger  dasjenige,  was  der  ursprüngliche  Beklagte, ¬
  wenn  er  nicht  in  Concurs  verfallen  wäre,  als  Beweis-  oder
Gegenbeweismittel  gegen  sich  hätte  gelten  lassen  müssen,  ebenfalls
gegen  sich  gelten  zu  lassen  verbunden  sei?  Die  Praxis  ist  in  diesem
Punkte  schwankend,  indem  man  einestheils  in  den  Fällen,  wenn
ein  solcher  Proceß  durch  Beweis  und  Gegenbeweis  gegangen  und
bei  der  Concurseröffnung  der  Definitivsentenz  nahe  zugeführt  war,
denselben  meistens  vollends  zu  Ende  führen  ließ  (dergestalt,  daß
an  Stelle  des  ursprünglichen  Beklagten  nunmehr  sein  curator  litis
einzutreten  hätte  und  daß  das  im  Separatprocesse  zu  sprechende
Erkenntniß  auch  dem  Concurse  gegenüber  maßgebend  sei),  was  wenigstens ¬
  dann  oft  geschah,  wenn  der  Beweis  auf  Zeugen  stand  und
diese  bereits  abgehört  worden  waren,  in  anderen  Fällen  dagegen,
namentlich  wenn  der  Beweis  auf  dem  Klageide  beruhte,  von  dem
Kläger,  wenn  er  als  Liquidant  beim  Concurse  auftreten  wollte,
11)
neuen  Beweis  verlangte
Diese  Streitfrage  kann  dermalen  insofern  als  gesetzlich  entschieden ¬
  betrachtet  werden,  als  gegenwärtig"2)  dem  Gläubiger,
welcher  seine  Forderung  bereits  vor  Erlassung  der  Edictalladung
in  einem  besonderen  Rechtsstreite  verfolgt  hat,  verstattet  ist,  zu
Begründung  dieser  Forderung  auf  die  deshalb  ergangenen  Acten
Bezug  zu  nehmen.
Bei  Streitsachen,  in  welchen  der  Gemeinschuldner  als  Kläger
betheiligt  war,  bringt  die  Concurseröffnung  in  Beziehung  auf  den
Gerichtsstand  gar  keine  Veränderung  hervor;  es  werden  daher  nicht
nur  die  bereits  vor  der  Concurseröffnung  bei  einem  bestimmten
Gerichte  anhängig  gewordenen  Processe  bei  diesem  Gerichte  durch
den  curator  bonorum,  als  den  Vertreter  der  Gesammtheit  der  Gläubiger ¬
  in  Ansehung  der  Concursmasse,  fortgestellt,  sondern  es  hat  auch
Letzterer  früher  noch  nicht  erhobene  Klagen  gegen  die  Schuldner
des  Cridars  oder  der  Masse  in  dem  Gerichtsstande  der  betreffenden
Beklagten  anzustellen  *3).
10)  Annalen  des  K.  OAG.,  N.  F.,  Bd.  V,  no.  27,  S.  17.  Zeitschrift  f.
Rechtspfl.  u.  Berw.,  Bd.  XXXII,  no.  35,  S.  152.
12)  Bgl.  hierüber  insbesondere  Günther,  S.  44  ff.
12)  Bgl.  Concursnovelle  vom  8.  Juli  1868,  §.  6.
*2)  Bayer,  §.  34.  Bolkmann,  §.  303.  Indessen  ist  z.  B.  der  curator
bonorum  nicht  befugt,  auf  Herausgabe  eines  vom  Gemeinschuldner  ausgestellten
Wechsels  gegen  dessen  Inhaber  zu  dem  Zwecke  zu  klagen,  um  eine  Liberation
            
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