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steuer und den vierten Pfenning den Gewerken anzukünden, und
von dem Berggerichte bestättigen zu lassen; so wie er auch in dem
Falle, als er sein Stollenort liegen lassen will, und von andern
Zechen Steuer dazu erhalten hat, schuldig ist, die Steuer und
den vierten Pfenning aufzukünden. Joach. B. O. Art. 31. und
wenn er es unterläßt, so soll dieses den Zechen nicht nachtheilig
seyn; indem vermöge der Joach. B. Geb. z. Art. 31. Nro. 15.
die Massen, wenn man des Ganges gewiß ist, durch die Entrichtung =
des 4ten Pfennings bauhaft erhalten werden.
2.) Wassersteuer auch Wassergeld oder Wassereinfallgeld ist
jene Abgabe, welche eine Grube oder Zeche einer andern, durch
welche ihre Wässer abgeführt werden, leistet; Schachtsteuer, welche
eine Zeche der andern, die jener durch ihren Schacht zu fördern
oder zu fahren bewilligt, entrichtet. Gestängsteuer, welche eine
Grube, die kein Kunstgezeug hat, einer andern für das Anhängen ¬
ihrer Kunstsätze an das Gestänge zahlt; Stollengestängsteuer ¬
besteht in einem Beitrage zum Stollengestänge, worauf man
mit dem Hunde läuft, für die zugestandene Förderniß auf den Stollen.
XIII. Häuptstück.
Von Gewerkschaften, und den Rechten und Pflichten der
Gewerken.
§. 181.
Ein Berg= und Hüttenlehen kann entweder von einer einzelnen =
Person, oder von mehreren in Gesellschaft erwörben werden. =
Eine solche Gesellschaft heißt Gewerkschaft, und die einzelnen =
Glieder, Gewerken; das einer Gewerkschaft verliehene Berglehen ¬
wird insbesondere eine Zeche genannt.
Anmerkung. Eigenlöhner nannte man eine Gesellschaft von mehreren ¬
Personen, die den Bergbau mit ihrer eigenen Handarbeit ¬
treiben; sie waren jedoch auf eine bestimmte Zahl beschränkt. ¬
Lehenträger wird gemeiniglich der Hauptunternehmer ¬
genannt, der die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten ¬
vorstellt.
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