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hereditatem“ doch wohl als Folge der aditio bezw. pro herede
gestio gebraucht*)?
Köppen's Theorie, seine frühere wie seine spätere, hat vielen
Widerspruch erfahren; und der Widerspruch richtete sich vorzugsweise ¬
gegen seine Ansicht, dass es zum Legatserwerbe eines
besonderen Willensactes bedürfe, gerade so wie zum Erbschaftserwerbe. ¬
Ist nun der Widerspruch in dieser Richtung berechtigt, ¬
d. h. ist in Betreff des dinglichen Legats nicht die Ansicht
der Proculianer als die recipierte anzusehen, so ist aber damit
nicht auch die Bedeutung der Frage beseitigt, wie man sich das
Wesen der von den Proculianern verlangten Annahme seitens
des Legatars 2) zu denken habe? Dass aber dieselbe mit der sog.
aditio hereditatis verwandt sei, das glauben wir allerdings behaupten ¬
zu dürfen, obzwar nicht deswegen, weil Erbschafts- und
Vermächtnisserwerb in den Quellen gelegentlich zusammengestellt
werden 3). Würde aber jene Behauptung sich als richtig erweisen.
so wäre auch klar, dass das Wesen der erbrechtlichen Delation
in dem Zustande des Legates nach seinem Anfalle bis zur Agnition ¬
des Legatars ein Analogon finden müsste. Ebenso würde
man unter jener Voraussetzung sagen dürfen, dass der Unterschied ¬
zwischen dem Erbschaftserwerb des heres voluntarius und
dem des heres necessarius kein grösserer sein könne, als der
zwischen dem Erwerb des Vindicationslegats vom Standpunkte
der Proculianer und dem der Sabinianer.
Damit ist uns der Weg für die weitere Untersuchung vorgezeichnet: ¬
wir meinen nämlich, dass die Beantwortung der Frage
nach dem Wesen der durch die „Delation“ geschaffenen Rechtslage ¬
des Delaten gerade durch die Bestimmung der juristischen
Natur des Acquisitionsactes bedingt sei; und da scheint uns die
) Vgl. Dig. »de adquirenda vel omittenda hereditate- (29, 2), Cod. »de
jure deliberandi et de adeunda vel adquirenda hereditate- (6, 30); Gaius II.
164 fig.
2) Gaius II. 195 : »velle ad se pertinere (sc. rem)« ; eod. 200 : »admittore
legatum«,
3) L. 80 de leg. II.; l. 13 de cond. inst. (28, 7), Arndts in Glück 48. Th.
S. 295, 297 fg.