Volltext : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

—  399  —
hereditatem“  doch  wohl  als  Folge  der  aditio  bezw.  pro  herede
gestio  gebraucht*)?
Köppen's  Theorie,  seine  frühere  wie  seine  spätere,  hat  vielen
Widerspruch  erfahren;  und  der  Widerspruch  richtete  sich  vorzugsweise ¬
  gegen  seine  Ansicht,  dass  es  zum  Legatserwerbe  eines
besonderen  Willensactes  bedürfe,  gerade  so  wie  zum  Erbschaftserwerbe. ¬
  Ist  nun  der  Widerspruch  in  dieser  Richtung  berechtigt, ¬
  d.  h.  ist  in  Betreff  des  dinglichen  Legats  nicht  die  Ansicht
der  Proculianer  als  die  recipierte  anzusehen,  so  ist  aber  damit
nicht  auch  die  Bedeutung  der  Frage  beseitigt,  wie  man  sich  das
Wesen  der  von  den  Proculianern  verlangten  Annahme  seitens
des  Legatars  2)  zu  denken  habe?  Dass  aber  dieselbe  mit  der  sog.
aditio  hereditatis  verwandt  sei,  das  glauben  wir  allerdings  behaupten ¬
  zu  dürfen,  obzwar  nicht  deswegen,  weil  Erbschafts-  und
Vermächtnisserwerb  in  den  Quellen  gelegentlich  zusammengestellt
werden  3).  Würde  aber  jene  Behauptung  sich  als  richtig  erweisen.
so  wäre  auch  klar,  dass  das  Wesen  der  erbrechtlichen  Delation
in  dem  Zustande  des  Legates  nach  seinem  Anfalle  bis  zur  Agnition ¬
  des  Legatars  ein  Analogon  finden  müsste.  Ebenso  würde
man  unter  jener  Voraussetzung  sagen  dürfen,  dass  der  Unterschied ¬
  zwischen  dem  Erbschaftserwerb  des  heres  voluntarius  und
dem  des  heres  necessarius  kein  grösserer  sein  könne,  als  der
zwischen  dem  Erwerb  des  Vindicationslegats  vom  Standpunkte
der  Proculianer  und  dem  der  Sabinianer.
Damit  ist  uns  der  Weg  für  die  weitere  Untersuchung  vorgezeichnet: ¬
  wir  meinen  nämlich,  dass  die  Beantwortung  der  Frage
nach  dem  Wesen  der  durch  die  „Delation“  geschaffenen  Rechtslage ¬
  des  Delaten  gerade  durch  die  Bestimmung  der  juristischen
Natur  des  Acquisitionsactes  bedingt  sei;  und  da  scheint  uns  die
)  Vgl.  Dig.  »de  adquirenda  vel  omittenda  hereditate-  (29,  2),  Cod.  »de
jure  deliberandi  et  de  adeunda  vel  adquirenda  hereditate-  (6,  30);  Gaius  II.
164  fig.
2)  Gaius  II.  195  :  »velle  ad  se  pertinere  (sc.  rem)«  ;  eod.  200  :  »admittore
legatum«,
3)  L.  80  de  leg.  II.;  l.  13  de  cond.  inst.  (28,  7),  Arndts  in  Glück  48.  Th.
S.  295,  297  fg.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer