5.
Nummer 1. Berlin, den 1. Januar 1902
5.1.
Abhandlungen
5.1.1.
Zum neuen Jahrgange
5.1.2.
Eine staatsrechtliche Erörterung zum Entwurf des neuen Zolltarifgesetzes
Von Laband
Nummer i.
VII. Jahrgang.
Berlin, den i. Januar 1902.
Deutsche Juris ten - Zeitung.
Herausgegeben von
Dr. p. laband,
Professor.
Dr. M. STENGLE1N,
Reichs gerichtsrat a. D.
Dr. H. STAUB,
Rechtsanwalt, Justizrat.
/
Verlag von
Die „Deutsche Juristen-Zeitung“ erscheint am 1. und
15. jeden Monats im Umfange von 2—3 Bogen. Preis
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unverkürzter Quellenangabe gestattet.)
Zum neuen Jahrgange.
Beim Eintritt in den 7, Jahrgang unseres Blattes
sagen wir unseren Freunden und Mitarbeitern Dank
für das in den nunmehr abgelaufenen sechs Jahren
uns entgegengebrachte Interesse. Die DJZ. konnte,
dadurch unterstützt, auch im verflossenen Jahre auf
den eingeschlagenen Pfaden weiterwandeln, und sie
darf hohen, dafs es ihr auch in diesem geglückt ist,
manchen wertvollen Stein zum weiteren Ausbau des
neuen Rechtes beigetragen zu haben. Wir bitten, uns
auch fernerhin zu unterstützen und uns Anregungen
und Beiträge, die für alle Juristen ein gemeinsames
Interesse haben, zukommen lassen zu wollen.
Unseren Dank glaubten wir nicht besser zum
Ausdruck bringen zu können, als durch eine aber-
malige Erweiterung unseres Blattes.
In einer Rubrik, betitelt: „Neue Rechtsgrund-
sätze des Reichsgerichts in (Zivilsachen",
wird von jetzt an unseren Lesern die Möglichkeit
gegeben, sich mit den wichtigsten Urteilen und
Beschlüssen dieses Gerichtes durch Mitteilung kurzer
Auszüge sofort bekannt zu machen.
Die Schaffung des neuen Rechtes hat es un-
möglich gemacht, der Rubrik „Kritiken" einen
gröfseren Raum in den letzten Jahren zu widmen.
Es sind uns eine so grofse Anzahl von Beiträgen
zur Darlegung des neuen Rechtes zugegangen und
aufserdem so ungewöhnlich viele juristische Tages-
ereignisse zu erörtern gewesen, dafs, trotz der er-
heblichen Vermehrung des Umfanges unseres Blattes,
sich eine eingehende litterarische Berichterstattung
nicht ermöglichen liefs, wollten wir unserem Ziele
getreu bleiben, keiner irgendwie bedeutungsvollen
Frage aus dem Wege zu gehen. Um aber für die
Folge auch diesen Teil mehr auszugestalten, werden
wir künftig eine zweite besondere Beilage
(Litteraturbeilage) einrichten, die jährlich etwa
6—8 mal erscheinen wird und die Möglichkeit ge-
währen soll, unsere Leser mehr wie bisher über
die litterarischen Neuerscheinungen zu orientieren.
Eine Erhöhung des Preises im Bezüge unseres
Blattes tritt trotz dieser Erweiterung nicht ein.
Deutsche Juristen-Zeitung.
Eine staatsrechtliche Erörterung* zum Ent-
wurf des neuen Zolltarifgesetzes.
Von Laband.
Es soll hier nicht die Rede sein von Getreide^
und Viehzöllen und dem Schutz der Industrie, noch
von Maximal- und Minimaltarifen, von Handels-
verträgen und Meistbegünstigung, sondern von einer
verfassungswidrigen Bestimmung, welche durch das
neue Zolltarifgesetz von neuem sanktioniert werden
soll, trotzdem die Erfahrung die schlimmen Folgen
derselben mit erschreckender Deutlichkeit gelehrt
hat, nämlich von der sogenannten Frankenstein -
schen Klausel. Zweierlei soll dargethan werden:
erstens, dafs die Frankenstein’sche Klausel und die
ihr nachgebildeten Bestimmungen der Reichsgesetze
über die Besteuerung des Branntweins und Tabaks
und über die Stempelabgaben die Grundsätze der
Reichsverfassung durchbrechen und verletzen, und
sodann, dafs sie das Verhältnis des Reichs zu den
Einzelstaaten auf dem Gebiete des Finanzwesens
verwirren, die finanzielle Ordnung schädigen und
den Anforderungen der Billigkeit und materiellen
Gerechtigkeit widersprechen.
Dafs die Ueb er Weisung des gröfsten Teils des
Ertrages der Zölle und des Ertrages der erwähnten
Abgaben an die Bundesstaaten der Reichsverfassung
widerspricht, zeigt der Wortlaut des Art. 38. Nach
diesem Artikel „fliefst der Ertrag der Zölle und der
anderen in Art. 35 bezeichnten Abgaben in die
Reichskasse“, nach Abzug der Steuervergütungen
und Ermäfsigungen, der Rückerstattungen . für un-
richtige Erhebungen und der in der Reichsverf.
fest bestimmten Vergütungen für die Erhebungs-
und Verwaltungskosten. Der Art. 38 sagt nichts
davon, dafs aufserdem ein Teil des Ertrages der
Zölle und ' Abgaben den Einzelstaaten zu-
fliefse, und schliefst dadurch eine solche Verteilung
der Erträgnisse aus. Dadurch, dafs man im Reichs-
etat den vollen Ertrag als Einnahme einsetzt und
dip^Ueberweisung des gröfsten Teils, dieser Erträge
an die Einzelstaaten als Ausgabe im Etat des
Schatzamtes aufführt, wird der Sinn des Art. 38 in
sein Gegenteil verkehrt. Der Sinn dieses Artikels