Volltext : Handbuch des Armenrechts

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steuer  und  den  vierten  Pfenning  den  Gewerken  anzukünden,  und
von  dem  Berggerichte  bestättigen  zu  lassen;  so  wie  er  auch  in  dem
Falle,  als  er  sein  Stollenort  liegen  lassen  will,  und  von  andern
Zechen  Steuer  dazu  erhalten  hat,  schuldig  ist,  die  Steuer  und
den  vierten  Pfenning  aufzukünden.  Joach.  B.  O.  Art.  31.  und
wenn  er  es  unterläßt,  so  soll  dieses  den  Zechen  nicht  nachtheilig
seyn;  indem  vermöge  der  Joach.  B.  Geb.  z.  Art.  31.  Nro.  15.
die  Massen,  wenn  man  des  Ganges  gewiß  ist,  durch  die  Entrichtung =
  des  4ten  Pfennings  bauhaft  erhalten  werden.
2.)  Wassersteuer  auch  Wassergeld  oder  Wassereinfallgeld  ist
jene  Abgabe,  welche  eine  Grube  oder  Zeche  einer  andern,  durch
welche  ihre  Wässer  abgeführt  werden,  leistet;  Schachtsteuer,  welche
eine  Zeche  der  andern,  die  jener  durch  ihren  Schacht  zu  fördern
oder  zu  fahren  bewilligt,  entrichtet.  Gestängsteuer,  welche  eine
Grube,  die  kein  Kunstgezeug  hat,  einer  andern  für  das  Anhängen ¬
  ihrer  Kunstsätze  an  das  Gestänge  zahlt;  Stollengestängsteuer ¬
  besteht  in  einem  Beitrage  zum  Stollengestänge,  worauf  man
mit  dem  Hunde  läuft,  für  die  zugestandene  Förderniß  auf  den  Stollen.
XIII.  Häuptstück.
Von  Gewerkschaften,  und  den  Rechten  und  Pflichten  der
Gewerken.
§.  181.
Ein  Berg=  und  Hüttenlehen  kann  entweder  von  einer  einzelnen =
  Person,  oder  von  mehreren  in  Gesellschaft  erwörben  werden. =
  Eine  solche  Gesellschaft  heißt  Gewerkschaft,  und  die  einzelnen =
  Glieder,  Gewerken;  das  einer  Gewerkschaft  verliehene  Berglehen ¬
  wird  insbesondere  eine  Zeche  genannt.
Anmerkung.  Eigenlöhner  nannte  man  eine  Gesellschaft  von  mehreren ¬
  Personen,  die  den  Bergbau  mit  ihrer  eigenen  Handarbeit ¬
  treiben;  sie  waren  jedoch  auf  eine  bestimmte  Zahl  beschränkt. ¬
  Lehenträger  wird  gemeiniglich  der  Hauptunternehmer ¬
  genannt,  der  die  Gewerkschaft  in  ihren  Angelegenheiten ¬
  vorstellt.
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